Der Aufruf hat sich wohl gelohnt, denn jetzt kommt noch ein Urteil aus den neuen Bundesländern, aus Sachsen. Die zuständige Richterin der 111. Zivilprozessabteilung des AG Leipzig hat am 21.4.2011 noch ein weiteres Urteil gegen eine Tochter der HUK-Coburg Gruppe, nämlich die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG gefällt. Ihr Unmut gegen das unerhebliche Vorbringen der Beklagten ist unübersehbar. Irgendwann hat man die Nase voll. Lest aber selbst und kommentiert bitte.
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen: 111 C 1070/11
Verkündet am: 21.04.2011
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
– Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO am 21.04.2011
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168,86 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 03.12.2009 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 168,86 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB einen Anspruch auf Bezahlung von 168,86 EUR.
Gemäß § 249 BGB sind die schadensersatzrechtlich erforderlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen. Das sind diejenigen, die das marktübliche nicht unbillig unterschreiten.
Aus der Vielzahl der bereits entschiedenen Fälle ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung nach der Schadenshöhe überhöht ist.
Die hier von der Klägerin mit Rechnung vom 18.09.2009 (Anlage K4, Blatt 18 d.A.) vorgenommene Abrechnung entspricht der gerichtsbekannt bislang nahezu einheitlich vorgenommenen Abrechnungspraxis.
Bei der Betrachtung, ob die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren, ist nicht auf die Vorstellungen der Versicherungswirtschaft, insbesondere der Beklagten, abzustellen, sondern ob es sich diesbezüglich um die übliche Berechnungsmethode handelt.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 23. März 2005, Az: 01 S 7099/04, auch bereits entschieden, dass die Entscheidungen zu Unfallersatztarifen im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist: „Für den privaten Unfallgeschädigten soweit es sich nicht um ein Unternehmer mit einer Vielzahl von Fahrzeugen handelt gibt es, anders als im Metwagenbereich keinen transparenten Markt, keinen speziellen Normal- oder Unfallersatztarrf
Die für den Geschädigten im Sinne des § 249 BGB notwendigen Kosten sind diejenigen, die er auf dem lokalen freien Markt aufwenden muss. Das die von der Klägerin geltend gemachten Kosten diese unbillig überschreiten, wird von der Beklagten noch nicht mal konkret vorgetragen. Die Einwendungen der Beklagten sind vielmehr in jedem Rechtsstreit gleich. Ein substantiierter Vortrag, dass die Kosten der Gutachten der Klägerin die Spanne der Kosten anderer Anbieter auf dem lokalen Markt (Spannbreite von Honoraren freier Leipziger Sachverständiger) unbillig überschreiten, fehlt in diesem, wie auch in jedem anderen bislang vom Gericht entschiedenen Fall.
Darüber hinaus könnte dem Geschädigten auch die Zahlung eines ggf. überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn dies für ihn nicht erkennbar war. Da eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen gerichts bekannt nach Schadenshöhe abrechnet, konnte auch der Geschädigte im vorliegenden Fall keine Erkenntnismöglichkeiten haben, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen.
Neben dem Grundhonorar sind dem Sachverständigen auch die Nebenkosten der Höhe nach vollständig zuzusprechen. Insoweit sind die obigen Ausführungen entsprechend heranzuziehen.
Die Erstattung der Nebenkosten beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Das waren die Urteile aus Sachsen. So, und nun Eure Kommentare. Und wo bleiben die Urteile aus Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachen-Anhalt und Thüringen?
ich hab auch noch zwei hier liegen.
einmal geht es um die rückabwicklung eines kfz-kaufvertrages (E200 kompressor) und die fragen, erstens in welcher höhe durch die käuferin nutzungsentschädigung für den wagen zu zahlen ist (gesamtlaufleistung streitig), zweitens um einen auskunftsanspruch bezüglich der aus der anzahlung gezogenen nutzungen und drittens um die vorgerichtlich angefallene terminsgebühr (landgericht leipzig).
im anderen fall geht es um die beschädigung eines fahrzeuges in einer waschstraße mit anschließendem schuldanerkenntnis des waschstraßenmanagers, welches später wieder in frage gestellt wurde und um die frage der erstattungsfähigkeit der kosten für die korrespondenz mit der RSV (amtsgericht leipzig).
interessant? wenn ja, wohin?
Per E-Mail: id-urteile[at]captain-huk.de
Per Fax: 0721/98929425
Vielen Dank im voraus.
Hallo Herr Kollege Uterwedde,
die Urteile, wie üblich, an die unter Impressum/Kontaktadresse angegebene Anschrift.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker
Schleswig-Holstein ist auch wenig vertreten.
„Die für den Geschädigten im Sinne des § 249 BGB notwendigen Kosten sind diejenigen, die er auf dem lokalen freien Markt aufwenden muss. Das die von der Klägerin geltend gemachten Kosten diese unbillig überschreiten, wird von der Beklagten noch nicht mal konkret vorgetragen. Die Einwendungen der Beklagten sind vielmehr in jedem Rechtsstreit gleich. Ein substantiierter Vortrag, dass die Kosten der Gutachten der Klägerin die Spanne der Kosten anderer Anbieter auf dem lokalen Markt (Spannbreite von Honoraren freier Leipziger Sachverständiger) unbillig überschreiten, fehlt in diesem, wie auch in jedem anderen bislang vom Gericht entschiedenen Fall.“
Nach den obigen Ausführungen drängt sich jetzt für den Kläger aber auch für den Richter geradezu auf, angesichts des betrügerischen Agierens der HUK Coburg die Staatsanwaltschaft zu bemühen.
Versicherungsbetrug kann mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft werden. Betrug von Versicherern, mit nicht weniger müssen sich m.E. Geschädigte und deren Dienstleister immer massiver auseinandersetzten, darf und kann nicht mehr länger für den Versicherer Konsequenzen los hingenommen werden.
Dazu rege ich an, ab sofort sämtlichen Schriftverkehr, angefangen vom Gutachten, nur noch dem „anweisendem“ Vorstandsmitglied persönlich zuzuschicken. Strafanzeigen brauchen dann nicht mehr gegen den einzelnen Sachbearbeiter erstattet werden. Hilfreich wären zudem aktuelle „Anweisungen“ seitens des Vorstandes an ihre Sachbearbeiter den Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft beilegen zu können. Wer hat derartige Schreiben vorliegen? Bitte unbedingt an die Redaktion schicken.
Das Mittel „Zivilverfahren“ wurde zur Genüge ausgeschöpft – lassen wir uns nicht mehr länger für Dumm verkaufen! Geben wir den uns aufgezwungenen ungerechtfertigten und kostenintensiven Arbeitsaufwand an den Verursacher höchst persönlich zurück.
Und ebenso wie das Anstreben von Unterlassungserklärungen bei Urheberrechtsverletzungen sollten wir bzw. die Anwälte Unterlassungserklärungen formulieren, um der HUK zukünftig die Möglichkeit zu nehmen, beim nächsten Schaden wieder auszuführen, dass nach ihrer Sicht das Honorar bla, bla, bla …..
Das nenne ich doch mal einen klaren Richterspruch aus Leipzig. Irgendwann haben die auch die Nase voll von der HUK!
Ein Urteil habe ich hier schon zur Verfügung gestellt. Weitere werden im Laufe diesen Jahres folgen.
MfG an die Redaktion
In Brandenburg geht es jetzt auch los. Das erste und bislang einzige Urteil aus Bernau (hier auch abgelegt) war schon von mir. Jetzt kommen noch andere Amtsgerichte hinzu – von mir mittlerweile mehr als 20 Einzelfälle. Ich freu‘ mich schon drauf …
Grüße aus Hennigsdorf
Hallo Mirko,
der Aufruf von mir hat offenbar doch Erfolg. Auch aus den neuen Bundesländern kommen jetzt Reaktionen. Also her mit den Urteilen an die im Impressum/Kontaktdaten angegebenen
Adressen.
Mit freundl. Grüßen nach Hennigsdorf
Willi