AG Völklingen verurteilt mit Urteil vom 15.4.2011 -16 C 317/10 (11)- die VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von ihrer Versicherung gekürzten restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo Leute, jetzt wieder ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Saarland, von der Richterin des Amtsgerichtes Völklingen an der Saar. Der Sachverständige macht restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend. Verklagt ist nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Kürzungen vorgenommen hat, sondern der Versicherungsnehmer der HUK-Coburg. Das Urteil wurde erstritten durch die RAe Dr. Imhof & Partner in Aschaffenburg. Durch die direkte Inanspruchnahme des Schädigers  erfährt dieser als VN der HUK-Coburg von den rechtswidrigen Kürzungen seiner Versicherung. So gut ist die Versicherung anscheinend dann ja doch nicht, wenn der VN der Versicherung vor Gericht zitiert wird. Was meint ihr?

Amtsgericht Völklingen

Geschäfts-Nr.: 16 C 317/10 (11)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn Kfz.-Schverständiger A.M. , S.

Kläger

gegen

Frau  M.G.,  V.  ( VN der HUK )

Beklagte

hat das Amtsgericht Völklingen

durch die Richterin …

im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 22.03.2011

am 15.04.2011 für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2010 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 323,22 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird im Hinblick auf die nicht erreichte Rechtsmittelbeschwer gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

II.

Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall gem. §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 VVG ist zwischen den Parteien unstreitig.

1.

Die Beklagte ist durch den Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf die gegen die Versicherte gerichtete Klage ging eine Verteidigungsanzeige der Versicherung ein und schließlich bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte. Gem. § 10 Abs. 4 der AKB ist die Versicherung regulierungsbefugt, wozu unproblematisch auch die Aufnahme des Prozesses für den Versicherungsnehmer gehört. Zumindest für den Passivprozess entspricht es dabei der überwiegenden Ansicht, dass die Versicherung im Rahmen ihrer Regulierungsvollmacht berechtigt ist, einen Rechtsanwalt auch für den Versicherungsnehmer zu bestellen (Zschieschack, NJW2010, S. 3275).

2.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. Die Abtretung bzgl. der Gutachterkosten des Verkehrsunfallgegners der Beklagten mit dem Sachverständigen vom 13.10.2009 entspricht insbesondere auch dem Bestimmtheitserfordernis. Die Abtretungserklärung unterscheidet sich von der dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 13 S 68/10 vorliegenden Abtretung entscheidend. Dort wurde formuliert „ Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das KfZ-Sachverständigenbüro ab. (…) Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des KfZ-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.“ Hier wurde hingegen formuliert „Aus dem obigen Unfall, an dem ich schuldlos bin, stehen mir Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher, Halter und dessen Haftpflichtversicherer zu, die ich hiermit in Höhe des Brutto-Gutachtenrechnungsbetrages von 864,24 € einschließlich Mwst. unwiderruflich an den oben genannten Sachverständigen abtrete. Der Sachverständige nimmt die Abtretung an Erfüllung statt an. (…) Mit der Annahme dieser Abtretung durch den Sachverständigen an Erfüllungs statt gilt meine Werklohnforderung gegenüber dem Sachverständigen als erfüllt.“

Wird ein Teil einer Forderungsmehrheit abgetreten, so muss ausreichend individualisiert sein, auf welche Forderung oder Teilforderung sich die Abtretung beziehen soll. Daran fehlt es insbesondere, wenn ein nur summenmäßig bestimmter oder bestimmbarer Teil der Forderungsgesamtheit abgetreten wird, da dann nicht erkennbar ist, welcher Teil der Forderung abgetreten ist (LG Saarbrücken/Urteil vom 15.10.2010, Az.: 13 S 68/10). Hier ist hingegen deutlich gemacht, dass der Brutto-Gutachtenrechnungsbetrag abgetreten wird, der durch Nennung des genauen Betrages, nämlich 864,24 € einschließlich MwSt. genau benannt ist. Hier besteht daher keine Unsicherheit darüber, welcher Teilanspruch und in welcher Höhe dieser abgetreten worden ist.

3.

Der Kläger hat danach einen wirksam abgetretenen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 249 Abs. 1 BGB. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann statt Herstellung des ursprünglichen Zustandes auch die Zahlung des erforderlichen Geldbetrages verlangt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten zur Feststellung der Schadenshöhe durch Beauftragung ewes Sachverständigen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Grüneberg, Palandt, 70. Auflage, 2011, § 249, Rn. 58). Dass hier die Beauftragung eines Sachverständigen notwendig war, ist zwischen den Parteien unstreitig, da die Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits auf diese Gutachterkosten eine Teilzahlung entrichtet hat.

Der Kläger kann auch Erstattung seiner weiteren Gutachterkosten in Höhe von 323,22 € verlangen. Schließlich sind ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu ersetzen.

Die Einwände der Beklagten gegen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenrechnung gehen fehl. Diese Kosten sind als zurechenbar durch das Unfallereignis verursachte Schadensermittlungskosten gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen.

Dass der Sachverständige seine Forderung nach einem an der Schadenshöhe orientierten Gegenstandswert bemessen hat, ändert an der Pflicht der Beklagten zur Erstattung des Rechnungsbetrags nichts.

In Bezug auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Satz 2 BGB vertritt das Gericht die Ansicht, dass zur Darlegung einer erforderlichen Aufwendung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich die Vorlage einer Sachverständigenrechnung genügt (siehe Gruber, NVersZ 2002, 153, 154).

Für den Fall, dass überhöhte Forderungen des Sachverständigen im Raum stehen, gilt: Auch insoweit ist prinzipiell ein Erstattungsanspruch das Geschädigten in der vollen Rechnungshöhe gegeben. Dabei ist die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine überhöhte Sachverständigenforderung vorliegt, nach Maßgabe der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Preisvereinbarung bzw. – wenn eine solche fehlt – nach den §§ 315, 316 BGB zu beantworten. Davon zu unterscheiden ist jedoch, inwieweit der Geschädigte, der das Gutachten in Auftrag gibt, vom Schädiger Erstattung verlangen kann.

aa)

Zum ersten, allenfalls mittelbar die Ansprüche des Geschädiaten beeinflussenden Komplex ist festzuhalten, dass den Vertragspartnern bei der Preisvereinbarung bzw. dem Sachverständigen bei der Festsetzung des Honorars mit Blick auf die § 134, 138, 305 ff. bzw. den §§ 315, 316 BGB ein beträchtlicher Spielraum zur Verfügung steht. Insbesondere sind etwa Tabellen, in denen die Höhe der Vergütung maßgeblich von der Höhe des Schadens abhängig gemacht wird, nicht zu beanstanden (vergleiche zum Problem Gruber, NVersZ 2002, 153; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2005, 2 S 2/05).

bb)

Auf die vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v0m 23.1.2007, VI ZR 67/06), der sich das erkennende Gericht anschließt:

„Nach § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56 , 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach 5 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB . Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346 , 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht […]. Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.

c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154. 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989. 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558 , 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305 , 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998. 1204, 1210).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364 , 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkelten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständige ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362. 367f.).

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif‘ nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarifs“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160. 377 , 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständiger. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend Ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 -X ZR 123/05 – aaO Rn. 15 ff.).

[…].

[Hervorhebungen nicht im Original.]

Unter Anwendung dieser Grundsätze könnte nach Ansicht des Gericht das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Satz 2 BGB allenfalls in krassen Fällen zu verneinen sein, also etwa dann, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen kollusiv zusammengewirkt hätte (vergleiche insoweit etwa Urteil des LG Saarbrücken vom 5.2.2004, Az. 11 S 42/03) oder vielleicht auch, wenn es für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Tage getreten wäre, dass die Rechnung des Sachverständigen unter krassem Verstoß gegen die §§ 315, 316 BGB erstellt worden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5.3.1997, 13 U 185/96, DAR 1997, 275).

Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

b.

Aus entsprechenden Erwägungen muss sich der Kläger auch nicht die Einwände der Beklagten gegen die in der Rechnung enthaltenen Nebenkosten (wie etwa EDV-Gebühren, Portokosten, Telefonkosten, Fotokosten, Fahrtkosten, Kopierkosten, Schreibgebühren) entgegenhalten lassen. Auch die Abrechnung eines pauschalierten Grundhonorars spricht nicht gegen die Geltendmachung von Nebenkosten. Das Grundhonorar beinhaltet lediglich die während der Kerntätigkeit des Sachverständigen, wie Fahrzeugbesichtigung, Schadenaufnahme, Notierung von Alt- und Vorschäden, Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, usw., anfallenden Leistungen, sowie anteilige laufende Kosten zum Unterhalt des Büros, wie Büromiete, Büroausstattung, Lohn für Mitarbeiter, u.a. Die Nebenkosten sind daneben zur Erstellung des Gutachtens erforderlich und von dem Grundhonorar nicht abgedeckt.

Für die Berechtigung des Honoraranspruchs des Kfz-Sachverständigen kommt es – beim Fehlen einer Vergütungsvereinbarung – darauf an, ob das Honorar angemessen ist und der Billigkeit entspricht (§§ 315, 316 BGB), was sich nach Ansicht des Gerichts anhand der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) e.V. beurteilt; das gleiche gilt für die in Rechnung gestellten Nebenkosten (AG Saarbrücken, Urteil vom 19.01.2007, 37 C 425/06).

Gemäss Auswertung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 werden von 40-60 % der BVSK-Mitglieder Nebenkosten innerhalb der folgenden Honorarkorridore berechnet (es handelt sich jeweils um Nettobeträge):

erster Fotosatz: je Foto                          1,96 € bis 2,46 €

zweiter Fotosatz: je Foto                        1,06 € bis 2,07 €

Fotokostenpauschale:                         18,06 € bis 23,46 €

Fahrtkosten je Kilometer:                        0,96 € bis 1,18 €

Fahrtkostenpauschale:                        19,54 € bis 30,56 €

Porto/Telefon/Schreibkosten:              23,89 € bis 38,25 €

Porto/Telefon pauschal:                       13,26 € bis 23,12 €

Schreibkosten je Seite:                            2,19 € bis 3,40 €

Schreibkosten je Kopie:                            1,02 € bis 1,71 €

Die vom Sachverständigen abgerechneten Werte liegen innerhalb dieser Korridore bzw. was die Fotokosten betrifft lediglich minimal darüber, und sind daher als angemessen anzusehen.

Auch die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten stellen als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich einen gem. § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Vermögensschaden dar, soweit sie nicht auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind. Allerdings kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes Gebühren nur insoweit erstattet verlangen, als sie aus dem jeweils berechtigten Gegenstandswert entstanden wären (hierzu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Kommentar, 16. Auflage 2004, Rdnr. 236). Außergerichtlich hätte der Kläger korrekterweise 323,22 € geltend machen können, nachdem von der Gesamtforderung über 864,24 € 541,02 € gezahlt wurden. Der zurechenbar verursachte Folgeschaden errechnet sich demnach wie folgt: Die 1,3-fache außergerichtliche Geschäftsgebühr aus dem Wert 339,93 € beläuft sich auf 58,50 €. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 W-RVG in Höhe von 11,70 €. Der ohne Mehrwertsteuer berechnete Betrag ist daher in Höhe von 70,20…

Rechtliche Grundlage für den Zinsanspruch sind die §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Interessant ist, dass die zuständige Richterin das Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (Veröffentlicht unter anderem in DS 2007, 144 ff m. Anm. Wortmann) seitenweise zitiert und in ihr Urteil übernimmt. Damit hat das Gericht aber der Beklagten deutlich gemacht, dass sämtliches Vorbringen ihrer Versicherung bereits durch den BGH entschieden worden ist. Als VN wäre es mir peinlich, im Urteil  lesen zu müssen, dass meine Versicherung entgegen der Rechtsprechung des BGH reguliert. Jetzt kann sich die VN ja eine bessere Versicherung suchen. Aber auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der auch oft die HUK-Coburg vor Gericht vertritt, müsste dieser jetzt doch raten, in Zukunft nach der Rechtsprechung des BGH zu regulieren. Warten wir es also ab.

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4 Antworten zu AG Völklingen verurteilt mit Urteil vom 15.4.2011 -16 C 317/10 (11)- die VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von ihrer Versicherung gekürzten restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. Buschklopfer sagt:

    Moin, moin,
    so geht es auch. Das Urteil ist zwar länger als die anderen vorher eingestellten, aber dafür hat sich die Richterin den Spass gemacht und das Urteil des BGH vom 23.1.2007 abgeschrieben und aufgeführt. Peinlich, peinlich für die hinter der Beklagten stehende Versicherung.
    Grüße aus dem Norden

  2. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    der VN ist mit Sicherheit nicht die Urteilsbegründung peinlich, denn welcher Normalbürger liest schon ein ganzen Urteil, sondern vielmehr peinlich ist es „verdonnert“ worden zu sein.

    Es handelt sich zwar „nur“ um einen Zivilprozess, aber die VN hat verloren und ist somit nach subjektivem Gefühl schuldig (vgl. Richterin Barbara Salesch, Richter Alexander Hold, usw.) im Sinne der Anklage.

    Die HUK zieht übrigens dann zurück, wenn ein Groß-VN mit einer Klage bedroht wird. So geschehen vor Kurzem bei mir. Schade, dass ich das Unternehmen nicht verklagen konnte.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Glöckchen sagt:

    kommt signifikant oft vor,dass die huk bei VIP-Versicherungsnehmern die Klagen zahlt!
    Man will wohl nicht saudumm dastehen,wenn das Urteil die eigenen rechtswidrigen Handlungen bestätigt.
    Tja, Herr Professor oder Frau Doktor oder Herr Oberamtsrat haben eben eine Vorzugsbehandlung verdient,der arme Vladimir bei der HUK 24 dagegen wohl eher weniger.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas, hallo Glöckchen,
    also Zweiklassenversicherung bei der HUK-Coburg. Bei den VIP-Versicherungsnehmern keine Blöße zeigen und auf jeden Fall vermeiden, dass der bevorzugte VN von den rechtswidrigen Machenschaften der eigenen Versicherung erfährt. Die nichtbevorzugten VN werden als Zahlvolk vereinnahmt. Mit denen kann man sich ja als größter Kfz-Versicherer brüsten. Die kann man auch in einen Prozess treiben. Eine saubere Versicherung, die solche Unterschiede bei ihren Versicherungsnehmern macht! Nein Danke, eine solche Versicherung brauche ich nicht. Mein Nachbar übrigens auch nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi

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