Mit Urteil vom 19.02.2009 (3 S 173/07) hat das LG Passau die von der R + V Versicherung eingelegte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Passau (15 C 853/07) kostenpflichtig zurückgewiesen. In diesem Urteil führte das AG Passau im Wesentlichen aus, dass die Miete für das angemietete Ersatzfahrzeug sich im Bereich des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel halte und von der Erforderlichkeit zur Schadensbeseitigung ausgegangen werden könne. Das LG Passau hatte von einer Entscheidung nach § 522 II ZPO abgesehen, da die beklagte Versicherung sich nunmehr auch auf den neu erschienenen Markpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 des Fraunhofer Institutes berief und das Endurteil des OLG München vom 25.07.2008 veröffentlicht worden war.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung war in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht Passau hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin die restlich geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe zustehen, § 249 BGB, § 287 ZPO.
Soweit die Berufung und die Stellungnahme zum Beschluss vom 29.07.2008 auf die Behauptung der Beklagten erstens abhebt, ein Mietvertrag sei zwischen der Klägerin und der Autovermietung X nicht geschlossen worden, so kann auf die Entscheidung des BGH NJW 2007, S.3782 Bezug genommen werden, wonach es auf den wirksamen Abschluss eines Mietvertrages über ein Ersatzfahrzeug nicht ankommt. Die Beklagte schuldet den – wonach die Berufung selbst mehrmals hinweist – zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag. Überdies hat die Klägerin einen schriftlichen Mietvertrag zwischen ihr und der Autovermietung X. mit eingetragenen Preisen der Vermietung vorgelegt.
Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO den zwischen der Klägerin und der Autovermietung X vereinbarten Mietpreis als „Normaltarif“ angesehen und sich hierzu auf den Schwacke-Mietpreisspiegel im gewichteten Mittel gestützt.
Die Rüge der Berufung, sowohl das Amtsgericht als auch die Kammer hätten in ihrem Hinweis vom 29.07.2008 verkannt, dass die Beklagte durchaus konkrete Tatsachen aufgezeigt habe, aus denen sich (BGH NJW 2008, S. 1519) ergäbe, dass in dem zu entscheidenden Fall Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels vorlägen, ist unrichtig. Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebote stammen von Mitte Juli 2007, also von einem Zeitraum über ein Jahr nach der tatsächlichen Anmietzeit. Die Markterhebung des Dr. Zinn beinhaltet die Ermittlung einer marktüblichen Miete für die Gruppe VI. Im streitgegenständlichen Fall wurde nach Gruppe IV abgerechnet. Die Rüge der Berufung, die Klägerin habe ein klassenhöheres als das beschädigte Fahrzeug angemietet, hat sich damit jedenfalls erledigt. Der Marktpreisspiegel für Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Institutes wird vom 10. Senat des Oberlandesgerichts München (r+s 2008, S.439) gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorgezogen, da die Erhebung auf der „realen Anmietsituation nahe kommenden Befragung“ beruhe. Entnimmt man dieser Tabelle für den streitgegenständlichen Mietzeitraum von 18 Tagen 2 mal einen Wochentarif, 1 mal einen 3-Tages-Tarif und 1 mal einen Tagestarif, so ergibt sich inkl. Umsatzsteuer und Vollkasko ein Mietpreis von 797,73 €, was gegenüber dem zwischen der Klägerin und der Autovermietung X vereinbarten Preis tatsächlich erheblich günstiger ist.
Die Feststellung des Amtsgerichts, dass sich der Normaltarif für die Vermietung von PKW aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebe, lag jedoch im Ermessen des Amtsgerichts nach § 287 ZPO und war nicht zu beanstanden. Diese Feststellung weicht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (BGH NJW 2009, S.58; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, S. 1113).
Umstände für eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch das Amtsgericht sind nicht aufgezeigt. Die Kammer ist daher durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellungen des Amtsgerichts gebunden (BGH NJW – RR 1993 S.795; Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/2008; andere Ansicht OLG Köln BeckRS 2008, 10364). Die Entscheidung des OLG München (a.a.O.) beruhte auf einem Fall, in dem die Vorinstanz die Klage gänzlich abgewiesen hatte und eine Bindung durch die Feststellung des Ausgangsgerichts für das aus Oberlandesgericht nicht eingetreten war.
Aus dem soeben angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2009 ergibt sich auch, dass von dem Geschädigten nicht ohne weiteres der Wechsel des Mietfahrzeuges wegen eines dadurch erzielbaren günstigeren Mietpreises gefordert werden kann. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Klägerin ihr Ersatzfahrzeug zum Normaltarif anmietete und daher weder durch die unterlassene Erkundigung über die Preise von Mietfahrzeugen noch durch den unterlassenen Wechsel des einmal angemieteten Fahrzeuges gegen ihre Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung verstieß.
Das Amtsgericht hat zu Recht auch die Kosten für die Haftungsbefreiung von 15,00 € (netto) täglich und die Zustell- und Abholgebühren von 25,00 € (netto) zugesprochen und einen Abzug wegen Eigenersparnis abgelehnt.
Ebenso wenig ergab sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Autovermietung X wegen unterlassener Aufklärung über die Gefahr, dass die Kosten des Ersatzfahrzeuges nicht durch den Unfallgegner ersetzt würden.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Soweit das LG Passau.
Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>
Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014
Hallo Babelfisch,
das LG Passau hat in der Berufungsinstanz wieder ein interessantes Urteil abgefasst, das hier – zu Recht – eingestellt wurde. Wieder einmal ist Fraunhofer eine Absage erteilt worden. Dabei konnte das LG Passau auf OLG München verweisen.
Jetzt ist auch Passau „Schwacke-Gebiet“.
Bald müsste Schwacke doch flächendeckend ausgeurteilt sein, oder?