In einem – formell fehlerhaften – Urteil vom 28.11.2008 (2 O 1168/07) hat das LG Ansbach auch Stellung bezogen zur Verwendung der Schwacke-Liste. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wurde bei der Haftungsquote mit 1/3 berücksichtigt, der Kaskoversicherer des Klägers leistete während des Rechtsstreits eine Zahlung, so dass der Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt wurde. Das Gericht sprach dem Kläger 5.247,95 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist hinsichtlich einer Quote von 2/3 begründet. Insoweit stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG zu.
Die Haftungsquote ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 1) sich nach seinen eigenen Angaben verkehrswidrig verhalten hat. (Wird ausgeführt….)
Zur Schadenshöhe:
a) Bei dem Unfall entstanden dem Kläger unstreitig folgende Schäden:
Reparaturkosten gemäß Rechnung Autohaus 5.199,17 €,
Sachverständigenkosten 613,80 €,
Auslagenpauschale 30,– €,
Wertminderung gemäß Sachverständigengutachten 450,– €.
b) Weiter macht der Kläger Mietwagenkosten für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs in Höhe von 2.259,33 € gem. Rechnung der Firma ….vom 27.07.2007 geltend.
Hiervon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Ansbach nur ein Betrag von 1.578,95 € als erforderlich anerkannt werden.
Der Geschädigte kann grundsätzlich vom Schädiger bzw. dessen Versicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Kosten der Anmietung eines Fahrzeuges zum Unfallersatztarif können als erforderlicher Aufwand angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (BGH NJW 2006, 360). Allein der Umstand, dass dem Kläger gegebenenfalls ein günstigerer Tarif ermittelbar gewesen wäre, führt nicht dazu, dass der aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigte Tarif seine Erforderlichkeit verliert. Erst soweit der beanspruchte Tarif nach objektiver Prüfung nicht als erforderlich zu beurteilen ist, wäre gegebenenfalls der Frage nachzugehen, ob dem Kläger ein günstigerer Tarif zugänglich war oder nicht.
Normaltarif ist nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGB NJW 2005, 1933). Als Grundlage der Ermittlung des Normaltarifs zieht das Gericht die SchwackeListe heran. Diese Vorgehensweise ist vom Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt worden (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 1125). Das Gericht erachtet dies auch deswegen als adäquaten Anknüpfungspunkt, weil nicht ein einziger örtlicher Vermieter als Maßstab für den örtlichen Markt dient, sondern eine Reihe von Konkurrenten, aus deren Angeboten ein Schnitt gebildet wird. Gerade in Fällen, in denen Vermieter nur einen Tarif anbieten, erscheint es sachgerechter, nicht einen Mitbewerber als Maßstab zu nehmen, sondern den durchschnittlichen Preis mehrerer Mitbewerber. Auf diese Weise lässt sich der Vergleich objektivieren statt nur einen Ausschnitt aus dem Markt widerzuspiegeln.
Zu dem mit Hilfe der SchwackeListe festgestellten Normaltarif gewährt das Gericht einen Aufschlag von 25% für unfallbedingte Mehraufwendungen des Vermieters. Wie der BGH bereits mehrfach festgestellt hat, ist der Tatrichter gehalten, nach § 287 ZPO zu schätzen, ob und in welcher Höhe ein solcher Aufschlag zu machen ist, wobei auch ein pauschaler Aufschlag in Betracht kommt (BGH NJW 2006,1506,1507; NJW 2007,1124). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Unfallersatzgeschäft generell solche Aufschläge rechtfertigt. Zu berücksichtigen sind dabei folgende Faktoren: erhöhtes Forderungsausfallrisiko, Forderungsfinanzierungs- und Stundungskosten, Unterschlagungsrisiko, Vorhaltekosten, geringere Fahrzeugauslastung, höhere Personalkosten (vgl. Urteil der 1. Kammer des Landgerichts Ansbach vom 06.04.2006, Az. 1 S 15/05). Ebenso ist an dieser Stelle einzubeziehen die Tatsache, dass bei Mietbeginn möglicherweise nicht genau feststeht, wie lange das Fahrzeug benötigt wird und deswegen für den Vermieter eine Planungsunsicherheit für die Auslastung der Mietwagenflotte besteht. Das Gericht schätzt diesen Aufwand auf 25% des Normaltarif es. Dies bewegt sich auch in dem Rahmen, den der Bundesverband der Autovermieter (BAV) und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Rahmen der Diskussion auf dem Verkehrsgerichtstag 2006 in Goslar aufwarfen (Wenning, Regulierung von Mietwagenkosten – Auftrag des Verkehrsgerichtstages 2006 erfüllt? NVZ 2007, 173: mindestens 25% bzw. 10%).
Da der Mietwagen am Folgetag des Unfalls und damit unfallbedingt angemietet wurde, ist ein betriebswirtschaftlicher Aufschlag im Rahmen eines Unfallersatztarifs vorzunehmen. Der genannte, erforderliche Betrag i.S.d. § 249 BGB in Höhe von 1.578,95 € berechnet sich aufgrund Zugrundelegung des arithmetischen Mittels der Wochen- und Tagestarife der Schwackeliste 2006 für die Mietwagenklasse 7 (§ 287 ZPO) unter Berücksichtigung eines betriebswirtschaftlichen Aufschlages von 25 % (§ 287 ZPO). Die Eigenersparnis ist mit 3 % in Abzug zu bringen (OLG Nürnberg, NJW – RR 2002, 528). Haftungsbeschränkung durfte gesondert berechnet werden, da das beschädigte Fahrzeug ebenfalls kaskoversichert war, was sich für das Gericht aus der nunmehr erfolgten Zahlung der Versicherung des Klägers ohne weiteres ergibt.
Bei einer Anmietzeit eines Fahrtzeugs Mietwagenklasse 7 von 9 Tagen ergibt sich somit folgende Berechnung:
1 Woche á 729,–€ 729,00 €
+ 2Tage á 134,-€ + 268,00 €
= 997,00 €
betriebsw. Aufschlag 25%: + 249,25 €
1.246,25 €
Abzug Eigenersparniss 3% /. 37,39 €
1.208,86 €
+ Haftungsbeschränkung für 9 Tage netto 279,00 €
+ Zustellung/Abholung netto 32,00 €
+ 19% MWSt auf Haftungsbesch./Zust./Abh. 59,09 €
1.578,95 €
Es ergibt sich unter Berücksichtigung der zugesprochenen Haftungsquote von 2/3 somit folgender Schaden:
Reparaturkosten 2/3 von 5.199,17 € 3.466,11 €
Sachverständigenkosten 2/3 von 613,80 € 409,20 €
Auslagenpauschale 2/3 von 30,– € 20,00 €
Wertminderung 2/3 von 450,- € 300,00 €
Mietwagenkosten 2/3 von 1.578,95 € 1.052,63 €
Selbstbehalt (aufgr. Quotenvorrechts zu 100 %) 500,00 €
Insgesamt:___________ 5.747,95 €.
Hiervon hat die Versicherung des Klägers einen Teilbetrag von 4.699,17 € erstattet. Insoweit ist der Schadensersatzanspruch gem. § 67 WG auf die Versicherung übergegangen. Es verbeibt bei dem Kläger mithin ein von den Beklagten zu erstattender Schaden in Höhe von 1048,77 €. Diesen kann er von den Beklagten ersetzt verlangen.
Dem Kläger stehen zudem außergerichtliche Anwaltskosten unter Zugrundelegung des berechtigten Anspruchs in Höhe von 5.747,95 € als Gegenstandswert zu. Es ergibt sich folgende Berechnung:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 W, §§ 2, 13, 14 RVG 439,40 €
Post- und Telekom.-Pauschale gem. Nr. 7002 W, § 2 Abs. 2 RVG 20,00 €
19,00 % Umsatzsteuer 87.29 €
Gesamtsumme: 546,69 €.
Soweit das LG Ansbach, eine Auflösung folgt noch.