AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 108 C 826/11 vom 24.05.2011)

Mit Entscheidung vom 24.05.2011 (108 C 826/11) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G. durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Kläger war der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Wieder eine (richtige) Urteilsbegründung ohne Prüfung der „Angemessenheit“ nach BVSK & Co.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 108 C 826/11

Verkündet am: 24.05.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagter

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 191,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 sowie 3,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich und 23 GVG sachlich zuständig.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf der Grundlage § 823 Abs. 1 BGB, i.V..m. Pflichtversicherungsgesetz zu.

Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer für den Unfallgegner des Zedenten ist unstreitig. Unstreitig ist auch, dass streitgegenständliche Sachverständigenkosten zudem gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören, da die Beklagte auf die Sachverständigenkosten teilweise geleistet hat.

Die Leistungen sind unstreitig erbracht. Die Klägerin hat einen fälligen Anspruch gegenüber ihrem Auftraggeber, dem Zedenten.

Aufgrund der getroffenen Vergütungsvereinbarung kann die Vergütung der Klägerin nicht an § 315 BGB und auch nicht an § 632 Abs. 2 BGB gemessen werden. Gegenstand des Anspruches der Klägerin ist nicht eine übliche Vergütung, sondern die vereinbarte Vergütung. Der Zedent, der eine solche Vereinbarung des Werklohnes getroffen hat, hat sich nicht vorwerfbar unwirtschaftlich verhalten. Das Grundhonorar nach der vereinbarten Tabelle bzw. der Abrechnung entspricht ca. 15 % der Nettoreparaturkosten. Dieses ist nicht als unbillig anzusehen. Entscheidend ist lediglich, ob der Zedent unter Umständen gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat, in dem er mit der Klägerin die Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Die getroffene Vergütungsvereinbarung würde nur dann nicht die Beklagte gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie in sittenwidriger Weise erfolgt wäre, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Grenzen des zivilrechtlich Zulässigen bei der Vereinbarung überschritten worden ist. Mehrheitlich hat das Amtsgericht und auch das für die Entscheidung zuständige Gericht entschieden, dass die Abrechnung des Sachverständigen nach der Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist, sofern es konkret nicht unbillig ist.

Wenn insoweit selbst die Gerichte davon ausgehen, dass die Sachverständigenkosten nach der Gebührentabelle im Verhältnis zu den Reparaturkosten erstattungsfähig sind, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Zedent pflichtverletzend verhalten haben sollte und hätte schadensmindernd von einer Vereinbarung absehen sollen, obwohl auch gerichtlicherseits die Schadenersatzansprüche wie vorliegend geltend gemacht, zuerkannt werden.

Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenforderungen sind gleichermaßen zu erstatten, da auch hierzu die Klägerin mit dem Zedenten eine Vereinbarung getroffen hat. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit sind insofern nicht erkennbar. Die Beklagte bringt schon mal im Ansatz hinsichtlich des Verhältnisses Werte vor, die in Anbetracht der Unterhaltskosten der Klägerin für Technik und Personal in keiner Weise gerechtfertigt sind. Der Vortrag der Beklagten entbehrt ein Eingehen auf die konkrete Ausstattung der Klägerin mit Hardware und Personal. Hinsichtlich der Nebenkosten geht es vorliegend nicht um die Üblichkeit der Vergütung, sondern inwieweit die getroffene Vereinbarung nicht wirksam ist, weil die Grenzen des zivilrechtlich Zulässigen überschritten werden. Auch hierzu hat das Amtsgericht Leipzig durch die verschiedensten Richter im Sinne der Geschädigten entschieden.

Die Nebenforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 108 C 826/11 vom 24.05.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    der Richter in Leipzig hat die Funktion der Abtretung verstanden und insbesondere, dass der Charakter des Anspruchs sich mit der Abtretung nicht verändert. Es bleibt ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  2. Besserwisser sagt:

    Hi Willi Wacker,
    sagen wir es besser: Auch nach der Abtretungsvereinbarung bleibt der Schadensersatzanspruch ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten, bei dem sich nur der Anspruchsteller ändert. Mit anderen Worten: Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten wird nicht durch die Abtretungsvereinbarung mit dem SV ein Werklohnanspruch. Das sollte man immer klar darstellen.

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