Unter dem Az.: 33 C 138/08 hat das AG Betzdorf die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 154,68 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Betzdorf hat dargelegt, warum die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage anerkannt wird im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten wegen eines Verkehrsunfalles vom 04.08.2008 in K. in der tenorierten Höhe aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. I StVG, 3 Abs. I Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 Abs. HS. 1, 398 BGB.
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten aufgrund Alleinverschuldens des bei der Beklagten haftpflichtversicherten unfallverursachenden Fahrzeuges derart beschädigt, dass die Geschädigte für die Zeit vom 11.08.2008 bis zum 13.08.2008 zur Wiederherstellung der unfallbedingt verlorenen Mobilität ein Mietfahrzeug benötigte.
Bei dem Unfallfahrzeug der Geschädigten handelt es sich um einen VW-Golf IV 77 KW, der in die Gruppe 5 des Schwacke-Automietpreisspiegels einzuordnen ist. Die Geschädigte hatte bei der Klägerin ein klassengleiches Mietfahrzeug zum Gesamtpreis von 518,26 Euro angemietet. Die Geschädigte hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 11.08.2008 an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat der Beklagten den Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, letztere hat daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2008 Zahlung in Höhe von 280,84 Euro geleistet, da sie der Auffassung ist, der Geschädigten sei ein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen. Die Klägerin macht nun den noch ausstehenden Restbetrag i.H.v. 237,47 € geltend.
Entgegen der von der Beklagten vorgerichtlich vertretenen Auffassung darf das Gericht die Schwacke-Liste als Grundlage der Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO heranziehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.07.2006 – VIZR 237/05; LG Koblenz, Urteil vom 05.04.2007 – 14 S 75/06 und Urteil vom 21..12.2007 – 3 S 27/07).
Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist nach überwiegender Meinung der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO zugrunde zu legen (vgl. NJW 2008, S. 2369, 2371 mit weiteren Nachweisen). Auch der BGH ist dieser Auffassung im Grundsatz gefolgt. Der 6. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 11.03.2008 (NJW 2008, S. 1519,1520) ausgeführt, dass Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung – auch wenn sie auf dem Schwacke-Auto-Mietwagenpreisspiegel beruhen – nur dann erheblich seien, wenn sie sich auf den konkreten Fall bezögen.
Vorliegend hat die Beklagte in dem Rechtsstreit lediglich ihre Verteidigungsabsicht bekundet. Soweit sie vorgerichtlich vorgetragen hat, der Geschädigten sei ein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen, hat sie dies im konkreten Fall nicht belegt, wozu sie aber nach der Rechtsprechung des BGH – vgl. Urteil vom 24.06.2008 – VIZR 234/07 – verpflichtet gewesen wäre. Die hat Beklagte binnen der mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2008 gesetzten Frist in der Sache keinerlei Einwendungen gegen den Vortrag der Klägerin vorgebracht hat.
Die Beklagte ist mit der oben bezeichneten Verfügung auch darauf hingewiesen worden, dass bei Streitwerten bis einschließlich 600,- Euro ein nicht rechtsmittelfähiges Endurteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 405 a ZPO ergehen kann. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nicht beantragt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH sind diejenigen Mietwagenkosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Wie hoch diese sind, unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen gem. § 287 ZPO. Wie bereits dargelegt, darf der Tatrichter seiner diesbezüglichen Schätzung prinzipiell die nach dem gewichteten Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels zu zahlenden Mietwagenkosten zugrunde legen.
Nach dem durchschnittlichen Mietpreis für ein Fahrzeug der Klasse 5 bei 3 Miettagen im Postleit-zahlengebiet 575 hätte die Geschädigte gemäß Schwacke-Liste einen Betrag zwischen 297,00 und 314,32 Euro zahlen müssen. Vorliegend hat die Geschädigte Mietwagenkosten in Höhe von 292,71,- Euro zuzüglich Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 63,- Euro, Zustellungs- und Abholungskosten in Höhe von 42,01 Euro und Kosten für einen zweiten Fahrer in Höhe von 37,80 Euro geltend gemacht. Dies führt zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 435,52 Euro, welchen die Klägerin allerdings als Nettobetrag bezeichnet und darüber hinaus noch 19 % Mehrwertsteuer geltend macht.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen aus anderen Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt entsprechen die genannten zusätzlichen Kosten jedoch den üblicherweise berechneten Bruttopreisen anderer Anbieter, im Falle der Zustellungs- und Abholungskosten in etwa den von Taxiunternehmen verlangten Transportkosten für die Fahrt von K. nach W. Die Beträge der Schwacke-Liste enthalten die Mehrwertsteuer bereits, so dass der Klägerin insgesamt lediglich die von ihr als Netto-Betrag bezeichneten Kosten seitens der Beklagten zu ersetzen sind. Abzüglich der bereits von der Beklagten gezahlten 280,84 Euro verbleibt somit lediglich der tenorierte Betrag i.H.v. 154,68 €. Der darüber hinausgehende Antrag war daher abzuweisen.
Soweit das AG Betzdorf.