Mit Urteil vom 16.01.2009 (3 C 0950/07) hat das AG Zwickau die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 809,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, verweigert dem Geschädigten allerdings einen Aufschlag auf den „Normaltarif“.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 809,28 EUR zu, darüber hinaus war die Klage abzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Bei Prüfung, ob sich der Geschädigte im Rahmen dessen gehalten hat, was als wirtschaftlich vernünftig anzusehen ist, ist stets eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte insbesondere nicht gehalten, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erst eine Art Marktforschung zu betreiben.
Diesen Anforderungen hat der Kläger vorliegend nur eingeschränkt Rechnung getragen. Dabei hat er jedoch nicht bereits dadurch gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, dass er nicht nochmals mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hat. Zwar ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass Gegenstand des Telefonates u. a. die Mietwagenkosten in Höhe von 39,00 EUR täglich waren. Jedoch hat die Zeugin O. unstreitig in diesem Telefonat den Kläger nicht darauf hingewiesen, bei welchen Firmen konkret er Mietwagen zu diesem Preis erhalten kann. Dies wäre der Zeugin jedoch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dabei war es dem Kläger nicht zuzumuten, nochmals mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, nachdem er auf Nachfrage in dem Autohaus seines Vertrauens erfahren hat, dass zu diesem Preis kein Mietfahrzeug in dieser Klasse erhältlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Erstkontakt mit der Beklagten gehandelt hat, ohne dass diese eine definitive Kostenzusage gemacht hat. Dem gegenüber ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage nach einem günstigeren Tarif von 39,00 EUR pro Tag auf die Aussage des Mitarbeiters des Autohauses vertraut hat, dass zumindest zu diesem Preis kein Mietwagen erhältlich ist,
Auf die Frage, ob es sich ggf. um ein gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßendes Angebot der Beklagten handelt, kommt es daher nicht an.
Gemäß § 287 ZPO ist die Höhe des entstandenen Schadens unter Würdigung aller Umstände zu schätzen. Dabei ist die Schwackeliste 2006 grundsätzlich als eine geeignete Schätzgrundlage anzusehen.
Dabei handelt es sich gewissermaßen um ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten, da der Schwackeliste die Auskünfte der Autovermietung einer Region zu Grunde liegen. Für die hier streitgegenständliche Postleitzahlengebiete 082 und 083 hat es 19 bzw. 17 Nennungen gegeben, so dass davon auszugehen ist, dass es sich auch um eine repräsentative Grundlage handelt. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war daher vorliegend nicht angezeigt, zumal sich dem Gericht nicht erschließt, warum ein Sachverständigengutachten vorliegend zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte.
Allerdings sind die Mietwagenkosten nur in Höhe des Modus-Wertes von 82,00 € täglich zzgl. 178,64 € Haftungsbefreiung sowie 81,20 EUR Winterreifen und 34,30 EUR Zustellung außerhalb des Stadtgebietes erstattungsfähig. Ein darüber hinausgehender Aufschlag ist nicht gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar möglicherweise noch am selben Tag auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war, jedoch hatte sich der Unfall bereits am Vorabend ereignet. Die Anmietung erfolgte während der laufenden Geschäftszeiten. Dies betraf auch sämtliche im Zusammenhang mit der Anmietung des Mietwagens bestehenden Vorgespräche. Daher ist kein Aufschlag gegenüber dem üblichen Normaltarif gerechtfertigt. Eine besondere unfallbedingte Situation liegt nicht mehr vor. Dies betrifft allenfalls den Posten der Zustellung außerhalb des Stadtgebietes, der jedoch gesondert abrechnungsfähig ist.
Nach alledem steht dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.442,64 EUR zu. Abzüglich der von der Beklagten bereits getätigten Zahlung verbleibt ein Anspruch in Höhe von 809,28 EUR.
Soweit das AG Zwickau.