Mit Urteil vom 09.04.2008 (3 C 24/08) hat das AG Betzdorf den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 452,86 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Betzdorf legt als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe 452,86 EUR gem. §§ 7, Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 823 Abs. 1, 249 BGB zu.
Der PKW des Klägers war zum Unfall Zeitpunkt 13 Jahre alt. Die Erstzulassung erfolgte am 17.06.1994. Er hatte eine Laufleistung von mehr als 150.000 km. Das Gericht hat sich zur Beurteilung des angemessenen Mietwagenpreises bzw. der angemessenen Mietwagenkosten an der Schwacke-Liste für 2007 orientiert. Es nimmt diese als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO. Ausgehend davon hat es das Fahrzeug im Hinblick auf das Alter und die hohe Laufleistung an der eigentlichen Fahrzeugklasse 5 in die Fahrzeugklasse 3 herabgestuft.
Es hält dies aus den oben angegebenen Gründen für gerechtgertigt. Die danach angemessenen Mietwagenkosten betragen für den Zeitraum von 13 Tagen 975,13 EUR. Dabei hat es das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste von einer Woche sowie zwei mal drei Tagen zugrunde gelegt. Dies führt zu angemessenen Mietwagenkosten von 915,13 EUR. Darüber hinaus hat sich der Kläger einen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % anrechnen zu lassen (Palandt/Heinrichs 66. Auflage § 249 Rdnr. 32). Dies führt dann letztlich zu einer Summe von 877,62 EUR. Die geltend gemachten Kaskokosten hat das Gericht ebenso wie die Zustellungskosten in Höhe von 42,– EUR anerkannt. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger ein für ihn vollkommen fremdes und auch wesentlich neueres Fahrzeug zu führen hat und ihm daher die Kosten für die Kaskoversicherung, obwohl er selbst eine solche bei seinem Auto nicht hatte, zugesprochen. Jedoch waren auch insoweit lediglich die Kaskokosten für ein Fahrzeug der Klasse 3 angemessen, die das Gericht ebenfalls, nämlich auf eine Woche und zwei mal drei Tage, aus der Schwacke-Liste für 2007 entnommen hat. Dies führt zu einer Gesamtsumme einschließlich der Zustellungs- und Abholungskosten von ingesamt 1.171,62 EUR. Davon hat die Beklagte bereits 718,76 EUR gezahlt, so dass eine Differenz von 452,86 EUR bleibt. Auch diese Summe war daher dem Kläger zuzusprechen, im übrigen war die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger, auch nochmals in nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.04.2008 rügt, der Kläger habe einen günstigeren Vermieter finden können, ist dies in vorliegendem Fall unerheblich.
Zum einen ist der Kläger unstreitig zu 80% gehbehindert und daher auf ein Auto angewiesen. Zum anderen hat er sich mit den von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten, wenn auch eine Klasse höher als vom Gericht akzeptiert, im Rahmen der Kosten, die nach der Schwacke-Liste angemessen sind, bewegt.
Wenn aber, so der BGH, die Schwackeliste als Schätzgrundlage herangezogen werden darf, können Kosten, die danach angemessen sind nicht dazu führen, dass dem Kläger der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann
Soweit das AG Betzdorf.
Hi Babelfisch,
auch das AG Betzdorf spricht sich für Schwacke und damit gegen Fraunhofer aus. So langsam müssten Sie flächendeckend Urteile pro Schwacke haben. Auf der Landkarte dürften nur noch wenige Orte ohne Schwacke sein, oder?
MfG
Willi Wacker
Hallo Willi Wacker,
es sieht schon ganz gut aus auf der Landkarte, aber ich denke, der Norden könnte sich noch ins Zeug legen ….
Hallo Babelfisch,
dann mal los, damit auch im Norden, an der Waterkant, wo die Fische zu Hause sind, Schwacke obsiegt. Auf die nächsten Pro Schwacke-Urteile aus dem Norden wartet
Ihr Willi Wacker