Mit Urteil vom 17.02.2009 (2 C 190/08) hat das AG Pforzheim die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 701,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass der Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt -zumindest auf Nachfrage – zugänglich gewesen sei (vgl. Urteil d. BGH v. 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzen, dass der in Rechnung gestellte deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 %, über dem Normaltarif liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Berechnungen ergibt.
Danach war der der Zedentin in Rechnung gestellte Tarif nicht derart überhöht, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nach einem anderen, günstigeren Tarif hätte erkundigen müssen. Abgesehen davon ist der Geschädigte auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH nicht gehalten, unter sämtlich angebotenen Tarifen den denkbar günstigsten in Anspruch zu nehmen und eine Art „Marktforschung“ zu betreiben. Weiterhin war vorliegend auch von einer Eil- bzw. Notsituation auszugehen; der Unfall ereignete sich am 30.08.2007 gegen 22:00 Uhr, noch am selben Tag erfolgte die Anmietung des Ersatzfahrzeuges.
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich sowohl dem Landgericht Karlsruhe (9 S 510/07. Urteil v. 25.04.2008) als auch insbesondere dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06 sowie v. 17.03.2008, 1 U 17/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. Die Schwacke-Liste 2007 bildet eine geeignete Schätzgrundlage, da sie keine erheblichen methodischen Mängel bei der Datenerhebung und deren Auswertung aufweist und keine ausreichenden und nachgewiesenen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eingetretene Preissteigerung allein ein Reflex auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist. Insbesondere war nicht zwingend den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes Vorrang zu geben; dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, auf die Schwacke-Liste zurückzugreifen. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).
Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 02.03.2007, 19 U 181/06) hat zutreffend ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfalllersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen etc. selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht des Weiteren fest, dass die Zedentin auch während der Zeit ihres Urlaubs vom 06.09. bis zum 16.09.2007 auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war. Denn nach den insgesamt glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. wurde der verunfallte Pkw nicht nur von ihr selbst, sondern auch von ihrer Tochter benutzt. Diese war auf ein Ersatzfahrzeug für den täglichen Weg zur Arbeit angewiesen, dies insbesondere auch während des Urlaubs der Geschädigten.
Damit war vorliegend auf die Schwacke-Liste 2007 im Postleitzahlengebiet 751.. sowie einen Pkw der Gruppe 4 abzustellen. Danach belaufen sich die reinen Mietwagenkosten auf insgesamt 1.440,- € (2 Wochen zu je 495,- €, eine Dreitagespauschale zu 270,-€ sowie 2 Tage zu je 90,- €). Hiervon war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 26.01.2001,10 U 200/00) ein Abzug von 5 % bzw. 72,- € für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 1.368.- € ergibt. Hierauf war – obigen Ausführungen folgend – ein Aufschlag von 20 % bzw. 273,60 € vorzunehmen, woraus ein Betrag in Höhe von 1.641,60 € folgt. Hinzu kommen des Weiteren die Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 380,- € (19 Tage zu je 20,- €) sowie für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 374,- € (2 Wochen zu je 132,- €, eine Dreitagespauschale in Höhe von 66,- € sowie 2 Tage zu je 22,- €).
Damit ergibt sich insgesamt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 2.395,60 €, abzüglich der vorgerichtlich geleisteten 1.404,08 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 991,52 €. Der vorliegend geltend gemachte Betrag liegt sogar noch darunter, so dass sich die Klage insgesamt als begründet erwies.
Soweit das AG Pforzheim.