Mit Urteil vom 10.09.2008 (3 C 123/08) hat das AG Betzdorf die HDI Industrie Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 422,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung – welche auszugsweise bereits bekannt sein dürfte – die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gem. § 7 I StVG und § 3 I Nr. 1 PflVG i. V. m. § 248 II 1 BGB zu.
Unstreitig beschädigte zum obigen Unfallzeitpunkt der Fahrer des zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ……. das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug ……. Dieses Fahrzeug ist in der Schwacke-Liste in Gruppe 5 der Mietwagenklassen zu finden.
Zwar ist die Beklagte zu 1) nicht Eigentümerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …., welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, allerdings wird der Leasingnehmer in der Regel für die Leasingzeit der alleinige Halter, wenn ein Kraftfahrzeug durch einen Leasingvertrag einem anderen auf längere Zeit überlassen wird (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 87, 133-138 = NJW 1983, 1492-1493).
Die Parteien streiten darüber, ob das Gericht die Schwacke-Liste als Grundlage der Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten gem. § 287b ZPO heranziehen darf. Dies ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffasssung nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Landgerichts Koblenz grundsätzlich der Fall (vgl. z. B. BGH U. v. 04.07.2006 – VI ZR 237/05; LG Koblenz, U. v. 05.04.2007 – 14 S 75/06 und U. v. 21. 12. 2007 – S 27/02).
Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass sie für die unfallbedingte Ausfallzeit vom 29.07.2007 bis zum 24.07.2007 bei der X-Autovermietung in B. ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 1 der Schwacke-Liste angemietet hatte, obwohl sein Fahrzeug in die Klasse 2 einzustufen gewesen wäre. Mit Rechnung vom 27.07.2007 wurde ihm dafür ein Gesamtbetrag i. H. v. 1.530,69 € einschließlich Kaskoversicherung in Rechnung gestellt.
Nach dem durchschnittlichen Mietpreis im arithmetischen Mittel unter Berücksichtigung eines Fahrzeuges der Klasse 1 bei 26 Miettagen im Postleitzahlengebiet 575 gemäß Schwacke-Liste hätte der Kläger 1.529,87 € zzgl. Kaskoversicherung zahlen müssen. Dabei handelt es sich um den Normaltarif, welcher nach überwiegender Meinung der Schätzung gem. § 287 ZPO zugrunde zu legen ist (vgl. Dr. Mihai Vuia, NJW 2008, 2369, 2371 .w.N.).
Auch der BGH ist dieser Auffassung im Grundsatz gefolgt. Der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 11.03.2008 (NJW 2008, 1519, 1520) ausgeführt, dass Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung – auch wenn diese auf dem Schwacke-Mietwagenspiegel beruht – nur dann erheblich seien, wenn sie sich auf den konkreten Fall bezögen. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte verharrt mit ihren Auffassungen im Generell-Abstrakten.
Hält sich der Mieter mit den geltend gemachten Mietwagenkosten unterhalb des entsprechenden Betrages nach der Schwacke-Liste, kann ihm der Vorwurf des Verstoßes gegen seine Schadenminderungspflicht nicht gemacht werden, wenn nicht im konkreten Einzelfall seitens des Schadensersatzpflichtigen dargelegt wird, dass eine zumutbare Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges bestanden hat.
Soweit das AG Betzdorf.