Mit Urteil vom 11.11.2008 (3 C 113/08) hat das AG Betzdorf die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 295,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gem. § 7 I StVG und § 3 I Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 II 1 BGB aus einem Unfallereignis vom ……….. in Betzdorf zu.
Unstreitig beschädigte zum obigen Unfallzeitpunkt die Fahrerin des zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtl. Kennz. …….. das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug Renault …………….. Dieses Fahrzeug ist in der Schwacke-Liste in Gruppe 6 der Mietwagenklassen zu finden.
Der Kläger war zur Wiederherstellung der durch den Unfall entzogenen Mobilität gezwungen, während des Reparaturzeitraumes ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Dies geschah durch Vermittlung der Reparaturwerkstatt bei der Autovermietung X in B. für 5 Tage zum Preis von insgesamt 731,85 € brutto. Dieser Betrag liegt unterhalb des arithmetischen Mittels des aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im betreffenden Postleitzahlengebiet für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 (741,64 € brutto).
Unter dem 15.02.2008 rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Mietwagenkosten ab und zahlte lediglich einen Teilbetrag i.H.v. 436,73 € mit der Begründung, der Tarif übersteige den üblicherweise einem selbst zahlenden Kunden in Rechnung gestellten nicht unerheblich. Der Schwacke-Automietpreisspiegel sei keine geeignete Orientierungshilfe, da lediglich Angebotspreise abgebildet würden, die nicht mit den tatsächlich berechneten Tarifen für Selbstzahler identisch seien.
Die Beklagte wurde mit Schreiben des Klägers vom 06.20.2008 nochmals angeschrieben und aufgefordert, die restlichen Mietwagenkosten bis zum 29.02.2208 auszugleichen.
Die Parteien streiten letztlich darüber, ob das Gericht die Schwacke-Liste als Grundlage der Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten gem. §287 ZPO heranziehen darf. Dies ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Landgerichts Koblenz grundsätzlich der Fall (vgl. z.B. BGH U.v. 04.07.2006 – VI ZR 237/05; LG Koblenz, U.v. 05.04.2007 -14 S 75/06 und U.v. 21.12.2007 – 3 S 27/07).
Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er für die unfallbedingte Ausfallzeit bei der X Autovermietung in B. ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 der Schwacke-Liste angemietet hatte, obwohl sein Renault in die Klasse 6 einzustufen gewesen wäre. Mit Rechnung vom 05.02.2008 wurde ihm dafür ein Gesamtbetrag i.H.v. 731,85 € brut to, einschließlich Winterrädern, in Rechnung gestellt.
Nach dem durchschnittlichen Mietpreis im arithmetischen Mittel unter Berücksichtigung eines Fahrzeuges der Klasse 5 bei 5 Miettagen im Postteitzahlengebiet 575 gemäß Schwacke-Liste hätte der Kläger unstreitig einen Betrag i.H.v. 741,64 € zahlen müssen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Winterräder einzeln berechnet wurden oder nicht, denn der Gesamtbetrag liegt jedenfalls noch unter dem laut Schwacke-Liste durchschnittlichen Normaltarif.
Dieser ist nach überwiegender Meinung in Rspr. und Lit. der Schätzung gem § 287 ZPO zugrunde zu legen (vgl. Dr. Mihai Vuia, NJW 2008, 2369, 2371 m.w.N.). Auch der BGH ist dieser Auffassung im Grundsatz gefolgt. Der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 11.03.2008 (NJW 2008, 1519,1520) ausgeführt, dass Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung – auch wenn diese auf dem Schwacke-Mietwagenspiegel beruht – nur dann erheblich seien, wenn sie sich auf den konkreten Fall bezögen.
Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte verharrt mit ihren Ausführungen im Generell-Abstrakten. Hält sich der Mieter mit den geltend gemachten Mietwagenkosten unterhalb des entsprechenden Betrages nach der Schwacke-Liste, kann ihm der Vorwurf des Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht nicht gemacht werden, wenn nicht im konkreten Einzelfall seitens des Schadensersatzpflichtigen dargelegt wird, dass eine zumutbare Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges vor Ort tatsächlich bestanden hat.
Ein Abzug i.H.v. 10% der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen kann vorliegend unberücksichtigt bleiben, da ein Mietwagen geringerer Fahrzeugklasse angemietet wurde.
Soweit das AG Betzdorf.