AG Wuppertal verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt und zur merkantilen Wertminderung (Az.: 37 C 387/10 vom 30.12.2010)

Mit Entscheidung vom 30.12.2010 wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Wuppertal zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt und zur Bezahlung der Wertminderung verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine fiktive Abrechnung und „Kürzungsprotokoll“ der Fa. Control Expert. Das Gericht hat mit klaren Worten die Anforderungen an eine Referenzwerkstatt formuliert. Der Schädiger hat bei Verweisung auf eine andere (billigere) Werkstatt zuerst einmal ein „annahmefähiges Angebot“ vorzulegen. Die simple Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze – wie von allen Kürzern praktiziert – reicht demnach nicht aus.

37 C 387/10

Amtsgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Wuppertal, Abteilung 37,
im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.12.2010
durch den Richterin am Amtsgericht …

für   R e c h t   erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 598,50 € (in Worten: fünfhundertachtundneunzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von dem ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die erhobene Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 17.04.2010 ist begründet. Gegen den klägerseits dem Grunde nach und der Höhe nach schlüssig dargelegten Klageanspruch werden beklagtenseits keine erheblichen Einwendungen erheben. Die Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Umfall vom 17.04.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit sich die Beklagte wegen der Schadenshöhe unter Hinweis auf einen Prüfbericht von Herrn A. und dem lediglich namentlichen Verweis auf eine andere kostengünstigere Werkstatt – ohne jedoch ein konkretes, quasi „annahmefähiges“ Gegenangebot – darauf beruft, den Kläger als Geschädigten auf niedrigere Stundenverrechnungssatze verweisen zu können, bleibt dies im Ergebnis ohne Erfolg.

Grundsätzlich gilt – wie im Hinweis in der Verfügung vom 28.08.2010 bereits mitgeteilt:

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung in der Regel die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Auf der Grundlage der BGH-Entscheidung vom 23.02.2010 (VI ZR 91/09, NJW 2010, 2118) braucht sich ein Geschädigter im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nur dann auf eine anderweitige günstigere Reparaturmögllchkeft verweisen zu lassen, wenn die Verweisung auf mindestens eine konkrete, namentlich und mit Anschrift benannte Werkstatt erfolgt, ein konkretes quasi annahmefähiges „Gegenangebot“ vorgelegt wird, dieses Angebot für den Geschädigten ohne weiteres mühelos zugänglich ist und der Reparaturstandard der einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Letztes Kriterium wird im Bereich des Amtsgericht Wuppertal in der Regel vermutet, insbesondere wenn es sich bei der im „Gegenangebot“ benannten Werkstatt um eine solche handelt, die von einer unabhängigen Kontrollorganisation zertifiziert ist (TÜV, DEKRA), von einem Meister geführt wird, Originalersatzteile verwendet, nach Herstellervorgaben arbeitet bzw. es sich um ein Mitgliedsbetrieb des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik handelt.

Dabei muss sich der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09),

In Anwendung dieser Grundsatze genügt die Beklagtenseite ihren Darlegungspflichten nicht, wenn sie leidglich unter Hinweis auf den Prüfbericht von Herrn A. , jedoch ohne quasi „annahmefähiges“ Gegenangebot, die Erstattung der Reparaturkosten auf der Basis von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt verweigert Auf die Unzulänglichkeit des Prüfberichts hatte das Gericht zudem mit Beschluss vom 15.11.2010 nochmals deutlich hingewiesen.

Auf die zusätzliche Stellungnahme der Firma Control Expert zur Qualifikation des benannten Referenzbetriebes muss daher hier ebenso wenig wie auf die Frage der regelmäßigen Wartung des klägerischen Fahrzeuges eingegangen werden.

Soweit die Beklagtenseite zudem die im von der Klägerseite vorgelegten vorprozessualen Gutachten ausgewiesene Wertminderung bestreitet, dringt sie mit diesem schlichten Bestreiten nicht durch. Ausweislich des Gutachtens handelt es sich beim Schaden am Kläger-Fahrzeug um einen nicht völlig unerheblichen Schaden. Vielmehr ist der Kotflügel hinten rechts umfassend instandzusetzen und zu lackieren sowie eine Achsvermessung durchzuführen. Es handelt sich damit nach Ansicht des Gerichts eindeutig um einen Schaden in einem Umfang, der im Falle des Weiterverkaufs des Fahrzeuges zu offenbaren ist und daher nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Minderung des Verkaufserlöses – selbst bei fachmännischer Beseitigung – führen wird. Grundsätzlich ist daher von einer ersatzfähigen Wertminderung auszugehen. Die Höhe dieser Minderung schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 300,00 €. Auf Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen und insbesondere des detaillierten Gutachtens des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen S. sind erhebliche Arbeiten am Kotflügel und umfangreiche Lackierungsarbeiten erforderlich bei einem ansonsten im Pflege- und Erhaltungszustand „guten“ Fahrzeug. Eine Wertminderung von 300,00 € erscheint angemessen.

Nachdem das Gericht auf die Verfahrensart nach § 495a ZPO hingewiesen hat und die gerichtlich gesetzte Frist zur Klageerwiderung abgelaufen ist, ohne dass erhebliche Einwendungen erhoben wurden, war der Klage durch Urteil stattzugeben.

Da der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 30.11.2010 zu keiner erheblichen Veränderung der Entscheidungsgrundlagen geführt hat, war es auch ausnahmsweise entbehrlich, vor einer Entscheidung durch Urteil der Gegenseite rechtliches Gehör zu gewähren.

Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Nebenentecheidungen auf den §§ 286ff BGB, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 598,58 €

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Wuppertal verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt und zur merkantilen Wertminderung (Az.: 37 C 387/10 vom 30.12.2010)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    völlig zu Recht hat das AG Wuppertal den Verweis auf die billigere Alternativwerkstatt als in diesem Fall unzumutbar angesehen. Einfach einen Prüfbericht irgendeines Dienstleisters übersenden mit einer Alternativwerkstatt und billigeren Preisen geht nicht! Bravo, da hat ein Richter einmal zutreffend die BGH-Rechtsprechung angewandt und sich nicht einfach von dem – unsinnigen – Vorbringen der beklagten Krafthaftpflichtversicherung in ihren Schriftsätzen kirre machen lassen. Ein einfacher Prüfbericht – auch nicht der Firma „Control Expert“!! – reicht für eine erfolgreiche Verweisung auf billigere Stundensätze alleine nicht aus!!! Prima Urteil.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi

  2. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    die DA Deutsche Allgemeine Versicherung hat nach zitat dieses urteils und der anforderung eines konkreten annahmefähigen angebots der benannten werkstätten die gekürzten stundensatzdifferenzen nachgezahlt. nach hinweis auf die örtliche rechtsprechung wurden auch die UPE-aufschläge nachgezahlt.

  3. Besserwisser sagt:

    Hi RA Uterwedde,
    und was lernen wir daraus? Captain-Huk lesen und anwenden bringt Erfolg.

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    die DEVK hat nach zitat dieses urteils und der anforderung eines konkreten annahmefähigen angebots der benannten (freien) werkstatt nunmehr eine markengebundene werkstatt benannt und nach etwas höheren stundensätzen (78 EUR für karosserie, 84 EUR für lackierung), die allerdings immer noch um einiges hinter den im gutachten ausgewiesenen stundensätzen (83,40 EUR für karosserie, 102,60 EUR für lackierung) zurückbleiben, gezahlt. ein anruf bei der benannten werkstatt ergab tatsächlich die von der DEVK benannten stundensätze.

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