Mit Urteil vom 13.01.2009 (4 C 0653/08) hat das AG Kelheim die HDI Firmen- und Privatversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 859,70 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Kelheim macht deutlich, dass die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet, sondern die Schwacke-Liste die Grundlage einer Schätzung bildet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der noch ausstehenden Mietwagenkosten in Höhe von 859,70 EUR aus §§ 7, 17 STVG i.V.m. 249 BGB i.V.m. § 398 BGB. Aufgrund der vorgenommenen Abtretung ist die Klägerin aktivlegitimiert.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich vom Schadensersatzanspruch für die Reparaturdauer umfasst, § 249 BGB. Als erforderlicher Geldbetrag sind die Kosten anzusehen, die auf dem für den Geschädigten verfügbaren örtlichen Markt für die Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges anfallen. Die Höhe des erforderlichen Geldbetrages bemisst sich nach § 287 ZPO, d.h. sie wird nach freier Überzeugung des Gerichts unter Zugrundelegung aller maßgeblichen Umstände ermittelt.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Normaltarif für Mietwagen auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden (BGH NJW 2007, 1449; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 2008, 92; LG Nürnberg/Fürth ZFS 2007, 444) . Dass Internettarife teilweise unterhalb der Schwacke-Liste liegen, kann die Heranziehung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht erschüttern. Es ist gerichtsbekannt, dass Internetanbieter durch die Verwendung einer anderen Personal- oder Bürostruktur wesentlich günstigere Preise anbieten können als andere Mietwagenstationen. Dies kann jedoch nicht den Geschädigten angelastet werden, welchen oftmals kein Internetzugang zur Verfügung steht. Zudem sind Internetangebote oftmals nur für Ballungsräume vorhanden. Der Internetmarkt stellt somit einen separaten Markt dar, welcher mit dem normalen Mietwagenmarkt nicht zu vergleichen ist.
Auch der Vortrag der Beklagtenseite, die Mietpreise seien im Normaltarif der Schwackeliste zum Teil erheblich angestiegen, insbesondere bei den Wochentarifen, können die Heranziehung der Schwackeliste nicht erschüttern. Es ist bekannt, daes in allen Bereichen jährlich Preissteigerungen hinzunehmen sind. Aus welchem Grunde dies gerade bei Mietwagen nicht der Fall sein soll, wird von der Beklagtenseite nicht dargelegt. Überhöhte Normaltarife wurden nicht in den Mietpreisspiegel aufgenommen (Vorwort Schwackeliste 2 007).
Die Beklagtenseite ist der Ansicht, zur Ermittlung der erforderlichen Kosten sei der Mietpreisspiegel des Frauenhofer Institutes heranzuziehen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Frauenhofer Liste jedoch kleinere regionale Anbieter nicht in die Erhebung einbezogen hat. Im hier entscheidenden Postleitzahlenbereich 93 wurden im Rahmen der Erhebung lediglich 3 -9 Stationen befragt. Telefonisch wurden für den Leitbereich 9 lediglich 18 – 44 Nennungen berücksichtigt. Die Frauenhofer Liste wurde von 1- 2stelligen Postleitzahlengebieten ermittelt, die Schwackeliste jedoch von 3stelligen. Zudem bezieht sich die Untersuchung des Frauenhofer Institutes auf das Frühjahr 2008, der hier streitgegenständliche Unfall fand jedoch am 18.01.2008, mithin vor der Ermittlung des Frauenhofer Institutes statt. Die Frauenhofer Liste stellt nicht ausreichend auf den Anmietort ab. Ferner wurde sie vom GDV, dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V, in Auftrag gegeben. Die Frauenhofer Liste stellt somit ebenfalls keine neutrale Erhebung bezüglich der regionalen Mietwagenkosten dar. Der bloße Einwand der Beklagten, die Abrechnung müsse auf Basis des Frauenhofer Gutachtens erfolgen, ist nicht geeignet, die Anwendung der Schwackeliste zu erschüttern.
Nach Auffassung des Gerichts ist somit die Schwackeliste als Schätzgrundlage heranzuziehen, es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (BGH, Urteil vom 22.03.2008 VI ZR 164/07).
Ob Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand nach § 249 BGB angesehen werden können, bemißt sich nach der Rechtsprechung danach, ob der Mehrbetrag im Vergleich zu einem Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH NJW 2006, 360).
Den betriebswirtschaftliche gerechtfertigten Mehraufwand darf der Tatrichter gem. § 287 ZPO schätzen (BGH NJW 2006 Seite 360) . Nach der Rechtssprechung sind Aufschläge bei Mietwagenkosten im Unfallgeschäft von ca. 20% gerechtfertigt (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008 20 S 190/06). Dies wird damit begründet, dass im Unfallgeschäft eine Anmietung häufig von Fremdkunden erfolge. Auch der Verwaltungsaufwand sei höher als im freien Mietwagengeschäft (AG Oldenburg Urteil vom 27.03.2008 2310090/08). im vorliegenden Fall liegt der Mehraufwand bei 10% über dem Schwacke-Tarif.
Überdies hat die Klagepartei dargelegt, dass der Geschädigten kein anderer Tarif zugänglich war. Die Geschädigte war nicht bereit, Vorkasse hinsichtlich der voraussichtlichen Mietwagenkosten sowie eine Kaution zu leisten. Auch konnte die exakte Anmietdauer nicht vorgegeben werden.
Wendet man numehr die Schwackeliste 2007 auf vorliegenden Fall an so ergibt sich folgendes:
Nach der Schwackeliste ist der Grundpreis von 84,00 EUR gerechtfertigt. Auch die Zusatzkosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 24,00 EUR pro Tag fallen unter die Nebenkosten, die vom Schädiger ersetzt werden müssen (OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 2008 Seite 92). Es besteht hierbei ein schützwürdiges Interesse der Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens. Hierbei handelt es sich um nach der Nebenkostentabelle zum Schwackeautomietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen (OLG Köln NZV 2007 Seite 199) – Diesen besonderen Service darf ein Unfallbeteiligter in Anspruch nehmen. Auch sind die Kosten für Winterreifen ersatzfähig. Der Unfall ereignete sich im Januar. Zu dieser Jahreszeit muss der Geschädigte davon ausgehen, dass Eis und Schnee herrschen können. Der Geschädigte darf daher ein Auto mit Winterbereifung anmieten. Es besteht keine Schadensminderungspflicht dahingehend, im Januar ein Auto mit Sommerbereifung anzumieten.
Die Klagepartei muss sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs den Anteil für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen (Palandt/Heinrich § 249 BGB, RdNr.32). Dieser fällt auch geringer Laufleistung des Mietwagens an und wird gem. § 287 ZPO mit 10% der Nettomietwagenkosten angesetzt. Es ergibt sich somit folgende Rechnung:
121,00 EUR X 13 Tage = 1.573,00 EUR
abzüglich 10% ersparter Eigenaufwendungen = 157,30 EUR
1.573,00 EÜR – 157,30 EUR = 1.415,70 EUR
zuzüglich Zustellung und Abholgebühr von 50,00 EUR
= 1.465,70 EUR.
Hierauf leistete die Beklagte bereits eine
Zahlung von 605,00 EUR,
sodass mithin 859,70 EUR
von der Beklagtenseite noch zu zahlen sind.
Die Zinsentscheidung folgt aus § 286, 288 BGB.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem zugesprochenen Differenzbetrag, da die Beklagte die Regulierung verweigerte und der Anspruch durchgesetzt werden mußte.
Diese setzen sich wie folgt zusammen: (wird ausgeführt).
Soweit das AG Kelheim.