Hamburg-Mannheimer – Mordsspaß“ mit Prostituierten für die Truppe von Herrn Kaiser

Quelle: Handelsblatt vom 19.05.2011

VW war kein Einzelfall: beim Versicherer Hamburg Mannheimer gab es rauschende Sexpartys mit Prostituierten. Mehr als peinlich für den Mutterkonzern Ergo – und es kommen immer neue Details ans Licht.

Der Versicherungskonzern Ergo kämpft um seinen guten Ruf. Wie das Unternehmen jetzt einräumen musste, hat die im Ergo-Versicherungskonzern aufgegangene Hamburg Mannheimer (HMI) für ihre besten 100 Vertreter eine rauschende Sex-Party in Budapest organisiert. Nach Handelsblatt-Informationen mietete die Versicherung am 5. Juni 2007 die traditionsreiche Gellert-Therme an und verwandelte die historische Anlage in ein Freiluftbordell.

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Und alles natürlich auf Kosten und nur zum Wohle der Versichertengemeinschaft?!

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7 Antworten zu Hamburg-Mannheimer – Mordsspaß“ mit Prostituierten für die Truppe von Herrn Kaiser

  1. BGH LESER sagt:

    „Die Freude der Vertreter wurde erst Monate später getrübt……() – ()….sie müssten die Reise als geldwerten Vorteil von 3000 Euro beim Finanzamt angeben“.

    Sicherlich haben alle Beteiligten Partygäste dies im Anschluss an die Beichte gegenüber deren Ehefrauen ordnungsgemäß dem Finanzamt gemeldet?

    Liebe Gattinen, sollten keine Reisebelege auffindbar sein schaut doch mal die Steuererklärung an. Hihihi.

    „VW war kein Einzelfall“
    Bleibt abzuwarten ob „VW“ und „Hamburg Mannheimer“ wirklich Einzelfälle sind?

  2. virus sagt:

    Der Gesetzestext des § 37 b EStG bezieht sich auf Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG.

    § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
    (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

    1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.
    2. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;

    Dass Finanzprüfer gerne Satz 2 unter den Tisch fallen lassen, haben wir Bändchen liebende Herren, wie oben beschrieben, zu verdanken.

  3. BGH LESER sagt:

    @ Virus,

    „§ 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen…..()“

    Welche Entnahmen und Einlagen sind denn da gemeint?
    Ich lach mich kaputt.

  4. Frank sagt:

    ……..wurden auch hier die „Deckungs“zusagen erteilt, oder war das ein „Risiko“geschäft?

    LOLL

  5. Hans sagt:

    @virus: Es ist unklar, was Sie suggerieren wollen. Incentive-Reisen für Mitarbeiter sind jedenfalls gemäß BMF-Erlass aus 1996 in voller Höhe als Betriebsausgabe zu rechnen. Das ist auch logisch, da die Ausgaben bei den Mitarbeitern als geldwerter Vorteil versteuert werden, also als Einnahme. Damit ist das ganze unterm Strich nicht mehr als eine einmalige Sondergehaltszahlung.

  6. Heinrich Haase sagt:

    Hallo Hans,
    aber eine Sondergehaltszahlung mit einem besonderen Geschmäckle!!!
    Jetzt müssen die Mitarbeiter einschließloch der Vorstände (für die die weißen Bändchen bestimmt waren) den geldwerten Vorteil versteuern. Statt den Gewinn bei der Versicherung ordentlich zu versteuern, wird dieser als Betriebsausgabe steuermindernd verbucht! Sauber, oder?
    Nein Ergo-Versicherungs-Gruppe brauche ich nicht!!

  7. virus sagt:

    … erst nach dem die Angelegenheit öffentlich wurde, haben die „Beschenkten“ die Zuwendungen versteuert. Wobei die Versteuerung auch die HM für ihre Besten hätte übernehmen können.

    Worauf ich aber hinweisen wollte, seitens der Finanzämter werden wohl die Prüfer angehalten, den „kleinen“ Unternehmen bzw. deren Angestellten auch Zuwendungen von unter 35 Euro ungerechtfertigter Weise als geldwerten Vorteil anzurechnen. So nach dem Motto, mal sehen wie fit so ein Provinz-Steuerberater ist.

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