Hallo Captain-Huk-Leser, die HUK hat es anscheinend geschafft, nun auch andere Versicherer anzustacheln, die Kostenrechnungen der Sachverständigen zu kürzen. Nach der Zurich-Versicherung kürzt jetzt auch die Itzehoer-Versicherung. Allerdings ist der Itzehoer-Versicherung vom Amtsrichter des AG Frankfurt als auch von den Berufungsrichtern des LG Frankfurt deutlich vor Augen gehalten worden, dass die Kürzung in diesem Fall rechtswidrig, weil gegen das Gesetz verstoßend, war. Hier das LG-Berufungs-Urteil aus Frankfurt gegen die Itzehoer Versicherung. Wieder der (untaugliche) Versuch eines Gerichtes willkürlich Mäßstäbe festzulegen. Lest bitte selbst.
Landgericht Frankfurt am Main verkündet am: 5.5.2011
Aktenzeichen: 2-24 S 160/10
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 VvaG, vertr. durch den Vorstand Wolfgang Bitter, Itzehoer Platz, 25524 Itzehoe,
– Beklagte und Berufungsklägerin –
gegen
Kfz-Sachverständiger
– Kläger und Berufungsbeklagter –
hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main
durch Vorsitzender Richter am Landgericht …
Richter am Landgericht …
Richter am Landgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.3.2011 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.8.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 32 C 1350/10-22 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 281,01 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage zu Recht stattgegeben.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht des Geschädigten … ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 20.11.2009 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers … in Höhe dieses Betrages zu (§ 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB).
Gegen ihre Haftung dem Grunde nach und gegen die Berechtigung des Klägers aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wendet sich die Beklagte nicht.
Der Kläger ist berechtigt, Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 761,01 € geltend zu machen, auf die die Beklagte bisher erst 480,00 € gezahlt hat. Grundsätzlich zählen Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten zu dem erstattungsfäahigen Schaden, da solche Kosten adäquat kausale Folge aus dem schädigenden Ereignis darstellen. Auch gegen diese Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach wendet die Beklagte nichts ein.
Der Kläger kann aber auch der Höhe nach die vollen Kosten des Gutachtens verlangen, da diese zu dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB gehören. Sie halten sich auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der BGH in seinem Urteil vom 23.1.2007 (Az. VI ZR 67/06) aufgestellt hat, im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen.
Dabei ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Kosten seines Gutachtens in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat (vgl. BGH a.a.O., R 15 und 20 zit. nach juris). Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
Allerdings unterliegt die Berechnung von Gutachterkosten Schranken. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. (vgl. BGH a.a.O., R. 17, zit. nach juris).
Bei der Bewertung dessen, welche Kosten zweckmäßig und angemessen sind, kann insbesondere eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO getroffen werden (vgl. BGH a.a.O. R. 22, zit. nach juris). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint wegen des hier eher geringen Streitwerts nicht als angemessen.
Im Rahmen einer Schätzung geht die Kammer davon aus, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000 € 25 % nicht überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, der für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist. Dieser Anteil bezieht sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten. Hinzu kommen die Sachkosten, die dem Sachverständigen zur Herstellung des Gutachtens, insbesondere für Schreibkosten, Bildmaterial und allgemeine Verwaltung entstehen.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch noch andere Wege der Schadensschätzung bestehen können, z.B. die Verwertung von statistischen Erhebungen von Sachverständigenhonoraren, insbesondere vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BSVK). Ob die Berücksichtigung einer solchen Liste der bessere Weg ist, erscheint der Kammer als zweifelhaft, da die Grundlage einer solchen statistischen Erhebung nicht hinreichend klar sind, weil der Verband lediglich seine Mitglieder befragt hat und nicht ersichtlich ist, welcher Anteil aller praktizierender Sachverständiger in diesem Bundesverband organisiert ist. Der von der Beklagten in der Berufungsbegründung genannte Anteil von 22 % spricht eher gegen eine repräsentative Erhebung, da immerhin 78 % der Sachverständigen nicht befragt wurden. Zudem haben sich auch nicht alle Mitglieder beteiligt. Außerdem zwingt die Existenz einer solchen Liste nicht zu deren Anwendung. Denn ist dem Gericht die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erlaubt, ist es im Rahmens seines Ermessens frei, solche Listen anzuwenden oder von ihnen abzuweichen (vgl. BGH Urt. vom 12. April 2011, Az. VIZR 300/09, zit. nach der Pressemitteilung des BGH). Eine pauschale, in prozentualer Abhängigkeit von der Schadenshöhe stehende Schätzung liefert gleichwertige Ergebnisse, da es gerade Sinn einer Schadensschätzung ist, pauschale Größenordnungen zu ermitteln. Eine an Prozentsätzen orientierte Schätzung ist dem Schadensrecht auch nicht fremd (vgl. BGHZ 115, 375).
Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die Berechnung des Klägers die Grenzen des Erforderlichen nicht. Das von dem Sachverständigen berechnete Nettogrundhonorar liegt bei 23,4 % des ermittelten Nettoreparaturaufwands. Hinzu kommen der Aufwand für 10 Textseiten, 4 Bildseiten, 7 Fotografien und pauschale Telefon- und Postgebühren. Die jeweiligen Einzelpreise bewegen sich ebenfalls nicht außerhalb angemessener Beträge, weshalb im Ergebnis die Abrechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist.
Gegen die vom Amtsgericht tenorierten Nebenforderungen wendet sich die Beklagte nicht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des 2. JuMoG vom 22.12.2006 nicht erreicht wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es liegt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung des BGH vor. Insbesondere ist die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO eine Aufgabe des Tatrichters.
So das Berufungsurteil des LG Frankfurt/Main. Eigentlich eine gute Begründung, wenn die 25% nicht wären. Was sagt ihr?
Hallo Willi
ist doch nicht schlecht!
Bei 3000.-€ Schaden reicht das Maximum der VKS-Grundhonorarsspanne bis 385,-€.Nach LG Frankfurt ist nun fast das Doppelte,nämlich 750,-€ möglich!!
25% von einer Schadenssumme von z.B. 10.000,-€ macht ein Grundhonorar von 2500.-€;dazu dann noch die Nebenkosten!
Mein Dank gilt dieser Versicherung für die Herbeiführung dieses schönen Urteils.
Die Sache beginnt m.E. den Strategen der HUK zu entgleiten!
Hallo Ra. Imhof,
es war nicht die HUK-Coburg, sondern die Itzehoer Versicherung. Also bedank´ Dich bei der in Schleswig-Holstein. Das Urteil sollten die Sachverständigen aufheben und einrahmen.
Mit freundl. Grüßen
Willi