Mit Urteil vom 24.10.2008 (14 C 3243/07) hat das AG Siegen den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 401,10 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei macht das Gericht Ausführungen zur Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen und wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in Höhe von 401,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 begründet; im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der zuerkannte Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVG.
Zum Herstellungsaufwand, der bei Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist, gehören auch die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzsache. Dem Kläger kann vorliegend insoweit eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nicht entgegengehalten werden. Den Geschädigten trifft zwar bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges grundsätzlich eine Erkundigungspflicht; dieser braucht jedoch vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Vorliegend kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er vor Abschluß des Mietvertrages keine Preisvergleiche angestellt hat. Der Kläger hat nämlich jedenfalls den Wagen einer Mietwagenfirma angemietet, deren Preise -unter Berücksichtigung der Schwackeliste 2006 – angemessen sind und nicht erheblich aus dem Rahmen fallen.
Soweit die Beklagte – im wesentlichen formularmäßig – einwendet, dem Kläger sei die Inanspruchnahme eines Mietwagens zum Unfallersatztarif verwehrt, verkennt die Beklagte, daß vorliegend eine Anmietung gerade nach dem Normaltarif der Autovermietung C. erfolgt ist.
Dem Kläger kann es selbstverständlich auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Autovermietung C. nicht auf eventuell günstigere Tarife hingewiesen hat, wobei eine insoweitige Verpflichtung der Mietwagenfirma nach den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft nicht bestand.
Der dem Kläger zustehende Schadenersatzanspruch ist vorliegend auch nicht um einen ersparten Eigenkostenbetriebsanteil zu reduzieren. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der Kläger ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat. Demgemäß besteht keine Veranlassung, eine Eigenersparnis zu Lasten des Klägers anzusetzen.
Auch die geltend gemachten Nebenkosten für Zustellung und Abholung in Höhe von netto 42,02 € sind von der Beklagten zu ersetzen. Anderenfalls wären Taxikosten entstanden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß diese geringer gewesen wären.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Haftungsfreistellungskosten. Der Kläger hat nämlich auf das insoweit substantiierte Bestreiten der Beklagten hin nicht nachweisen können, daß das Unfallfahrzeug tatsächlich vollkasko- oder zumindest teilkaskoversichert war.
Zudem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der in der Mietwagenrechnung unter dem Punkt „Sonstiges“ aufgeführten Kosten für den zweiten Fahrer. Insoweit hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, warum insoweit gesonderte Kosten anfallen bzw. warum die Autovermietung C. insoweit berechtigt sein soll, derartige Kosten in Rechnung zu stellen.
Soweit das AG Siegen.