AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 109 C 422/11 vom 20.04.2011)

Mit Entscheidung vom 20.04.2011 (109 C 422/11) wurde die HUK 24 AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hat sich bei dieser Entscheidung nicht mehr auf große Diskussionen eingelassen und u.a. auf die Prozesse in der Vergangenheit hingewiesen, bei denen die HUK mit den gleichen (schrägen) Argumenten jeweils gescheitert war. Eine Entscheidung, die wieder einmal zeigt, wie man ein Urteil – unter Zugrundelegung des § 249 BGB – richtig begründen kann, ohne Verwendung irgendwelcher Honorarlisten à la BVSK & Co.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 109 C 422/11

Verkündet am: 20.04.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin –

gegen

HUK 24 AG, v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 am 20.04.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 376,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 19.05.2010 sowie 3,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 376,46 EUR festgesetzt (§§ 3 ff. ZPO).

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäf § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der hier noch offenen Kosten für das Sachverständigengutachten.

Wie der Beklagten bereits in über 35 Urteilen des Amtsgerichtes Leipzig hiervon 6 des hier entscheidenden Referates sowie bereits dreimal vom Landgericht Leipzig mit hinreichender Ausführlichkeit erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, daß sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Beklagtenposition, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht. Zwar wird insoweit eingeräumt, daß es durchaus denkbar erscheint, daß insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit dem Unfallgeschädigten bestehen Zweifel an einer wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die zum hier streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Bei einer getroffenen Honorarvereinbarung – wie hier – ist das Vereinbarte und entsprechend der Vereinbarung abgerechnete Honorar ohne weiteres zu zahlen. Auf etwaiges Bestreiten der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB oder der Ortsüblichkeit und Angemessenheit kommt es nicht an, weil das Honorar nicht danach zu ermitteln war (vgl. AG Wiesbaden, ZFS 2001, 311),

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsvenweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

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Eine Antwort zu AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 109 C 422/11 vom 20.04.2011)

  1. Sachverständigenversteher sagt:

    Hi Hans Dampf,
    das Gericht hat sich doch mit Urteilen beschäftigt. Einmal hat es der HUK-Coburg den Spiegel vorgehalten und darauf hingewiesen, dass dort im Dezernat bereits unzählige Urteile gegen HUK-Coburg vorliegen. Damit weist das Gericht auch darauf hin, dass die HUK-Coburg auch durch unzählige Urteile nicht beratungsbewußter geworden ist. Die Urteile haben nicht gefruchtet, also müssen kurze fünfe noch einige dazu. Dann hat das Gericht auch das AG Wiesbaden angeführt, das mit Sicherheit von der Beklagten eingeführt wurde. Wiesbaden betrifft aber werkvertragliche Gesichtspunkte, so dass das Urteil nicht anwendbar war. Das Gericht hat sich nicht aufs Glatteis führen lassen. Wie ich erfahren habe, gibt es noch mehr Urteile aus Sachsens Metropole. Sie lernen es doch nicht, also müssen ständig Urteile mit der Kostenfolge zu einem Umdenken führen.

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