Mit Urteil vom 16.12.2008 (12 S 113/08) hat das LG Deggendorf die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.450,50 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten verurteilt und damit das erstinstanzliche Urteil des AG Viechtach aufgehoben. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran und sieht sich bis „zu einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung“ an der Anwendung der Fraunhofer Tabelle gehindert, dies entgegen der bekannten Entscheidung des OLG München.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung restlicher Mietwagenkosten.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des gesamten Schadens, der dem Kläger anläßlich des Unfalls vom 14.2.2008 bei W. entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich über die Abrechnung der Mietwagenkosten. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Forderung auf der Grundlage der Rechnung der Firma Autovermietung M. vom 29.2.2008 und der geleisteten Teilzahlung der Beklagten wird auf die Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Viechtach vom 21.8.08 zur Zahlung weiterer € 1.469,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dam jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2008 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von € 114,48 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie wendet sich weiterhin gegen die Zugrundelegung des sog. Schwacke-Liste-Automietspiegels als Schätzgrundlage. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 28.10.2008 verwiesen. Desweiteren vertritt die Beklagte die Ansicht, daß nach der Entscheidung des OLG München vom 25.7.2008, Az. 10 U 2539/08 die Erhebung des Fraunhofer Instituts, Marktpreisspiegel Mietwagen IAO, der sog. Schwacke-Liste vorzuziehen sei.
Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, daß der Moduswert aus dem jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegel die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens darstellt. Dies gilt bis zu einer Vereinheitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Kammer orientiert sich daher weiterhin an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für die Schadensermittlung gem. § 287 ZPO darstellt. Insbesondere existiert derzeit auch kein Nachweis dafür, daß die Liste des Fraunhofer Instituts tatsächlich den sog. Normaltarif für das hiesige Gebiet genauer darstellt als die Schwacke-Liste.
Was die konkrete Berechnung der Obergrenze der erstattungsfähigen Mietwagenkosten betrifft, schließt sich die Kammer im wesentlichen den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift bzw. in der Berufungsbegründung an. Demnach liegen für ein Fahrzeug der Klasse 5 nach der Schwacke-Liste für das Jahr 2007 die Kosten für eine Wochenpauschale bei € 1.065,-, für eine 3-Tages-Pauschale bei € 579,-. für eine Mietdauer von 13 Tagen waren grundsätzlich die 1-Wochen-Pauschale sowie 2 3-Tages-Pauschalen anzusetzen. Da der Preis für 2 3-Tages-Pauschalen jedoch über dem Wochentarif liegt, hat der Kläger nur Anspruch auf Ersatz von 2 1-Wochen-Tarifen, also €2.130,-, Hinzu kommen die Kosten für die Teilkaskoversicherung für eine Woche in Höhe von € 63,- sowie für 2 x 3 Tage á 27,- €, zusammen € 117,-. Ferner sind nach der Rechtsprechung der Kammer auch die Kosten für Winterreifen bis zu einer Höhe von 15,- €/Tag erstattungsfähig, zusammen € 195,-. Nicht erstattungsfahig sind die Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs, da der in V. wohnende Kläger das Fahrzeug auch in V. reparieren ließ und nach der einschlägigen Schwacke-Liste ein Ersatzfahrzeug im dortigen Bereich zum selben Tarif hätte angemietet werden können. Durch die Anmietung eines Mietfahrzeugs in Deggendorf hat der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Da der Kläger ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet hat, hat er sich eine 5 %ige Eigenerspamis aus dem Mietpreis von 2.130,– € anrechnen zu lassen, also € 106,50. Die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens liegt demnach bei € 2.335,50. Hierauf hat die Beklagte einen Betrag von € 685,– bezahlt, so daß noch der Urteilsbetrag in Höhe von € 1.450,50 aussteht. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsvergütung aus einem Streitwert von € 6.924,14, also € 716,40.
Die Berufung ist demnach überwiegend begründet.
Soweit das LG Deggendorf.
Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>
Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014