Mit Urteil vom 16.12.2008 (30 C 146/08) hat das AG Offenbach am Main die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 693,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten aus §§ 823, 249 BGB, §§7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PfIVG. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen einen gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Die Kosten bewegen sich innerhalb des Rahmens, den ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der von der Autovermietung X zu Grunde gelegte Tarif von 104,00 Euro pro Tag liegt im Rahmen des Üblichen.
Er überschreitet den von der „Schwacke-Mietpreisliste“ ausgewiesenen durchschnittlichen Normaltarif für das entsprechende Postleitzahlengebiet um nicht mehr als 13%. Der Gesamtpreis eines durchschnittlichen Normaltarifs für die Mietdauer von 11 Tagen beträgt laut „Schwacke“ 1.098,00 Euro und damit nur unwesentlich weniger als der von der Autovermietung X in Rechnung gestellte Betrag. Es handelt sich damit bei dem von der Autovermietung X zu Grunde gelegten Tarif nicht um einen überteuerten Unfallersatzwagentarif, vielmehr bewegt sich der Preis noch im Rahmen eines üblichen Normaltarifs und ist damit als üblich und angemessen anzusehen.
Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie vor Anmietung des Fahrzeugs bei der Autovermietung X keine Erkundigungen über weitere Anbieter eingeholt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes braucht der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen (Vgl. nur BGH NJW 1996, 1958-1960). Lediglich in Fällen, in denen für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die weit außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen solchen Mietvertrag nicht ohne Weiteres auf Kosten des Schädigers abschließen Dies war hier nicht der Fall, zumal die Klägerin, deren eigener Wagen der Gruppe 6 zuzuordnen war, sich mit der Anmietung eines der niedrigeren Gruppe 6 zuzuordnenden Ersatzwagens begnügte.
Das Gericht hat auch keinen Zweifel an der Angemessenheit der Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeugs von 11 Tagen. Nachdem das von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.02.2008 keine Angaben zur voraussichtlichen Wiederbeschaffungsdauer gemacht hat, ergibt sich aus der Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 12.02.2008 eine Wiederbeschaffungs-dauer von 10 Kalendertagen. Da die tatsächliche Wiederbeschaffungsdauer von 11 Tagen den im Sachverständigengutachten plausibel angegebenen Wert von 10 Tagen nur um einen Tag übersteigt, bestehen gegen Erstattung von Mietwagenkosten von tatsächlichen 11 Tagen keine Bedenken.
Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin die Mietwagenrechnung bereits bezahlt hat, ist dies unerheblich. Hierauf kommt es vorliegend nicht an. Durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten, die Mietwagenkosten zu erstatten, hat sich der Freistellungsanspruch der Klägerin gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dieser Zahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte die Mietwagenrechnung bereits beglichen hat oder nicht.
Ebenfalls für den Zahlungsanspruch der Klägerin ohne Relevanz sind die beklagtenseits hinsichtlich der Begründung des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Autovermietung X geäußerten Bedenken. Selbst wenn bei Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien kein Mietpreis vereinbart worden sein sollte, so kann sich die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers im Verhältnis zur Klägerin als Geschädigter angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf eventuelle Wirksamkeitsmängel des Drittvertrages gerade nicht berufen (Vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2007, Az. VI ZR 27/07, BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 160/04, zitiert über Juris Online).
Was die der Klägerin infolge der Gutachtenergänzung entstandenen weiteren Kosten von 60,10 Euro, so sind von der Beklagten weder deren Anfallen noch deren Berechtigung bestritten bzw. angegriffen worden. Diese Kosten sind nach § 249 BGB als notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig.#
Soweit das AG Offenbach am Main.
Hi Babelfisch,
ich schliesse mich dem Kommentar von Willi Wacker bei dem Mietwagenurteil aus Neustadt an der Weinstrasse an und finde, dass es langsam an der Zeit ist, dass flächendeckend Schwacke sich durchsetzt. Auch Offenbach am Main (Hessen) gehört jetzt zu den „Schwacke-Orten“. Prima.