OLG Rostock spricht das vollständige Sachverständigenhonorar auch beim Quotenschaden zu (Az.: 5 U 122/10 vom 11.03.2011)

Hier nun das zweite Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (5 U 122/10 vom 11.03.2011), bei dem die vollständigen Sachverständigenkosten – auch beim Quotenschaden – zugesprochen wurden. Des weiteren erhielt der Geschädigte anteiligen Nutzungsausfall sowie Rechtsanwaltskosten und die Unkostenpauschale. Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des LG Schwerin (4 O171/10 vom 19.07.2010) abgeändert.
Am 07.04.2011 hatten wir bereits ein entsprechendes Urteil des OLG Rostock bezüglich Sachverständigenhonorar beim Quotenschaden eingestellt (5 U 144/10 vom 18.03.2011).

Oberlandesgericht Rostock

5 U 122/10
4 O171/10 LG SN
Lt. Verkundungsprotokoll
verkündet am: 11.03.2011

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

gegen

1.

– Beklagte-

2.

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … ,
den Richter am Oberlandesgericht … und
die Richterin am Oberlandesgericht …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2011

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.07.2010 – Az.: 4 O 171/10 – geändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 245,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2010 zu zahlen.
Das beklagte Land wird zudem verurteilt, den Kläger von den ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 62,48 € gegenüber Rechtsanwalt … , freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die erste Instanz tragen der Kläger zu 88 % und das beklagte Land zu 12 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes tragen der Kläger zu 77 % und das beklagte Land zu 23 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 77 % und das beklagte Land zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.061,17 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls vorn 08.12.2009 auf dem Parkplatz der Fahrbereitschaft des … des Landes … , wobei die Beklagte zu 1.) bei Ausübung eines öffentlichen Amtes ein Dienstfahrzeug führte. Hinsichtlich des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil unter Zugrundelegung einer Haftung von 2/3 zulasten des beklagten Landes und der geleisteten Zahlungen ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht bestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist, wobei die Berufung allein gegen das beklagte Land geführt wird. Der Kläger meint, das Landgericht habe fehlerhaft ein Mitverschulden der Zeugin … an der Beschädigung seines Fahrzeuges angenommen. Es sei nicht erklärlich, wie die Beklagte zu 1.) das Fahrzeug des Klägers habe übersehen können, da sie an dem Fahrzeug zunächst vorbeigefahren sei und der Zeuge … bekundet habe, dass man das – unstreitig unbeleuchtete – Fahrzeug bei den herrschenden Lichtverhältnissen hätte sehen können. Die Annahme des Landgerichts, dass das klägerische Fahrzeug eher im Dunkeln gestanden habe, sei mit den eingereichten Lichtbildern nicht in Einklang zu bringen (Bd. II, Bl. 18 d.A.), Hier hätte dem Beweisangebot auf Einholung eines lichttechnischen Gutachtens nachgegangen werden müssen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Sachverständigenkosten seien auch bei einer Haftungsquotelung vollständig zu erstatten. Bei der Berechnung des Nutzungsausfalles habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger den Reparaturauftrag unmittelbar am Folgetag erteilt habe, die Verzögerung der Reparaturdauer habe der Kläger nicht zu vertreten. Auch die Annahme, die Schäden im hinteren Bereich des Fahrzeuges seien nicht unfallbedingt, sei unzutreffend; hier hätte ebenfalls dem Beweisantritt nachgegangen werden müssen. Die Lackierarbeiten seien aufgrund der ansonsten auftretenden Farbtonunterschiede erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.07.2010 – Az.: 4 O 171/10 – aufzuheben und

1.
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.061,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18,02.2010 zu zahlen,

2.
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von Kosten in gleicher Höhe gegenüber Rechtsanwalt … , freizustellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es rechtfertigt das landgerichtliche Urteil. Die mit der Berufung eingereichte Stellungnahme der Fa. … sei wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen (Bd. II, BI. 28 d.A,).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 245,24 € nebst Zinsen. Das beklagte Land ist ihm aus § 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Schadens sowie der für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten verpflichtet. Insoweit kann dahinstehen, ob darüberhinaus auch ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben ist, da auch dort ein Mitverschulden der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen wäre und der Schadensumfang gleich bleiben würde.

1.)
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG, der auch im nichtöffentlichen Verkehrsraum Anwendung findet (OLG Nürnberg, VersR 1980, 686), sind erfüllt. Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb des Fahrzeuges der Beklagten zu 2.). Auch den Kläger selbst trifft die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG, selbst wenn das Fahrzeug nicht in Bewegung war. Insoweit genügt es, wenn ein naher zeitlicher örtlicher und ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz besteht. Ein den Verkehrsraum als Hindernis einengendes, ruhendes Fahrzeug kann ebenso gefährdend sein wie ein bewegtes; ordnuungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge gelten daher als im Betrieb (Hentschel u.a.-KÖnig, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/5 a m.w.N., auch bei einem Abstellen außerhalb des öffentlichen Raums). Gleiches gilt für parkende Kfz, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können, was vorliegend der Fall war, weil sich das Fahrzeug des Klägers auf der Fahrspur befand. Dementsprechend hängt gemäß § 17 StVG der Umfang des zu leistenden Ersatzes vom Verursachungsbeitrag der Beteiligten ab.

a)
Dabei ist zu beachten, dass vorliegend die Vorschriften der StVO nicht unmittelbar anwendbar sind, weil sich der Unfall auf dem Parkplatz der Fahrbereitschaft des … und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ereignet hat. Öffentlicher Verkehrsraum liegt vor, wenn dieser ausdrücklich oder stillschweigend durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung und Benutzung in dieser Weise freigegeben wurde (Hentschel u.a.- König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 14 m.w.N.). Der Parkplatz der Fahrbereitschaft des … befindet sich auf einem umfriedeten Gelände, Zugang haben allein die Mitarbeiter des … . Der Parkplatz ist deshalb einem Werksgelände vergleichbar (vgl. hierzu Hentschel u.a.- König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 16 m.w.N.).

b)
Bei Vorgängen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums gilt die StVO grundsätzlich nicht. Es gilt dann nur die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausprägt (OLG Nürnberg, a.a.O.), die im einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden durch die Anforderungen der jeweiligen Verkehrslage bestimmt (BGH, NJW 1981, 252, m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Geltung der StVO durch die Beklagte angeordnet wurde. Dabei können die Grundwertungen der StVO zumindest herangezogen werden, da sie Ausgestaltungen der Sorgfaltspflichten des § 1 StVO sind.

Die Beklagte zu 1.) war gehalten, beim Rückwärtsfahren sorgfältig auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und sich notfalls – so ihr dies anders nicht möglich ist- einweisen zu lassen. Insoweit ergibt sich selbstverständlich auch aus dem Gebot des § 1 StVO, dass beim Rückwärtsfahren die Beschädigung fremder Fahrzeuge auszuschließen ist.

Auch die Ehefrau des Klägers trifft ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall, weil sie das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrstraße abgestellt hat, auch wenn nach dem o.G. die Beleuchtungspflicht des § 17 StVO im nichtöffentlichen Verkehrsraum nicht gilt (LG Bochum, VRS 1984,423).

Dieser Verstoß wiegt auch im Vergleich zu dem der Beklagten zu 1,) zu machenden Verkehrs Vorwurf nicht derartig gering, dass er hinter dem Verschuldens Vorwurf vollständig zurücktritt. Der Senat hält die vom Landgericht angesetzte Quote von 2/3 zu lasten des beklagten Landes für zutreffend. Dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kommt gesteigerte Bedeutung zu, wenn die Verkehrsverhältnisse auf einem nichtöffentlichen Gelände durch die Erfordernisse des Dienstbetriebes besonders geprägt sind (OLG Hamm, OLGR 1993, 197, zitiert nach juris). Die Ehefrau des Klägers hatte Kenntnis davon, dass es sich um einen vielbefahrenen Parkplatz der Fahrbereitschaft handelte, auf dem viele Ein-und Ausparkvorgänge vorgenommen werden – auch im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausparken der Privatfahrzeuge -, da Parkplätze in ausreichendem Maße nicht vorhanden waren.

Das von dem Kläger angebotene Sachverständigengutachten zur Frage der Erkennbarkeit des unstreitig unbeleuchteten Fahrzeuges ist nicht einzuholen, da die konkreten Witterungsverhältnisse nicht rekonstruiert werden können. Der Kläger hat bereits nicht konkret dargelegt, welche Witterung bestanden hat. Nach der Erklärung des Zeugen … ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nur schlecht erkennbar war, auch wurde ausweislich der Lichtbilder nur die linke Fahrspur ausreichend ausgeleuchtet; insoweit hat auch der Zeuge bekundet, dass die Lichtbilder (Bl. 28 d. A.) die Sichtverhältnisse bei klarerer Sicht wiedergeben, am Unfalltag sei es hingegen diesig gewesen oder es habe Schneeregen gegeben (BL 61 d.A.). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass bei Schneefall oder Regen das Fahrzeug noch schlechter erkennbar gewesen ist, zumal die Beklagte zu 1.) „vom Licht ins Dunkle“ gefahren ist. Auch spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall durch die Unterlassung der gebotenen Fahrzeugbeleuchtung im Sinne einer Sicherungsmaßnahme jedenfalls mitverursacht worden ist (KG, Urteil vom 26.09.1988, 12 U 582/88, zitiert nach juris).

2.)
Der Kläger hat – unter Berücksichtigung der Quote von 2/3 – einen Anspruch auf Zahlung von 118,— € Nutzungsentschädigung für drei Tage. Kann der Geschädigte die Sache wegen des schädigenden Ereignisses nicht nutzen, hat der Schädiger die Kosten der Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen, verzichtet der Geschädigte hierauf, ist Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Dabei beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, wobei der Geschädigte die Erteilung des Reparaturauftrags zurückstellen darf, bis das erforderliche Gutachten vorliegt. Dabei trägt der Schädiger auch das Risiko, dass sich die Reparatur verzögert, etwa weil es Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gibt (Palandt u.a.- Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 37 m.w.N,). Dass die Reparaturdauer vorliegend auf einem zurechenbaren Verhalten des Klägers beruht, ist nicht ersichtlich; hierzu hat das darlegungspflichtige beklagte Land keinen substantiierten Vortrag geleistet. Die Höhe des Nutzungsausfalles ist zwischen den Parteien unstreitig.

Eine Anrechnung/ Aufrechnung mit „überzahlten“ Reparaturkosten hat nicht zu erfolgen, wobei dahinstehen kann, ob das beklagte Land hinreichend konkret dargelegt hat, mit welcher Forderung es aufrechnet. Ein derartiger Anspruch könnte sich allein aus § 812 BGB ergeben, wobei das beklagte Land darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Die von dem beklagten Land als nicht unfallbedingt genannten Arbeiten an der hinteren Tür (Fensterschachtabdeckung, Zierleiste, Lackierung der Tür hinten links) sind aber auch im Gutachten der … als notwendige Arbeiten ausgewiesen (vgl. Bl. 56/57 d.A.). Vorschäden wurden bei der Begutachtung nicht festgestellt. Dies hätte der Fall sein müssen, da es sich bei den Lackschäden um augenscheinliche Schäden handelt. Dass hier ein Vorschaden vorlag oder weshalb das Sachverständigengutachten insoweit falsch sein soll, hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger kann zudem die Zahlung von 16,70 € Aufwandspauschale – unter Berücksichtigung der Schadensquote – und Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 110,54 € verlangen. Letztere stellen nach ganz h.M. Rechtsverfolgungskosten dar, die im Rahmen der §§ 249 ff. BGB gegen den Schädiger geltend gemacht werden können, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (BGH, NJW 2007, 1450). Dies wird angenommen, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung für geboten erachten durfte (BGH, NJW 2005, 356); dies wird regelmäßig nur bei offensichtlichen Bagatellschäden verneint (< 700,— €).

Nach Auffassung des Senats ist diese Forderung nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten sind vollen Umfangs erstattungsfähig, weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (Amtsgerichts Siegburg, Urteil vom 31.03.2010. DAR 2010, 389). Auch kann hier nicht – anders als bei den Rechtsanwaltskosten – ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen kann; insbesondere wird man ihm nicht andienen können, etwa nur die Reparaturkosten einer Quote zu errechnen (vgl. Poppe, Anmerkung zum AG Siegburg, a.a.O.; anders als der Rechtsanwalt nach Streitwerten).

3.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Das beklagte Land befand sich mit ihrer Zahlungsverpflichtung spätestens nach dem fruchtlosen Fristablauf am 19.02.2010 im Verzug.

4.
Der Kläger kann ferner Freistellung von den Kosten verlangen, die unter Ansatz der berechtigten Forderung (s.o.) für die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstanden sind (§ 249 BGB). Auch insoweit handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten, wobei aber von dem Rechtsanwalt zu verlangen ist, dass er nur den erstattungsfahigen Schaden gegenüber dem Gegner geltend macht. Unter Ansatz von 245,24 6 errechnet sich ein Betrag in Höhe von 62,48 € (25,– € x 1,3 = 32,50 + 20,- + 9?98 € MwST= 62,48 €). Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass diese Forderung bislang nicht beglichen wurde, kann allein Freistellung verfolgt werden.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Dabei war bei der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Instanz die Forderung auch gegenüber der Beklagten zu 1.) verfolgt hatte, insoweit aber unterlegen ist.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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44 Antworten zu OLG Rostock spricht das vollständige Sachverständigenhonorar auch beim Quotenschaden zu (Az.: 5 U 122/10 vom 11.03.2011)

  1. virus sagt:

    Das Gericht kommt zur Frage der Sachverständigenkosten ganz ohne Schnörkel aus:

    „Nach Auffassung des Senats ist diese Forderung nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten sind vollen Umfangs erstattungsfähig, weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (Amtsgerichts Siegburg, Urteil vom 31.03.2010. DAR 2010, 389). Auch kann hier nicht – anders als bei den Rechtsanwaltskosten – ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen kann; insbesondere wird man ihm nicht andienen können, etwa nur die Reparaturkosten einer Quote zu errechnen (vgl. Poppe, Anmerkung zum AG Siegburg, a.a.O.; anders als der Rechtsanwalt nach Streitwerten).“

  2. Willi Wacker sagt:

    @ virus
    Hallo Virus,
    die Urteilsbegründung mag zwar ohne Schnörkel auskommen, sie ist aber dogmatisch falsch. Im Falle des Mitverschuldens gem. § 254 BGB hat derjenige, der ein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt, im Verhältnis der Beteiligungsquoten zueinander auch seinen eigenen Anteil an den eingetretenen Schäden selbst zu tragen. Dies gilt nicht nur bei den Reparaturkosten. Lässt der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug reparieren, so muss er auch seinen Verursachungsanteil selbst tragen. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Dementsprechend erstattet der Schädiger aufgrund des Gutachtens auch nur die quotierten kalkulierten Reparaturkosten. Gleiches gilt für die Mietwagenkosten. Der nicht erstattete Teil ist eben der Anteil des Geschädigten, den dieser aufgrund seines Mitverschuldens selbst zu tragen hat. Das gleiche gilt für die Sachverständigenkosten. Es ist dogmatisch nicht nachvollziehbar, weshalb der Schädiger bei den Reparaturkosten nur quotenmäßig, bei den Sachverständigenkosten jedoch 100% haften soll. Auch die Begründung von Poppe überzeugt nicht. Das AG Siegburg war bereits auf dem richtigen Weg. Nur weil der Sachverständige ohnehin nur den geringsten Wert eingesetzt hatte, hatte das AG Siegburg die vollen Kosten zugesprochen. Aus seiner Urteilsbegründung ergibt sich bereits, dass es bei einem höheren Schadensbetrag die Sachverständigenkosten in Relation zu der Quote gestellt hätte. das bedeutet aber keineswegs, dass bei einer Quote von z.B. 30% auch nur 70% der Sachverständigenkosten zu erstatten wären, sondern die Sachverständigenkosten sind von dem 70%-Reparaturkosten zu bestimmen. Dass der Sachverständige das komplette Gutachten erstellen muss, liegt in der Natur der Sache. Dies hätte er auch gemacht, wenn der Geschädigte mit einem Schaden erschienen wäre, der dem 70%-igen Wiederherstellungsaufwand entspricht. Dann hätte der Sachverständige auch nur sein Honorar nach dieser Höhe berechnet.
    @ Hans Dampf
    Hallo Hans Dampf,
    dass das OLG jetzt zum zweiten Mal so entschieden hat, macht seine Entscheidungen nicht richtiger. Das AG Coburg hat schon zig Mal das restliche Sachverständigenhonorar abgewiesen, trotzdem sind die Urteile aus Coburg falsch.
    Bei dem Mitverschulden muss der Geschädigte seinen Verursachungsanteil selbst tragen. Dazu gehören auch die Sachverständigenkosten.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  3. Bodo sagt:

    Rechthaberei ist keine juristische Wissenschaft. Meinungen zur Rechtsdogmatik gibt es genau so viele wie Sachverständigenmeinungen. OLG ist nun mal nicht AG. Rostock auch nicht Coburg. Ob ein Geisterfahrer entgegen kommt oder hunderte ist eine Frage der Definition. Soll bedeuten: Bei dieser Sachfrage sind alle Optionen durchaus dikussionsfähig. Verharren in Positionen bedeutet Stillstand.

  4. Babelfisch sagt:

    @Willi:
    Nicht alle Schadenspositionen sind gleich. Dies zu unterstellen wäre ein Dogma und insoweit wäre dann das Urteil tatsächlich dogmatisch falsch.

    Der Sachverständige wird beauftragt, um die Rep.-Kosten etc. zu ermitteln. Für DIESE Rep.-Kosten etc eine Quotelung anzunehmen, das ist völlig korrekt. Die Ermittlung DIESER Kosten sind allerdings tatsächlich Rechtsverfolgungskosten mit der Folge, dass sich die Quotelung hierauf nicht bezieht. Auch die Rechtsanwaltskosten sind Rechtsverfolgungskosten und sollten nicht gequotelt werden, können aber problemlos an der Höhe des Anspruch ausgerichtet werden.

    Der Unterschied liegt auf der Hand: während die gequotelten Schadenspositionen vom Geschädigten nicht beeinflussbar sind, muss der Geschädigten ZUSÄTZLICH Geld in die Hand nehmen, um seinen Anteil am Schaden überhaupt beziffern zu können. Er kann keine Teilaufträge erteilen. Wieso soll der Geschädigte verpflichtet sein, seine Geldbörse aufzumachen und den SV – teilweise aus eigener Tasche – zu bezahlen?? Er kann Teilreparaturen durchführen lassen, ohne eigenes Geld einzusetzen, entsprechend seiner Quote. Er kann die Mietdauer an die Quote seines Mitverschuldens anpassen, braucht aber dann auch kein eigenes Geld einzusetzen. Warum soll er dann bei den Sachverständigenkosten ZAHLEN? Diese Schadensposition kann er nach deiner Forderung nicht steuern.
    Mit undogmatischen Grüße
    Babelfisch

  5. joachim otting sagt:

    @Willi Wacker

    Warum bekommt der Quotengeschädigte denn dann 100 % Anwaltskosten aus dem Regulierungswert und nicht Quote % aus dem vollen Streitwert, was wegen der Anwaltskostendegression doch ab etwa 40 zu 60 %, jedenfalls aber bei fifty-fifty und höherer Quote zugunsten des Geschädigten weniger wäre?

  6. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hallo zusammen,

    für die anwaltskosten (=rechtsverfolgungskosten) ist das ja seit langer zeit geklärt. wenn nun die SV-kosten auch rechtsverfolungskosten sind, müsste man hier auch aus dem „regulierungswert“ erstattung der SV-kosten verlangen können, so wie es das ag siegburg gemacht hat.

    aber achtung!

    man darf sich hier nicht auf´s glatteis führen lassen, denn das ag siegburg hat trotz quotaler haftung die SV-kosten (hierauf hat willi richtigerweise schon mehrfach hingewiesen) nur deshalb in voller höhe zugesprochen, weil der SV wegen des niedrigen schadens ohnehin nur die niedrigste honorarstufe ansetzen konnte.

    um diesen – wahrscheinlich richtigen, mindestens aber gut vertretbaren – ansatz des ag siegburg zu verstehen, sollte man das urteil allerdings vollständig lesen, was das olg rostock scheinbar nicht getan hat!

    so, wie es das olg rostock macht, gehts auch m.e. nicht! die sind offenbar eine abfahrt zu früh raus …

    @ babelfisch: der geschädigte muss einen teil selbst tragen, weil er den unfall mitverschuldet hat. so ist´s grundsätzlich auch bei den anwaltskosten. der anwalt kann, wenn der versicherer z.b. bei einem schaden von 10000 EUR nur 70% reguliert, von diesem die geschäftsgebühr aus 7000 EUR und grundsätzlich vom geschädigten die differenz zur geschäftsgebühr aus 10000 EUR (wegen der degression ist das weniger als 30% der gesamten anwaltskosten) verlangen.

    schönen tag

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    ich meine, dass Sie das Urteil des AG Siegburg auch richtig gelesen haben, im Gegensatz zu den Senatsrichtern in Rostock. In Siegburg war eine „Quotelung“ der Sachverständigenkosten gar nicht mehr möglich, weil der SV schon den niedrigsten Satz genommen hatte. Die Rostocker Richter haben vermutlich lediglich den veröffentlichten Leitsatz gelesen und so entschieden. Richtig ist das m.E. nicht. Die Sachverständigenkosten sind nach BGH nach § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl, BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH DS 2007, 144). Zur Feststellung des Schadens war nach OLG Rostock die Begutachtung erforderlich, so dass die dadurch entstandenen Kosten mit dem Schaden unmittelbar verbundene zu erstattende Vermögensnachteile sind. Dementsprechend machen sie wie jede andere Schadensposition auch die „Quotelung“ mit. Allerdings kann die Quote nur so gebildet werden, dass von Sachverständigenkosten auszugehen ist, die zum Schadensbetrag, der der Quote entspricht, berechnet werden. Nur die ist der Schädiger verpflichtet auszugleichen, den Rest muss der Geschädigte selbst tragen, das ist sein Mitverursachungsanteil. Das ist im übrigen auch bei den Rechtsanwaltskosten so. Der RA. wird i.d.R. zum Gesamtstreitwert, den er im Auftrag des Geschädigten geltend macht, beauftragt. Zu diesem Streitwert ist er auch berechtigt gegenüber seinem Auftraggeber abzurechnen. Von dem Schädiger erhält der Geschädigte RA-Kosten zum gequotelten Streitwert erstattet, so dass er den Rest eben auch selbst trägt. Sachverständiger und Anwalt haben gegenüber ihrem Auftraggeber Anspruch auf Honorierung des gesamten Honorarbetrages, zu dessen Streitwert bzw. Schadenshöhe sie beauftragt wurden, §§ 611 ff, 631 ff. BGB (vgl. hinsichtlich der Sachverständigenkosten: BGH DS 2006, 278 = NJW 2006, 2472). Damit trägt der Geschädigte bei allen seinen Schadenspositionen seinen Mitverursachungsanteil. Dies scheint auch interessengerecht und entspricht dem Gedanken des § 254 BGB.
    Im übrigen haben Sie wegen der RA-Kosten durchaus Recht. Dem Anwalt steht die Differenzgebühr, wie von Ihnen zu Recht angegeben, zu.
    Nun mag ich aber auch nicht mehr.
    Noch eine gute Nacht
    Willi Wacker

  8. Hunter sagt:

    Die Zauberformel heißt doch: Erforderlicher Wiederherstellungsaufwand.

    – War ein Gutachten zur Schadensermittlung erforderlich? Ja!
    – War ein Gutachten zur Ermittlung des anteiligen Schadens erforderlich? Ja!
    – Gibt es ein Gutachten, das bereits im Vorhinein den Anteil des Quotenschadens auswirft? Nein!
    – Gibt es eine Sachverständigenrechnung für ein Teilschadengutachten? Nein!

    War ein vollständiges Gutachten ERFORDERLICH, um einen Teilschaden festzustellen, dann sind auch die vollständigen Kosten des Gutachtens zu ersetzen (= erforderlicher Wiederherstellungsaufwand).

    Nach Meinung der Gegner der Rostocker Entscheidung hätte der Geschädigte demnach nur die Wahl, entweder den Schaden überhaupt nicht feststellen zu lassen => keine Schadensregulierung oder „sehenden Auges“ in anteilige Kosten zu laufen, die er nicht verhindern kann => kein vollständiger Schadenersatz seines Teilschadens.

    Diese „Zwickmühle“ des Geschädigten hat das OLG Rostock offensichtlich erkannt und im Sinne der Erforderlichkeit entschieden.

  9. joachim otting sagt:

    Willi Wacker schreibt:

    „In Siegburg war eine “Quotelung” der Sachverständigenkosten gar nicht mehr möglich, weil der SV schon den niedrigsten Satz genommen hatte.“

    Warum kann man einen niedrigen Satz nicht halbieren? Wenn der SV statt 200 nur 100 EURO berechnet, hätte ich kein Problem damit, die Hälfte von 100 auszurechnen. Nur eine Null kann man nicht mehr quoteln.

    So richtig zwingend scheint mir das Argument also nicht.

  10. Willi Wacker sagt:

    Noch einmal, jetzt aber zum letzten Mal.
    Bei den Sachverständigenkosten, ebenso wie bei den Rechtsanwaltskosten, geht es nicht um eine Quotierung der Endbeträge, wie Joachim Otting in seinem Kommentar selbst aufgeführt hat, sondern um die Feststetzung der niedrigeren in Relation zur Quote zu bestimmende Tabellensätze. Wenn die Tabelle erst bei 1000 Euro anfängt, kann kein niedrigerer Quotenwert bestimmt werden. So war es beim AG Siegburg. Deshalb konnte der Amtsrichter in Siegburg auch keine niedrigeren Sachverständigenkosten annehmen, weil bereits der niedrigste Tabellensatz zugrunde gelegt worden war. Bei Schäden um 1000 Euro etwa macht eine Quotierung bei den Sachverständigenkosten keine Veränderung aus. Gleiches gilt etwa bei den Anwaltskosten, wobei da noch die Gebührensprünge zu berücksichtigen sind.
    Jetzt bin ich es aber leid.

  11. joachim otting sagt:

    Die Auffassung von Willi Wacker wird jüngst auch vom OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-1 U 152/10 gestützt: Auch SV – Kosten sind nach Ansicht des OLG Düsseldorf zu quoteln.

  12. Bruno Reimöller sagt:

    Damit hat dann auch ein Obergericht pro Quote bei den Sachverständigenkosten entschieden. Man wird gespannt sein, wie der BGH diese Frage entscheidet, wenn ihm in einem anderen Rechtsstreit im Revisionswege diese vorgelegt wird. Bisher haben wir OLG Rostock gegen Quote und OLG Düsseldorf für Quote. Ganz so verkehrt lag unser Willi Wacker also nicht.
    Grüße
    Bruno

  13. Hunter sagt:

    Na dann soll der Willi Wacker und die anderen „Quotenfans“ mal folgenden alltäglichen Fall (praxisorientiert und nachvollziehbar!) klären:

    Der Geschädigte hat (nach Meinung seines Anwalts) eine sichere Haftungsquote von 50%. Nachdem die Versicherung (wie so oft) überhaupt nichts bezahlen will, müsste der Geschädigte nun den 50%igen Anteil einklagen. Das ist wohl das unbestrittene Recht eines Geschädigten? Er klagt also die Hälfte seines Schadens ein (50% Fahrzeugschaden, 50% Nebenkosten usw.). Für die Schadensfeststellung des Quotenschadens an seinem Fahrzeug benötigt er jedoch ein Schadensgutachten. Nachdem es halbe Gutachten nicht gibt, müsste er ein Gutachten für den kompletten Schaden erstellen lassen.
    Nach OLG Düsseldorf muss der Geschädigte nun analog der Quote trotzdem die Hälfte der Sachverständigenkosten selbst tragen. Bei diesem Rechtsstreit wäre dies übrigens die einzige Position, bei der er mit Quotenkosten belastet ist.
    OLG Rostock hingegen hat das Problem erkannt und sieht darin erforderliche Rechtsverfolgungskosten => keine Kosten für den Geschädigten.

    Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte – wohl unbestritten – Anspruch auf vollständigen Schadensersatz. Wohlgemerkt; auch auf vollständigen Schadensersatz für seinen 50%igen Schadensanteil, ohne dass er Kosten aufwenden muss, wenn er nur die ihm zustehenden 50% geltend macht!

    Nach OLG Düsseldorf bleiben jedoch Kosten bei dem genanten Beispiel in Höhe von 50% des Gutachtenhonorars an dem Geschädigten hängen => kein vollständiger Schadensausgleich gemäß § 249 BGB!

    Verfechter der Quotelung sind nun also gefragt, dieses Problem im Sinne des § 249 BGB zu lösen. Wie bekommt der Geschädigte eine kostenneutrale Schadensfeststellung seines Quotenschadens?

    Wenn es eine Lösung (ohne Kosten für den Geschädigten) geben sollte, dann sind die Voraussetzungen des § 249 BGB erfüllt. Wenn nicht, dann entspricht die Theorie zur Quotelung des Sachverständigenhonorars nicht dem Gesetz und ist demzufolge (grotten)falsch!

    Übrigens: Willi Wacker ist ja – soweit ich das richtig verstanden habe – auch nicht für eine Quotelung des SV-Honorars gemäß OLG Düsseldorf (Hackebeilteilung), sondern vielmehr für die Erstattung des Sachverständigenhonorars unter Zugrundelegung der Honorarberechnung nach der jeweiligen Schadensquotenhöhe. Das „mildert“ zwar etwas die Kosten für den Geschädigten, führt aber letztendlich auch nicht zu einem vollständigen Schadensausgleich gemäß § 249 BGB.

    Bevor das Problem der (für den Geschädigte) kostenneutralen Schadensfeststellung beim Quotenschaden nicht gelöst ist, erübrigt sich jede weitere Diskusssion.

  14. Buschtrommler sagt:

    @Hunter:Bevor das Problem der (für den Geschädigte) kostenneutralen Schadensfeststellung beim Quotenschaden nicht gelöst ist, erübrigt sich jede weitere Diskusssion.

    Das Pro und Contra ist wohl juristisch diskutabel, aber erklären sie mal, wer dann die 50 % des (Geschädigten)-schadens begleicht…? Bzw. woher kann er selbst diese Summe (50% Eigenschaden) beziffern? Ist dafür evtl. nicht auch das jeweilige Sv-Honorar zu 50% gerechtfertigt?

  15. Hunter sagt:

    @Buschtrommler

    „Das Pro und Contra ist wohl juristisch diskutabel, aber erklären sie mal, wer dann die 50 % des (Geschädigten)-schadens begleicht…? Bzw. woher kann er selbst diese Summe (50% Eigenschaden) beziffern? Ist dafür evtl. nicht auch das jeweilige Sv-Honorar zu 50% gerechtfertigt?“

    Wohl kaum, lieber Buschtrommler.

    Der Geschädigte braucht weder ein Gutachten um seinen Eigenschaden zu beziffern, noch braucht er ein Gutachten, um seinen (kompletten) Schaden reparieren zu lassen. Er benötigt ausschließlich ein Schadensgutachten für die gerichtliche (oder auch außergerichtliche) Geltendmachung der jeweiligen Schadensquote beim Unfallgegner. Ausschließlich die Beweislast löst diese Position aus = notwendig zur Rechtsverfolgung.

    By the way:

    Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug (ohne Gutachten) reparieren lässt, dann könnte er z.B. die Hälfte der Reparaturrechnung beim Unfallgegner geltend machen (konkrete Abrechnung) = keine zusätzlichen Kosten. Natürlich „meckert“ dann sofort die gegnerische Versicherung aufgrund der fehlenden Beweissicherung (Gutachten) – und der eine oder andere Richter „meckert“ dann noch mit. Es wird im Regelfall also ein (vollständiges) Gutachten als Beweis sowie zur Schadensregulierung vom Schädiger bzw. vom Gericht gefordert, die Kosten soll dann aber der Geschädigte anteilig mittragen => kein vollständiger Schadensersatz.

    Bei fiktiver Geltendmachung auf Grundlage eines Gutachtens müsste der Geschädigte (nach OLG Düsseldorf) – im Gegensatz zur konkreten Abrechnung ohne Gutachten – jedoch immer anteilige Kosten für das Gutachten (=Schadensfeststellung) tragen => kein vollständiger Schadensersatz.

    Solche Falldiskussionen führen jedoch zu nichts (s.o.), so lange die alles entscheidende Kernfrage nicht beantwortet ist:

    Wie bekommt der Geschädigte eine kostenneutrale Schadensfeststellung zur Bezifferung seines Quotenschadens?

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    hinsichtlich des Grundes der Quotelung der Sachverständigenkosten hat der Düsseldorfer Zivilsenat bereits zutreffend ausfgeführt, dass der Geschädigte im Falle seiner Mitverursachung des Schadens eben nur eingeschränkten Anspruch auf Erstattung hat. Wenn sein Mitverursachungsanteil am Zustandekommen des Unfalls z.B. 25 % beträgt, kann und darf er nur berechtigte Schadensersatzansprüche gem. §§ 7, 17 StVG in Höhe von 75 % seines Schaden bei dem Schädiger geltend machen. Dabei sind keine Unterschiede bei den Schadenspositionen, seien es die Reparaturkosten, sei es die Unkostenpauschale, seien es die Mietwagenkosten oder sei es die Schadensposition „Sachverständigenkosten“. Bei allen Schadenspositionen muss sich der Geschädigte seinen Mitverursachungsanteil anrechnen lassen. Das ist eben der Anteil, den er aufgrund seines Mitverschuldens, § 254 BGB, selbst zu tragen hat. In diesem Falle hat er gar nicht mehr Anspruch auf vollständigen Schadensersatz, sondern, um in unserem Beispiel zu bleiben, nur noch in Höhe von 75 %. Richtig ist, dass er für diese 75 % „vollen“ Schadensersatz verlangen kann. Wie soll aber der „volle“ Schadensersatz bei 3/4 der Reparaturkosten erfolgen? Soll der Schädiger nur eine 3/4 lange Schraube statt einer langen einschrauben? Oder sollen nur 3/4 der Lackierung vorgenommen werden? Oder sollen 1/4 der Beulen im Auto verbleiben? Also der Mitverursachungsanteil kann nicht in Natura erfüllt werden, sondern der Erstattungsanspruch in Geld reduziert sich auf 75 % des Gesamtschadens mit sämtlichen Schadenspositionen. Der Anspruch des Geschädigten reduziert sich auf die Geltendmachung seines 3/4-Schadens.
    Dass er bei der Beauftragung des SV diesen zur Beauftragung des gesamten Schaden auffordert, ergibt sich aus der Natur der Sache, denn nur so ist der oben dargelegte Dreiviertelschadensbetrag zu errechnen. Dass der SV dann auch Anspruch auf volles Honorar in Relation zum Gesamtschaden hat, ergibt sich aus §§ 631,632 ff. BGB. Von diesem SV-Honorar kann er wegen §§ 7, 17 StVG, 254 BGB nur einen Teilbetrag erfolgreich geltend machen, weil er hinsichtlich eines Teiles er selbst den Unfall, und damit die Beauftragung des Sachverständigen verursacht hat. Ich bin zwar – anders als das OLG Düsseldorf – der Ansicht, dass ebenso wie bei den Anwaltskosten, eine Quotierung bei der Schadenshöhe vorgenommen werden müßte, denn zu diese 3/4 Schadenshöhe hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung, § 249 BGB. Die Quotierung bei dem Streitwert hat das OLG ja auch mitgemacht. Dementsprechend müßte dann auch bei den SV-Kosten eine Quotierung bezgl. der Schadenshöhe zur Festlegung der SV-Kosten erfolgen. Dies erscheint auch systemgerecht. Der Geschdigte beaufragt den SV. Der erstellt das Gutachten und kommt beispoelösweise zu einem Wiederherstellungsaufwand von 10.000 €.danach berechnet er seine Kosten. Der Geschädigte hat aber nur Anspruch auf 7.750,–€ wegen der 25 %igen Mitschuld. Von den SV-Kisten ist der Schädiger nur verpflichtet, SV-Kisten zum Schadenwert 7.500 € zu erstatten. Dies ist mehr als 75% des gesamten Rechnungsbetrages. Das bedeutet der Schädiger erstattet dem Geschädigten, denn die SV-Kosten sind seine Schadensposition, den Honorarbetrag, der einem Wert von 7.500 € entspricht. Den Differenzbetrag muss der Geschädigte – wegen seines Mitverschulden, §§ 7, 17 StVG, 254 BGB – selbst tragen.
    Ähnlich ist es auch bei der Schadensposition RA-Kosten. Der RA wurde zu dem Streitwert von 10.000 € beauftragt. Danach berechnet er seine Gebühren. Zu erstatten hat der Schuldner Gebühren zum Gegenstandswert von 7.500,– €. Den Differenzbetrrag kann der Anwalt als Differenzgebühr bei seinem Auftraggeber geltend machen. Das ist auch eben der Mitverursachungsanteil, den der Geschädigte selbst zu tragen hat. Vom Prinzip ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die im übrigen dezidierter an das Thema gegangen ist als der Senat in Rostock, der viel zu oberflächlich geurteilt hat, zu begrüßen. Allerdings vertrete ich nach wie vor eine modifizierte Auffassung.Vielleicht kann Herr Chefredakteur das OLG Düsseldorf- Urteil hier einstellen. Das ist über Rectsprechung NRWE zu finden. Mir liegt es bereits vor.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi

  17. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    Das oben aufgestellte Fallbeispiel der 50%igen Haftung ist nach wie vor weder konkret noch nachvollziehbar beantwortet.

    Nochmal: Der Geschädigte hat einen Haftungsanspruch von 50%. NUR DIESEN will er (bei Gericht) geltend machen.

    Schadensfeststellungskosten sind doch unbestritten ersatzfähiger Wiederherstellungsaufwand?

    Wie bekommt der Geschädigte also eine (für ihn) kostenneutrale Schadensfeststellung zur Bezifferung dieser Quotenforderung?

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    im Falle des Mitverschuldens hat der Geschädigte gar keinen Anspruch auf kostenneutrale Schadensfeststellung. Warum auch? Immerhin hat er in Deinem Fall sogar zu 50% den Unfall mitverursacht und damit auch die Beauftragung des Sachverständigen. Auch bei der Beauftragung des Sachverständigen muss er sich seinen Mitverursachungsanteil anrechnen lassen. Auch bei den Telefonaten mit seinem Gutachter und seinem Anwalt hat er nur 50% Anspruch auf Unkostenpauschale, wie das OLG zutreffend entschieden hat, obwohl er kostenneutral seinen Anwalt und seinen Gutachter beauftragen bzw. kontaktieren müßte. Nein von allen Schadenspositionen muss er sich seinen Anteil selbst zuschreiben und übernehmen.
    Im Falle der Mitverursachung kann es keine kostenneutrale Schadensposition geben. Eben auch nicht die Schadensposition „Sachverständigenkosten“. Auf diesen Kosten würde der Geschädigte ja auch dann hängen bleiben, wenn, um in Deinem Bespiel zu bleiben, der Anwalt rät 50% des Schadens einzuklagen und während des Prozesses ergibt sich aufgrund der Beweisaufnahme, dass der „Geschädigte“ den Unfall ganz verursacht hat und seine Klage abgewiesen wird. Dann hat er für nothing ein Gutachten erstellen lassen. Das ist dann auch nicht kostenneutral.

    Die Sachverständigen müssen bedenken, dass sie einen Werkvertrag gem. §§ 631, 632 ff. BGB mit dem Geschädigten abschließen. Aufgrund dieses Werkvertrages berechnet der Sachverständige in Relation zur Schadenshöhe (BGH NJW 2006, 2472 = DS 2006, 278) sein Honorar. Diese SV-Kostenrechnung reicht der Geschädigte zusammen mit der Rep-Kalkulation aus dem Gutachten, der Wertminderung etc., der Unkostenpauschale, der Mietwagenrechnung bei dem Versicherer des Schädigers ein. Daraus ist ersichtlich, dass es sich um eine Schadensposition des Geschädigten handelt. Unabhängig von der Schadensregulierung hat der SV den durchsetzbaren Honoraranspruch gegen seinen Auftraggeber. Dieser ist auch aufgrund des Werkvertrages verpflichtet, das Honorar in Relation zu dem Schadenbetrag auszugleichen. Gegenüber dem Schädiger hat er einen Erstattungsanspruch. Der Erstattungsanspruch geht aber nur soweit, wie der Geschädigte nicht selbst Kosten zu tragen hat. Gibt der Geschädigte aufgrund des Gutachtens die Reparatur in Auftrag, berechnet die Werkstatt die Reparaturkisten in voller Höhe. Ebenso der Mietwagenunternehmer. Nun zeigt sich, dass der Geschädigte zu 50% den Unfall mitverursacht hat. Dementsprechend erstattet ihm die Versicherung 50 % des Gesamtbetrages. Die anderen 50 % muss er eben selbst tragen, weil er den Unfall und damit auch seine eigenen Schäden mitverursacht hat.
    Der Sachverständige, der Reparateur und der Mietwagenunternehmer erhalten ihre Werklöhne bzw. ihre Mietentgelte. Nur der Geschädigte ist der Gekniffene, der seinen Anteil eben selbst tragen muss, weil dieser von der versicherung nicht erstattet wird, § 254 BGB.
    So jetzt mag ich für heute nicht mehr.

  19. Babelfisch sagt:

    @Willi: Das Beispiel vom Ersatz der RA-Kosten hinkt. Der Ersatz der RA-Kosten ist definiert durch den Auftrag, den der Geschädigte erteilt. Geht der Geschädigte von einem 100 % Haftungsfall aus, ist davon auszugehen, dass auch der Auftrag an den RA in diesem Sinne lautet. In diesem Fall ist die Beispielberechnung zutreffend (Streitwert gequotelter Schaden vom Schädiger, Differenz zum 10.000,00 Streitwert vom Auftraggeber). Kennt der Geschädigte jedoch seinen Anteil des Mitverschuldens (hier im Beispiel: 30 %), wird er klugerweise einen entsprechenden Auftrag an den RA erteilen mit der Folge, dass der RA die 70 % des Schadens als Gegenstandwert seiner Honorarrechnung zugrunde zu legen hat. Folge: voller Ausgleich durch den Schädiger.
    Anders bei den Kosten zur Ermittlung der Höhe des Schadens. Selbst wenn der Geschädigte von seinem zutreffenden Anteil seines Mitverschuldens ausgeht, kann er die sachverständige Ermittlung dieses Quotenschaden nicht beauftragen. DA ist der Unterschied!!!

    Hunter hat völlig recht! Solange die Frage (Wie bekommt der Geschädigte also eine (für ihn) kostenneutrale Schadensfeststellung zur Bezifferung dieser Quotenforderung?) nicht beantwortet ist, halte ich die Entscheidung des OLG Düsseldorf für falsch und die Entscheidungen des OLG Rostock – auch wenn sie schlank begründet sind – für zutreffend.

    Viele jubeln hier über die letzte Entscheidung des AG Meiningen. Der Richter K. hat es deutlich formuliert: „Der Geschädigte ist UNFALLOPFER“. Wie man sich aus rein dogmatischen Gründen entscheiden kann, hier das UNFALLOPFER im Regen stehen zu lassen, erschließt sich mir nicht.

  20. Buschtrommler sagt:

    Mal das Beispiel von WW weiter annehmen:
    Die Quote für den Rae ist durch 25% Mithaftung schon klar definiert (wer legt die VORAB! schon fest?). Der Rae bekommt somit von Anbeginn (?) den Auftrag i.H.v. 7.500 Euronen (?), aber der Sv könnte dies genauso machen….?
    Sein Honorar, z.B 800 €, das ihm aus der vollen Schadenkalkulation zustehen würde, könnte er entsprechend aufteilen und ggü. dem Verursacher/Vs eine Rechnung i.H.v. 600 € liefern.
    Aber:
    Erstellt er dann auch nur ein 75%-Ga?
    Soll er dann den Rest i.H.v. 200 € „in den Rauch“ schreiben?

    Zitat Hunter:Es wird im Regelfall also ein (vollständiges) Gutachten als Beweis sowie zur Schadensregulierung vom Schädiger bzw. vom Gericht gefordert, die Kosten soll dann aber der Geschädigte anteilig mittragen => kein vollständiger Schadensersatz.

    Sorry, aber den erwähnten vollständigen (!) Schadenersatz würde m.E. eine 100%-Haftung erforderlich machen.
    Ansonsten eben die anteilige Haftungsquote, z.B. die genannten 25% Kostenanteil, bei Rep, Rae UND bei Sv.
    Einerseits soll der Schaden geteilt werden, aber im Gegenzug wiederum sollen Einzelpositionen „unteilbar“ sein?
    Das passt nicht so ganz in mein Verständnis….

  21. Hunter sagt:

    @Buschtrommler

    „Mal das Beispiel von WW weiter annehmen:“

    Ne, eben nicht. Thema und Fragestellung war das Hunter-Beispiel. Und dazu fehlt nach wie vor eine konkrete und nachvollziehbare Lösung unter Berücksichtigung des vollständigen Schadensausgleiches für die anteilige Quotenforderung gemäß § 249 BGB.

    Eines ist aber schon interessant.

    Einer hat den wesentlichen Kern der Problemstellung vollständig erfasst, einer versteht nicht, worum es überhaupt geht und einer will es (anscheinend) nicht verstehen.

    Schade?!

  22. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    sorry, aber da muss ich Dir widersprechen. Im Falle der Mitverursachung ist der „Geschädigte“ gar nicht Unfallopfer, sondern teilweise auch Mitverursacher. Schon von daher kann er nicht mehr den Anspruch auf Totalreparation haben wie derjenige, der schuldlos Opfer eines Unfalles wurde.
    Selbst wenn der „geschädigte“ weiß, dass er zu 25 % den Unfall mitverursacht hat, woher weiß er eigentlich seine Quote?, kann er dem SV den Auftrag erteilen, das GA zu erstellen. Dabei muss ihm aber bewußt sein, dass er einen Anteil, eben seinen Mitverursachungsanteil, der aber bei den SV-Kosten nicht 25 % ausmachen muss, selbst trägt. Für den SV ist es letztlich auch einfach. Er schreibt die SV-Rechnung zum vollen Gegenstandswert (Schadenshöhe) und schickt sie dem Geschädigten, seinem Auftraggeber. Der ist ja auch Vertragspartner und daher gem. § 632 BGB verpflichtet, die Rechnung auszugleichen. Insoweit erhäält der SV das, was ihm zusteht. Der Geschädigte reicht die Rechnung bei dem Schädiger ein. Der erstattet gem. §§ 249, 254 BGB i.V.m. 7, 17 StVG nur die Kosten, die in Relation zu einer Schadenshöhe von 75 % des gesamten vom SV kalkulierten Schadens stehen. Den Differenzbetrag, der nicht 25 % beträgt, trägt der „Geschädigte“ als Mitverursacher des Unfalls und damit auch sämtlicher Unfallfolgen selbst.
    Hallo Buschtrommler,
    so sehe ich das auch. Jede Schadensposition muss schon gleich behandelt werden. Warum sollten SV-Kosten anders beurteilt werden, als die Unkostenpauschale, die Rep-kosten oder die Mietwagenkosten? Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die SV-Kosten nicht an der „Quotierung“ teilnehmen zu lassen.
    Jetzt reicht es mir allerdings.
    Noch ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  23. Daniel F sagt:

    Mal eine kurze Zwischenfrage:

    Wenn ich meinem Kunden nun, anstatt 1.000 €, nur 500 € in Rechnung stelle, da er 50 % Mitverschulden tragen muss, was wird dann von der Schädigerseite ausgeglichen? 250 oder 500 €? Die Schädigerseite kann ja dann sagen, die Rechnung sei nur über 500 €, also zahlen wir davon auch nur die Hälfte?!

  24. Willi Wacker sagt:

    Hallo Daniel F.,
    Dein Kommentar ist doch wohl nicht ernst gemeint. Ansonsten gehe ich davon aus, dass du noch nicht lange im Geschäft bist.

    Wenn dein Kunde mit einem Unfallschaden kommt, den du begutachtet hast und dessen Honorarbetrag in Relation zum kalkulierten Schaden 1000 Euro beträgt, dann musst du dem Auftraggeber 1000 Euro berechnen, denn die Rechnung geht ja an den Kunden. Warum willst du ihm Rabatt gewähren? Der Kunde muss die volle Rechnung ausgleichen, weil er der Auftraggeber ist. Wenn daher manche Sachverständigen auf ihrer Homepage schreiben, dass das Gutachten in Haftpflichtschäden für den Geschädigten kostenlos ist, so ist das falsch (weil keine Grundlage im Gesetz!) und wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig!
    Die SV-Rechnung reicht der Kunde dann bei dem Schädiger zwecks Erstattung ein und erhält aufgrund der Mitverursachung am Unfall nur den Quotenteil erstattet. Also bei 50 % Mitverursachungsanteil eben nur die Hälfte. Ich bin zwar der Meinung, dass erstattet werden müßte der Betrag, der in Relation zum 50%-igen Schadensbetrag sich ergibt. Das sind weniger als der gequotelte Endbetrag. Aber seinen Mitverursachungsanteil muss er auf jeden Fall tragen.

  25. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Hunter:

    willi hat den nagel auf den kopf getroffen:

    im Falle des Mitverschuldens hat der Geschädigte gar keinen Anspruch auf kostenneutrale Schadensfeststellung. Warum auch? Immerhin hat er in Deinem Fall sogar zu 50% den Unfall mitverursacht …

    zu ihrer frage:

    Wie bekommt der Geschädigte eine kostenneutrale Schadensfeststellung zur Bezifferung seines Quotenschadens?

    indem er mit dem sachverständigen vereinbart, dass in diesem einzelfall von
    ihm nur die seitens des gegnerischen versichers erstatteten (anteiligen) sachverständigenkosten zu zahlen hat.

    erfahrungsgemäß sind die sachverständigen hierzu bereit, sei es aus gründen der kundenbindung, der neukundengewinnung oder vielleicht auch deshalb, weil z.b. das halbe honorar nach tabelle immer noch besser ist als gar keins, weil der geschädigte (vielleicht für immer) zu einem anderen sachverständigen geht.

    dies ist die pragmatische lösung und sie setzt voraus, dass der geschädigte bzw. sein anwalt VORHER mit dem SV spricht und die problematik offenlegt.

    alternative:

    er lässt den versicherer des unfallgegners den schaden ermitteln. so trägt er überhaupt keine kosten, muss allerdings damit leben, dass der versicherer natürlich anders an die schadensermittlung herangeht.

    frage geklärt? wahrscheinlich nicht in ihrem sinne, aber im falle der mitverursachung haftet der geschädigte (=mitverursacher) eben mit.

  26. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    „Ich bin zwar der Meinung, dass erstattet werden müßte der Betrag, der in Relation zum 50%-igen Schadensbetrag sich ergibt.“

    Demnach gibt es einen gemeinsamen Nenner, was die Entscheidung des OLG Düsseldorf betrifft.: Wir halten beide das Urteil für falsch!

    ————-

    Der Daniel ist, im weitesten Sinne, schon (irgendwie) auf der richtigen Spur, wenn man die Sache im Umkehrschluss betrachtet. Was, wenn der Sachverständige beim bekannten Quotenschaden einfach eine höhere Rechnung schreibt? Im Ergebnis natürlich eine „unsaubere Möglichkeit“, von der abzuraten ist.

    Aber besser (und richtiger): Der Geschädigte gibt, gemäß o.a. Beispiel, beim Sachverständigen den detaillierten Auftrag, nur den Schadensanteil seiner Schadensquote zu ermitteln.

    „Lieber Sachverständiger. Nach dem Ergebnis meiner eingeholten rechtlichen Beratung habe ich einen Mitverschuldensanteil von ca. 50%. Bitte ermitteln Sie auf dieser Grundlage den 50%igen Anteil aus meinem Fahrzeugschaden.“

    Wie der Gutachter dies bewerkstelligt, ist letztendlich seine Sache.
    Auftrag, Inhalt und Ergebnis des Gutachtens (nebst Rechnungsstellung) ist dann aber doch tatsächlich nur die Schadensermittlung des Quotenschadens => Gutachtenkosten zu 100% erstattungsfähig.
    Das Ganze hat zwar einen kleinen „Schönheitsfehler“. Die Kosten hierfür sind in der Regel nicht günstiger als bei der Ermittlung des 100%-Schadens aufgrund der Mehrarbeit.
    Denn in der Praxis wird der SV wohl zuerst den 100%-Schaden ermitteln und als zusätzlichen Arbeitsgang die anteilige Quote auswerfen.
    Auf die Betriebsabläufe des Gutachters, also wie der die Schadensquote ermittelt, hat der Geschädigte jedoch keinen Einfuss. Sein Auftrag war korrekt und betrifft lediglich die Schadensermittlung der zu erwartenden Schadensquote => Gutachterkosten voll erstattungsfähig.

    Dies ist z.B. eine erhoffte (konkrete) Antwort auf die o.a. Frage, wie man den Quotenschaden kostenneutral für den Geschädigten ermitteln könnte.

    ————-
    @RA Uterwedde

    Ja, genauso praktizieren es viele Rechtsanwälte schon seit Jahrzehnten, anstatt sich mit der Materie eingehender auseinander zu setzen und Lösungen zu erarbeiten. Der Geschädigte hat einen Mitverschuldensanteil, wonach er Ihrer nach Meinung auch gefälligst dafür haften soll. Bei den Sachverständigenkosten hingegen soll der Sachverständige die Zeche aus dem Verschulden des Mandanten zahlen? Der Sachverständige als pragmatisches Rindvieh! Geht´s noch?

    Und weil genau dieses „faule“ Rechtsanwaltsverhalten (der Weg des vermeintlich geringsten Wiederstandes) zum Himmel stinkt, gibt es Leute, die sich der Materie etwas filigraner nähern.

    Wenn der Willi Wacker den „Nagel auf den Kopf“ getroffen hat, dann müssten Sie eigentlich auch mit dem Willi konform gehen, dass das Sachverständigenhonorar nicht pauschal zu quoteln ist, sondern an der Quotenhöhe zu bemessen ist. Wie viele Prozesse haben Sie auf dieser Grundlage bis heute schon geführt?

    Bestimmt keinen?!

    Brauchen Sie auch nicht. Denn Sie laden ja die restlichen Kosten des Gutachtens pragmatisch elegant beim Sachverständigen ab, der seine Arbeit zu 100% geleistet hat und keinerlei Verschuldensbeitrag am Unfall trägt. Der Mandant ist natürlich begeistert von soviel Engagement durch den Anwalt => Werbemission (für den Anwalt) erfüllt!
    Sachverständige, die auf dieser Basis mit Ihnen zusammen arbeiten, sind entweder doof oder von der Auftragslage her ziemlich „klamm“.

    Ob ein deratiges Abrechnungsverhalten im Einklang mit dem UWG steht, ist noch eine andere Geschichte.

    Anwälte, die aus „Kostengründen“ ihre Mandanten auf die Gutachter der Versicherer verweisen, sollte man meiden. Nachteile für den Geschädigten sind hierbei klar vorprogrammiert. Meiner Meinung nach ist so ein (falscher) Rat durch einen Anwalt ein Fall für die Anwaltshaftung.

  27. Buschtrommler sagt:

    Gretchenfrage:
    Wie und von wem und woher kann der Geschädigte, bzw. der von ihm beauftragte Sv schon im Vorfeld (!) die Höhe der Haftungsquote präzise kennen?

  28. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Hunter:

    sie hatten nach einer lösung gefragt und ich hab eine bzw. zwei präsentiert. wie sich wieder einmal zeigt, haben sie von der täglichen regulierungspraxis keine ahnung!

    man läd auch keine kosten beim SV ab, wenn man sich so verhält, denn der SV ist damit einverstanden. das nächste mal zahlt der sachverständige keine vorschüsse für seinen eigenen honorarprozess.

    eine hand wäscht die andere!

    zum letzten absatz: klar ist das nicht der königsweg für den geschädigten, aber darauf hatte ich bereits hingewiesen.

    die frage nach einer kostenneutralen schadenermittlung ist gleichwohl beantwortet!

    @ Buschtrommler: meist vom anwalt, wenn er nicht selbst den grüneberg im regal hat. dies sage ich, obwohl ich mir schon denken kann, dass der hunter gleich wieder auf mich einprügeln wird (ich kann damit leben!), weil der anwalt, der dem geschädigten eine mithaftung attestiert, natürlich ein schlechter anwalt ist und in wahrheit mit der versicherung unter einer decke steckt.

  29. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    p.s. und der hinweis auf das UWG ist natürlich blanker unsinnn. der SV hat doch das recht, mit seinem AG in abweichung der sonst üblichen tabelle etwas anderes zu vereinbaren, zumal es nicht einmal eine allgemeine gültige und verbindliche tabelle gibt.

  30. Daniel F sagt:

    Ansonsten gehe ich davon aus, dass du noch nicht lange im Geschäft bist.

    Ich bin vermutlich noch nicht so lange im Geschäft, wie viele Andere hier, richtig. Aber das sollte kein Grund sein nicht auch Fragen stellen zu dürfen. Quotenschäden gehören zumindest bei mir zu den Ausnahmefällen und deren Regulierung war bisher auch jedes Mal unterschiedlich…

    Bei den Sachverständigenkosten, ebenso wie bei den Rechtsanwaltskosten, geht es nicht um eine Quotierung der Endbeträge, wie Joachim Otting in seinem Kommentar selbst aufgeführt hat, sondern um die Feststetzung der niedrigeren in Relation zur Quote zu bestimmende Tabellensätze.

    Darauf bezog ich mich.
    Wenn ich nun also beauftragt werde und weiß, dass der Geschädigte eine Teilschuld von 50 % hat, ihm Normalerweise 1000 € in Rechnung stellen würde, jetzt aber das Grundhonorar nur auf den 50 % Schaden ansetze, was wird bezahlt? Oder soll ich das so verstehen, dass ich ganz normal 1000 € in Rechnung stelle, dann aber von der Schädigerseite nur 50 % des Grundhonorars + die gesamten Nebenkosten übernommen werden?

  31. Hunter sagt:

    @RA Uterwedde

    „sie hatten nach einer lösung gefragt und ich hab eine bzw. zwei präsentiert“

    Da muss mir etwas entgangen sein? Ich hatte nur Mist gelesen.

    „wie sich wieder einmal zeigt, haben sie von der täglichen regulierungspraxis keine ahnung!“

    Von Ihrer Gott sei Dank nicht!

    „man läd auch keine kosten beim SV ab, wenn man sich so verhält, denn der SV ist damit einverstanden. das nächste mal zahlt der sachverständige keine vorschüsse für seinen eigenen honorarprozess.“

    Halbes Honorar für eine Vorschussvorfinanzierung? Geld das (bei einem versierten Anwalt) sowieso wieder schnell zurück kommt. Super Geschäft!

    „eine hand wäscht die andere!“

    Ja, ja. Die rechte Anwaltshand die linke.

    „die frage nach einer kostenneutralen schadenermittlung ist gleichwohl beantwortet!“

    Mitnichten!

    „…obwohl ich mir schon denken kann, dass der hunter gleich wieder auf mich einprügeln wird (ich kann damit leben!), weil der anwalt, der dem geschädigten eine mithaftung attestiert, natürlich ein schlechter anwalt ist und in wahrheit mit der versicherung unter einer decke steckt.“

    1. Basiert das Hunter-Beispiel – sofern man es richtig gelesen hat – auf der Mithaftungsquote, die der Anwalt festgelegt hat (siehe oben).

    2. Komme ich immer mehr zur Überzeugung, dass Sie tatsächlich nicht auf der Gehaltsliste der Versicherer stehen. Warum sollten die Geld in einen Anwalt investieren, der auch kostenlos im Sinne der Versicherung unterwegs ist?

  32. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    wenn man keine argumente mehr finden kann, wird´s eben unsachlich und geht unter die gürtellinie oder es kommt ein „meinerseits ist hierzu alles gesagt“.

    jedes mal das gleiche …

    @ daniel f:

    was machst du denn, wenn ein kunde kommt, der den unfall mitverursacht hat? kulanz und kundenbindung oder das volle honorar, notfalls vom kunden eintreiben?

  33. RA Schepers sagt:

    Hunter

    “Lieber Sachverständiger. Nach dem Ergebnis meiner eingeholten rechtlichen Beratung habe ich einen Mitverschuldensanteil von ca. 50%. Bitte ermitteln Sie auf dieser Grundlage den 50%igen Anteil aus meinem Fahrzeugschaden.”

    Wie der Gutachter dies bewerkstelligt, ist letztendlich seine Sache.
    Auftrag, Inhalt und Ergebnis des Gutachtens (nebst Rechnungsstellung) ist dann aber doch tatsächlich nur die Schadensermittlung des Quotenschadens => Gutachtenkosten zu 100% erstattungsfähig.
    Das Ganze hat zwar einen kleinen “Schönheitsfehler”. Die Kosten hierfür sind in der Regel nicht günstiger als bei der Ermittlung des 100%-Schadens aufgrund der Mehrarbeit.
    Denn in der Praxis wird der SV wohl zuerst den 100%-Schaden ermitteln und als zusätzlichen Arbeitsgang die anteilige Quote auswerfen.
    Auf die Betriebsabläufe des Gutachters, also wie der die Schadensquote ermittelt, hat der Geschädigte jedoch keinen Einfuss. Sein Auftrag war korrekt und betrifft lediglich die Schadensermittlung der zu erwartenden Schadensquote => Gutachterkosten voll erstattungsfähig.

    Dies ist z.B. eine erhoffte (konkrete) Antwort auf die o.a. Frage, wie man den Quotenschaden kostenneutral für den Geschädigten ermitteln könnte.

    OLG Düsseldorf I 1 U 152/10

    (2) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert – ebenso wie die §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG und 4 HaftPflG – eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus “den Umständen”, insbesondere aus der Feststellung, “inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist” (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt.

    (3) Aus den “Umständen”, insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht. Und wenn den Geschädigten insoweit eine Mitverantwortung trifft, so heißt das, dass er auch für die weiteren Unfallfolgen mitverantwortlich ist. Der Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhang wird durch den Willensentschluss, der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegt, nicht unterbrochen. Denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zu dieser Handlung nicht gekommen. Und dass sie ausschließlich durch den Fremdhaftungsanteil bedingt sei (so Winnefeld, DAR 1996, 74), oder allein dem zum Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteil eingeholt würden (so Poppe, DAR 2005, 671; in diesem Sinne auch AG Siegburg NJW 2010, 2289, 2290), lässt sich auch bei normativer Betrachtung nicht sagen. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens dient selbst dann, wenn der Geschädigte es wirklich nur zur Bezifferung eines berechtigten Teilanspruches in Auftrag geben würde, zwangsläufig immer auch seinen Interessen, weil es auch ihm Gewissheit über das ganze Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Damit fehlt es aber an einem Umstand, der eine vom übrigen Sachschaden abweichende Aufteilung der Kosten des Sachverständigengutachtens rechtfertigen könnte.

  34. Willi Wacker sagt:

    @ Hunter 30.4.2011 14:03
    Hallo Hunter,
    nee, einen gemeinsamen Nenner gibt es in dieser Frage nicht. Ich halte auf jeden Fall das Urteil aus Düsseldorf für richtiger als die Entscheidungen aus Rostock. Zwar bin ich nach wie vor für eine modifizierte Betrachtung, die sich an der gequotelten Schadenshöhe als Basis für die Relation zu den Sachverständigenkosten orientiert. Also bin ich für eine Quotierung der Sachverständigenkosten bei Mitverschulden. Insoweit lehne ich auch die Rostocker Rspr. ab.
    Ich mag jetzt aber auch nicht mehr und bin dann mal weg (nicht auf dem Pilgerpfad).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  35. RANRW sagt:

    Hallo,

    hilft es nicht sich dem Problem zu nähern, wenn man an die weiteren Möglichkeiten zur Schadensfestellung denkt ?

    Vorangestellt halte ich die Entscheidung des OLG Rostock für nachvollziehbar und richtig. Hunter bringt es da auf den Punkt.

    Wird die Schadenshöhe durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten bei einer eingeklagten Haftungsquote von 50 % ermittelt, würde der Sachverständige doch auch den Gesamtschaden ermitteln. Bei gerichtlicher Bestätigung der Haftungsquote würden dann eben 50 % dieses Schadens zugesprochen und der Schädiger müsste auch die vollen Gutachterkosten als Teil der Verfahrenskosten tragen.

    Um im Fall der 50 % Haftung ohne eigene Kosten „dahin“ zu gelangen, müsste im Bezirk des OLG Düsseldorf dann wahrscheinlich zunächst mit einem Kostenvoranschlag gearbeitet werden (Problem dann evtl Wertminderung) auf dessen Basis bei Ablehung durch die Versicherung geklagt werden müsste. Und stünden dann nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht auch nur 50 % der Kosten des Kostenvoranschlags zu ?

  36. Hunter sagt:

    @RANRW

    So isses!
    Polen scheint (zumindest in NRW) wohl doch noch nicht verloren?

    Nach OLG Düsseldorf müsste es bei diesem Beispiel zwar auch nur die Hälfte der Kosten für den Kostenvoranschlag geben, was in Anbetracht von 50 oder 70 Euro für einen Kostenvoranschlag als Risikoposition wohl vertretbar sein dürfte. Die Wertminderung fordert man in diesem Fall dann eben zuerst einmal ohne Nachweis. Den Rest erledigt der Gerichtsgutachter.

    Der Quotierung der Kosten für den Kostenvoranschlag steht jedoch entgegen, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag wohl unabhängig von der Schadenshöhe (fast immer) gleich (pauschal) verlangt werden (=AG Siegburg). Ein Argument, das es entsprechend vorzutragen gilt. Ähnlich kann man übrigens auch beim eingereichten Schadensgutachten argumentieren => siehe unten.

    Der Weg zu einem „kostenlosen Gutachten“ für den Geschädigten zur Eintreibung der anteiligen Quote (z.B. 50%) mit Hilfe eines Gerichtsgutachtens – im Nachgang zu einem Kostenvoranschlag – wurde damit genau richtig aufgezeigt und ist konkret nachvollziehbar. Vielen Dank dafür!

    Wenn aber ein Gerichtsgutachten zur Ermittlung des Quotenschadens im Gerichtsprozess vollständig dem Schädiger auferlegt wird, weshalb sollte dann ein außergerichtliches Gutachten, das zur gleichen Feststellung führt, nur anteilig bezahlt werden?

    Der Denkfehler liegt bei einigen wohl auch darin begründet, dass der Kfz-Unfallschaden immer fest an den § 249 BGB gekoppelt wird. Manchmal könnte man sogar meinen, der §249 BGB „gehöre“ dem Verkehrsunfall. Der § 249 BGB ist aber ein Gesetzesparagraph für alle Schadensersatzforderungen und an eine Quote zuerst einmal nicht gebunden.

    Das was der Geschädigte gerne hätte, ist seine Schadensersatzforderung gemäß § 249 BGB! Er kann also 100%, 70% oder 50% fordern usw.

    Beispiel:

    Der Nachbar beschädigt eine China-Vase.
    Der Eigentümer (Geschädigter) hat die Vase vor einigen Jahren für 700 Euro eingekauft und fordert diese Summe nun vom Schädiger.
    Der Schadenverursacher lehnt die Forderung zuerst einmal ab und verlangt einen Nachweis über den Wert der Vase.
    Der Geschädigte holt eine Expertise ein, nach der der Wert der Vase auf 1.000 Euro taxiert wird. Die Kosten für die Expertise belaufen sich auf 100 Euro.

    Der Geschädigte ist genügsam und will weiterhin nur seine ursprüngliche Aufwendung in Höhe von 700 Euro zuzüglich der Kosten für die Expertise.

    Hat er nun Anspruch auf

    1.) 700 Euro + 100 Euro ?

    oder auf

    2.) 700 Euro + 70 Euro ?

    Die Befürworter der Quotelung des SV-Honorars im Bereich von Kfz-Unfallschäden nehmen offensichtlich als gegeben an, dass der Kfz-Sachverständige seine Kosten immer an der Schadenshöhe ausrichtet und deshalb die Kosten analog der Schadenshöhe linear zu quoteln seien? Schon diese Überlegung ist falsch, da sich das Sachverständigenhonorar nicht linear zur Schadenshöhe verhält (degressiver Verlauf). Wenn der Sachverständige sein Honorar aber nun nicht an der Schadenshöhe orientiert, sondern nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abrechnet und der sich bei einem Quotenschaden von 50% nicht wesentlich von der Ermittlung eines 100% Schadens (wie z.B. bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages) unterscheidet? Was dann?

    Siehe hierzu auch das obige Hunter-Beispiel vom 30.04.2011 14:03 zur Beauftragung des Sachverständigen für die Ermittlung des Quotenschadens.

    Unabhängig davon muss der Geschädigte seinen Schaden grundsätzlich beweisen. Dies kann er in der Regel nur durch Vorlage eines Gutachtens => Kosten zur Rechtsverfolgung, deren Höhe er quotenmäßig nicht beeinflussen kann.

    Alles Argumente, die dafür sprechen, die Kosten für die Schadensfestellung nicht zu quotieren.

    OLG Düsseldorf hin oder her.

  37. joachim otting sagt:

    …jetzt werden die Dinge aber munter vermischt! Für im Prozess anfallende Kosten gibt es Sonderregeln in der ZPO. Da sind wir gar nicht mehr im Bereich des Schadenersatzrechts. Einen „Wenn… dann…“ Anspruch auf gleiche Rechtsfolgen gibt es bei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen nun wirklich nicht.

    Das China-Vasen-Beispiel passt auch nicht. Haftungsquote und Schadenhöhe sind wiederum zwei paar Schuhe. Schadenrechtlich ist das Beispiel klar: Das Gutachten hat bewiesen, dass die 700 EURO – Forderung in vollem Umfang berechtigt ist. Keine Quote, keine Kürzung.

    Ich bin ja auch Rostock-Fan in dieser Frage. Aber mit kruden Vergleichen kommen wir nicht weiter.

  38. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    „jetzt werden die Dinge aber munter vermischt! Für im Prozess anfallende Kosten gibt es Sonderregeln in der ZPO.“

    Sonderregeln? Bei der Quotenabrechnung eigentlich nicht.
    Wenn der Geschädigte bei einer 50% Quote 100% einklagt, dann trägt er, genau wie bei seinem Privatgutachten (gemäß OLG Düsseldorf), 50 % des Gerichtsgutachters usw.. Wenn er von Anfang an nur 50% einklagt (und Recht bekommt) trägt der Schädiger die gerichtlichen Gutachterkosten. Sofern der Gerichssachverständige den Quotenschaden direkt ermitteln könnte, kein Problem => korrekte Gutachterkosten für Quotenschadenermittlung. Kann er aber nicht! Denn auch der Gerichtssachverständige muss immer zuerst (systembedingt) den 100% Schaden ermitteln, bevor er den Quotenanteil berechnet. Demzufolge fallen auch Gutachterkosten für die Ermittlung des 100%-Schadens an (oder mehr). Gegner der Rostocker Rechtsprechung argumentieren jedoch damit, dass es nicht sein kann, dass der Schädiger anteilige Gutachterkosten zu tragen habe für einen Schadensanteil, für den der Unfallgegner einzustehen hat. Das dürfte dann auch für das gerichtliche Gutachten zutreffen? Was nun, liebe ZPO?

    Das Beispiel mit der „China Vase“ muss man vielleicht noch ein wenig präzisieren:

    Die Expertise kostet 10% vom Gegenstandswert.
    Warum sollte der Schädiger 10% von einem höheren Gegenstandswert bezahlen, als vom Geschädigten gefordert?

    Etwas übezogen weiter gedacht würde dies jedoch auch bedeuten, dass der Schädiger 1.000 Euro für die Expertise hinlegen muss, wenn der Gutachter den Wert der Vase (um vielleicht sein Honorar etwas aufzubessern) auf 10.000 Euro taxiert?

    „Das Gutachten hat bewiesen, dass die 700 EURO – Forderung in vollem Umfang berechtigt ist. Keine Quote, keine Kürzung.“

    Wo ist nun aber der Unterschied, wenn der Kfz-Sachverständige ein Gutachten zum Quotenschaden erstellt? Mit dem Gutachten wird nichts weiter bewiesen, als dass die Forderung für den Fahrzeugschaden in Höhe von z.B. 50% gerechtfertigt ist. Die Kalkulation für dieses Gutachten basiert (rein systemtechnisch bedingt) zwar zuerst auf dem Gesamtschadensvolumen (100%). Schritt 2 des Gutachtens = Bestimmung des Quotenanteil => höhere (oder zumindest gleiche) Gutachtenkosten wie bei einem 100% Gutachten.

    „Ich bin ja auch Rostock-Fan in dieser Frage.“

    Na das ist doch mal eine (positive) Ansage. 🙂

    Nur Fan, oder begründeter Anhänger?

  39. joachim otting sagt:

    @ Hunter

    1. Die ZPO – Frage: Inhaltlich richtig, aber eben weil das spezialgesetzlich so geregelt ist. Für die schadenrechtliche Diskussion ist das also eine untaugliche Prämisse, auf die ich mich nicht einlassen werde.

    2. Quote hat nix mit Höhe dem Grunde nach zu tun, falsche Prämisse, dito.

    Man kann Äpfel nicht so lange vergleichen, bis sie Birnen werden

  40. RANRW sagt:

    @ Joachim Otting

    Bei meinen Ausführungen ging es nicht primär um eine Vergleichbarkeit der vorprozessualen Kosten mit prozessualen Kosten, sondern Ausgangspunkt muss immer sein, für den Mandanten die kostengünstigste Möglichkeit zu finden zu seinem (vollen) Recht zu kommen bzw. ihm die insbesondere kostenmäßigen Risiken diesbezüglich darzustellen.

    Im OLG Bezirk Düsseldorf müsste man ihn daher VOR Beauftragung eines Gutachters bei denkbaren Mitverschulden darauf hinweisen, dass er entweder Gefahr läuft einen Teil der Gutachterkosten selbst zu tragen oder mit einem Kostenvoranschlag (bei Großschäden/Totalschäden sicher letztlich sehr problematisch) bzw. insbesondere bei Rechtsschutz per selbständigem gerichtlichen Beweisverfahren (mit Hinweis auf Dauer) vorzugehen.

    Konsequenz könnte daher eine deutliche Zunahme an Gerichtsgutachten zum Schadensumfang sein. Es fragt sich, ob eine derartige Kosten – und Zeitintensivierung gerade unter dem Gesichtspunkt, dass der Gerichtsgutachter egal bei welcher Haftungsquote den Gesamtschaden ermitteln muss, sinnvoll ist.

    Ich halte die Entscheidung des OLG Rostock daher auch für erheblich praktikabler.

    Bezeichnend und erwartungsgemäß ist noch kurz angemerkt natürlich die Kritik am OLG Rostock in der NJW-Spezial. Sicher wird dann bald eine freudige Kommentierung der Entscheidung des OLG Düsseldorf erfolgen.

  41. RA Imhof sagt:

    Wichtige Themen sollten sachlich diskutiert werden,da sind wir uns doch alle einig.
    Wir sollten uns bemühen,in einem ersten Schritt Argumente zu finden,die für und wider die volle Ersatzpflicht von Gutachterkosten bei anteiliger Mithaftung streiten.
    Das können juristische Argumente,aber auch praktische Erwägungen sein.
    Insbesondere geht mir bei der bisherigen Diskussion zu sehr unter,dass das Gutachten gerade bei streitiger Haftung dem Grunde nach eine wesentliche Beweissicherungsfunktion haben kann,die auch für die spätere-oft streitige- Beurteilung der Mithaftungsanteile eine tragende Rolle spielen kann.
    Es gibt daher sicher überzeugende Sachgründe,die es z.B. aus der Beweisfunktion des Gutachtens rechtfertigen können,einen Anspruch auf Erstattung der vollen Gutachterkosten auch bei anteiliger Haftung zuzuerkennen.
    Szenario:
    Der Versicherer bestreitet die Kompatibilität einzelner-nicht aller- Beschädigungen zur Unfallhergangsschilderung aufgrund der Bilder des Schadensgutachtens;daraus ergibt sich nun eine Mithaftung des Geschädigten aus der Betriebsgefahr i.H.v.25 %.
    Der Versicherer zieht also Vorteile aus dem Schadensgutachten,soll dessen Kosten jetzt aber nur zu 75% erstatten müssen?
    Oder:
    Beide hatten „grün“,beide beauftragen ein Gutachten,der Ampelschaltungsfehler wird erst im Nachhinein offenbar.
    Kann es eine Art Vertrauenshaftung bezüglich der Gutachterkosten geben?
    Oder:
    Mein Fahrzeug wird angefahren;äusserlich ist nichts zu erkennen;die nicht völlig fernliegenden Bedenken,dass hinter der Stosstangenaussenhaut ein Schaden eingetreten sein könnte,kann der hinzugezogene Sachverständige zum Glück nicht bestätigt finden.Gutachterkosten?
    Gibt es nicht auch Fälle,in denen die Gutachterkosten völlig losgelöst vom Eintritt eines Schadens und damit unabhängig von jeglicher Haftungsquote ersetzt werden müssen,oder gilt:wo kein Schaden,da auch kein Ersatzanspruch?

  42. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr RA. Imhof,
    jetzt beteilige ich mich auch wieder an der sachlichen Diskussion.Ihr Beispiel mit der Ampelschaltung hinkt, weil in diesem Fall beide Unfallopfer Schadensersatzansprüche gegen die Stadt, den Kreis, Landschaftsverband haben gem. Art 34 GG § 839 BGB. Beide können ihre Gutachterkosten, die zweckmäßig und erforderlich waren, bei der Behörde zur Erstattung anmelden.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  43. RANRW sagt:

    @ RA Imhof

    Das sind interessante Erwägungen. Der letztgenannte Fall dürfte wohl auch gerade die von den Versicherern gern bemühte „Bagatellschadensproblematik“ betreffen.

  44. RA Schepers sagt:

    RA Imhof

    Wir sollten uns bemühen,in einem ersten Schritt Argumente zu finden,die für und wider die volle Ersatzpflicht von Gutachterkosten bei anteiliger Mithaftung streiten.

    Für die volle Ersatzpflicht habe ich bisher „nur“ das Argument gelesen:

    Die Kosten der Schadenfeststellung sind als Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe zu ersetzen, weil der Geschädigte die Möglichkeit haben muß, auch bei einer Mithaftung die (anteilige) Höhe des Schadens (voll) auf Kosten des Schädigers feststellen zu lassen.

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