Das AG Saarbrücken hat mit Urteil vom 26.02.2009 (5 C 882/08) die HUK Coburg verurteilt, an die Klägerin 610,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.11.2007 ereignete.
Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Die Parteien streiten lediglich noch um restliche Sachverständigenkosten Die Klägerin ließ aussergerichtlich ein Schadensgutachten durch den Sachverständigen R. vom 08.01.2008 erstellen. Hierfür berechnete der Sachverständige ein Honorar von 1.085,43 €. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte darauf 474,85 €.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt, die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das von ihr gezahlte Honorar sei ausreichend und angemessen, Der Sachverständige habe überhöht abgerechnet, insbesondere bei den Schreibkosten, Kopierkosten, Fahrtkosten, Fotokosten und den Kosten für Porto und Telefon.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 610,58 € aus den §§7 Abs. 1 StvG, 3 Nr. 1 PfIVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., 249, Rdnr. 40).
Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen
darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten
Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23 .01.2007, Az.: VI ZR 67/06).
Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erf’orderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2003, Az. 13 S 20/08 und Urteil von 21 .02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, aaO).Eine Obliegenheit zur Erkundigung und einem Preisverg!eich besteht nicht.
Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu
erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmässig auszugehen ist. Die Berechnung des Schadens
kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vorn 21.02.2008, Az. 11 5 130/07).
Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az. 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR. 2006, 1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb übberschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungspielraum bei der Bemessung seines Honorares grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadesnhöhe orientiert.
Aufgrund der neueren Entscheidung des LG Saarbrücken vom 30.05.2008 (Az.13 S 20/08) geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten, nicht als unangemessen hoch betrachtet werden kann, wenn sie sich innerhalb des Horiorarkorridors HB III der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 hält und es dann nicht mehr auf die Frage der Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ankommt.
Die vom Sachverständigen berechneten Kostenpositionen überschreiten den Honorarkorridor beim Grundhonorar und den Fahrtkosten allenfalls unwesentlich, so dass das Honorar des Sachverständigen nicht als unangemessen überhöht anzusehen ist. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind nicht erkennbar. Die Beklagte kann im Verhältnis zur Geschädigten nicht wirksam den Anfall der Nebenkosten bestreiten. Das Prognoserisiko geht zu Lasten der Beklagten.
Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten ist die Klägerin berechtigt nicht nur Freistellung, sondern ohne weitere Fristsetzung Zahlung an sich zu verlangen, § 250 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
So das Urteil des Amtsrichters der 5. Zivilabteilung des AG Saarbrücken.
Hallo Willi Wacker,
wieder ein schönes Honorarurteil. Der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des AG Saarbrücken hat seine zunächst ablehnende Haltung gegenüber den Geschädigten aufgegeben und steht nunmehr im Lager der Geschädigten.
Hi Werkstatt-Freund,
der Meinungswandel des Amtsrichters bei der 5. Zivilabteilung des AG Saarbrücken erfolgte aber nur, weil das LG Saarbrücken als Berufungsinstanz die bisherige Rechtsauffassung des Amtsrichters rügte und seine Urteile aufhob.
MfG
Friedhelm S.
Hallo Werkstatt-Freund
ein Richter, der in der Lage ist,seine Rechtsansichten immer wieder auf´s Neue zu hinterfragen,verdient unser aller Hochachtung.
Solche Leute stehen nicht „in Lager der Geschädigten“,
sie wenden vielmehr das Recht korrekt an und zeigen,dass sie die, zur Rechtsprechung notwendige Flexibilität besitzen.
Herr Richter H. hatte seine Meinung zu den Nebenkosten keineswegs nur deshalb geändert,weil er von der Berufungskammer aufgehoben wurde,sondern weil er durch deren Argumente überzeugt wurde.
Er sah ein,dass es im Ergebnis höchst ungerecht wäre,das Unfallopfer mit Teilen von Gutachterkosten selbst zu belasten,deren Höhe niemand im Zeitpunkt der Erteilung des Begutachtungsauftrages voraussagen konnte.
m.f.G. Peter
PeterPan Dienstag, 17.03.2009 um 10:58
Hallo Werkstatt-Freund,
ein Richter, der in der Lage ist,seine Rechtsansichten immer wieder auf´s Neue zu hinterfragen,verdient unser aller Hochachtung.
Guten Tag, Peter Pan,
das, was Sie ausgeführt haben, können wir aus unserer langjährigen Gutachtertätigkeit für die verschiedensten Gerichte uneingeschränkt bejahen, denn das Positive sollte durchaus auch mal in den richtigen Rahmen gestellt werden und dass gerade Sie bei ansonsten auch deutlicher und erfrischender Kritik dafür ebenso kompetent sind, wird wohl ernsthaft niemand bestreiten können.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum und Tangendorf
Sachverständigenbüro Rasche
Neue „Argumentation“ der HUK-COBURG-Anwälte bei Klagen zum
Schadenersatz für das Sachverständigenhonorar ?
Nun werden selbst die BVSK-Sachverständigen namentlich mit ihren Büros instrumentalisiert und als Zugpferd vor den Karren der HUK-COBURG gespannt. Man listet sie regional auf, um damit zu demonstrieren, dass alle anderen Sachverständigen überhöht abrechnen. Ob die lieben BVSK-Kollegen das schon mitbekommen haben und darüber erfreut sind, das man sie namentlich anführt ?
Man sollte eine solche Auflistung vielleicht hier einmal einstellen, damit alle Kollegen erkennen können, was hier für ein Spiel betrieben wird.
Mit freundlichen Grüßen
H.U.
Hallo H.U.
Das Schreiben bitte an die Redaktion mailen.
Dumm nur, dass auch BVSK-Sachverständige Ihr volles Honorar einklagen. In diesem Fall geht die HUK jetzt dazu über zu sagen, dass die BVSK-Befragung gar nicht repräsentativ sein kann.
Welch Doppeldeutigkeit der HUK…
Grüße
Andreas
@H.U.
„Nun werden selbst die BVSK-Sachverständigen namentlich mit ihren Büros instrumentalisiert und als Zugpferd vor den Karren der HUK-COBURG gespannt. Man listet sie regional auf, um damit zu demonstrieren, dass alle anderen Sachverständigen überhöht abrechnen. Ob die lieben BVSK-Kollegen das schon mitbekommen haben und darüber erfreut sind, das man sie namentlich anführt ?“
Hallo H.U.
Zumindest gehören jene Kollegen genannt, welche im Auftrag der HUK-Coburg im BVSK-ATR, freien Kollegen ein überhöhtes Honorar unterstellen. Als Maßstab werden die falsch erstellten Absprachewerte BVSK/HUK Coburg angesetzt.
Schade dass es keinen öffentlichen Pranger mehr gibt.
Aber es rückt die Zeit immer näher um Scharlatane zu demaskieren.
@Andreas
„Welch Doppeldeutigkeit der HUK…“
Hallo Andreas,
Doppeldeutigkeit ist wohl das freundlichste Wort was es für die Geschäftsvorgänge einer der m.E. unseriösesten Versicherungen in Deutschland gibt.
@H.U.
Zitat:
Nun werden selbst die BVSK-Sachverständigen namentlich mit ihren Büros instrumentalisiert und als Zugpferd vor den Karren der HUK-COBURG gespannt. Man listet sie regional auf, um damit zu demonstrieren, dass alle anderen Sachverständigen überhöht abrechnen.
Zitat Ende.
Endlich werden wir eine Liste bekommen von den Kollegen welche sich mit der HUK und auch untereinander preislich abgestimmt haben.Es kann sich doch hier nur um die Verwendung der falschen Bruttoendbetragsliste des BVSK handeln, welche verwendet wird.
Mal sehen ob diesesmal das Kertellamt auch zusieht.
Das operieren mit Vergleichshonoraren gehörte doch zum ursprünglichen „Plan“.
Zuerst wurde ein großer Teil der Kfz-Sachverständigen eingeschüchtert bzw. durch unzählige Prozesse „weichgekocht, so dass diese zwangsläufig ein Honorarabkommen mit der HUK getroffen haben. Auch viele BVSK-Sachverständige sind in der Vergangenheit in diese „Kuhhandelfalle“ eingestiegen.
Die Honorarprozesse hatte die HUK in der Regel zwar allesamt verloren, aber davon hatten die meisten Kfz-Sachverständigen ja keine Kenntnis. Zumindest hatten es einige Anwälte der HUK jedoch geschafft, die richtige Rechtsansicht der Erforderlichkeit im Schadensersatzprozess durch die grottenfalsche Ansicht der Angememessenheit aus dem Werkvertragsprozess in die Honorarprozessse einzuschleusen.
Untermauert durch eine nicht amtliche und nicht repräsentative Honorar-Umfrage-Liste eines Berufsverbandes, der für eine Minderheit innerhalb der Berufsgruppe Kfz-Sachverständige steht. Und dieser Verband schließt dann zusätzlich noch ein Sonderabkommen mit der HUK, genannt „Gesprächsergebnis“ = Billiggutachten für die HUK – wohlgemerkt im Falle eines Haftpflichtschadens im Auftrag der Geschädigten und nicht durch die Vermittlung der HUK. Einige Sachverständige werfen also der gegnerischen Versicherung freiwillig das Geld hinterher. Kein Wunder, dass einige bei der HUK hierdurch auf den Gedanken gekommen sind, dass am ordentlich kalkulierten Honorar möglicherweise etwas verdient wird? Weil (am Schaden) verdienen soll ja nur die HUK!
Danach wollte man die „Vertrags-Billigheimer“ als marktüblich präsentieren, um den Rest des Marktes „abzukochen“.
So weit der Plan.
Das Ganze hat dann leider doch nicht geklappt, da CH mit der Veröffentlichung der Urteilslisten das wahre Ausmaß bzw. Prozess-Disaster der HUK aufgezeigen konnte und der tolle Plan irgendwo in der Mitte „abgesoffen“ ist.
Seitens der HUK bzw. deren Anwälten versucht man zur Zeit zu retten, was noch zu retten ist. Deshalb wird momentan, gemäß dem ursprünglichen Plan, versucht, Vergleichshonorare in die Prozesse einzubringen. Also wieder der alte Trick aus der verstaubten Kiste, die Angemessenheit in den Schadensersatzprozess einzuschleusen, obwohl diese Frage selbst beim BGH schon lange durch ist.
Wie wir alle wissen, ist dieser Versuch lediglich ein Anflug von prozessualem Schwachsinn, da im Schadensersatzprozess ausschließlich die Erforderlichkeit unter dem Blickwinkel des Geschädigten Maßstab für die Beurteilung der Sachverständigenkosten darstellt.
Die Angemessenheit – und damit der Vergleich von Leistungen – ist grundsätzlich nur anwendbar im Rahmen eines Werkvertragprozesses.
Erfreulicherweise wird der Grundsatz der Erforderlichkeit im Schadensersatzprozess durch viele Richter „wiederentdeckt“ und die neueren Urteile entsprechend richtig begründet.
@H:U……Man sollte eine solche Auflistung vielleicht hier einmal einstellen, damit alle Kollegen erkennen können, was hier für ein Spiel betrieben wird.
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Ich bin dafür! Und möglichst rasch!
Hallo borsti,
ich habe Bedenken, die Liste hier einzustellen, da das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in einem offenen Forum beeinträchtigt sein kann.Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass der Chefredakteur in Anspruch genommen wird. Vielleicht kann in einem geschlossenen Kreis die besagte Liste, quasi unter der Hand, bekanntgegeben werden, wobei dann auf jeden Fall darauf geachtet werden muss, dass nur „Insider“ diese Liste bekommen. Passt auf, dass der Blog nicht angreifbar wird. Ihr habt bisher gute Arbeit geleistet.
Friedhelm S.
….an den Pranger stellen?
Warum soll das nicht mehr möglich sein?
Handlanger und Scharlatane gehören öffentlich gemacht, damit die Verbraucher keinen Schaden erleiden. Ist doch ein „Selbstschutz“ für die Geschädigten und sonst nichts.
Was macht denn die HUK mit unseren SV Honoraren? Ist doch nichts anderes nur mit anderen Vorzeichen. Aber mit falschen, rechtwiedrigen Erklärungen.
(Ver-)““Lustich““ isses erst dann, wenn ein Sv bei gleichem Schadensbetrag unterschiedliche Grundhonorare angibt, weil man die „“geliebte Haus-Vs““ nicht zu sehr belasten möchte mit Kürzungsschreiben und man sich vorher schon geeinigt hat auf gewisse finanzielle „“Spielräume““, die unbesehen akzeptiert werden, auch ohne BVSK-mitgliedschaft…
Hallo Frank, hallo borsti,
wenn ihr mit den Listen der Sachverständigen die Auflistung der HUK-Coburg-Anwälte meint, in der namentlich im Umkreis von etwa 10 km die „preiswerteren“ Sachverständigen aufgelistet sind, so habe ich, wie Friedhelm S. oben m.E.zu Recht anführt, Bedenken gegen eine namentliche Veröffentlichung hier. Besser ist es, wenn die genannten Sachverständigen angeschrieben werden mit der Bitte um Angabe, ob sie der HUK-Coburg die Einwilligung zur Veröffentlichung ihrer Namen erteilt haben. Ich glaube nämlich, dass die genannten SVs. gar nicht wissen, dass sie für Zwecke der HUK-Coburg missbraucht werden. In dem Wort Missbrauch ist bereits die Rechtwidrigkeit indiziert, so dass auch dieses Verhalten der HUK-Coburg bzw. ihrer Coburger Anwälte rechtswidrig ist.
An den Pranger stellen, ist richtig. Mit den Aktionen des CH. und den Berichten hier werden die betroffenen Versicherer schon an den Pranger gestellt. Was soll man denn von einem Versicherer halten, gegen den schon fast 1000 negative Sachverständigenhonorarurteile vorliegen? Nichts, rein gar nichts!
Einen schönen Abend noch
Willi Wacker
Unabhängig von rechtlichen Bedenken – ich weiß, das möchte hier niemand mehr hören – halte ich es für schlichtweg unanständig, im Schutze der Namenlosigkeit anderer Leute Namen an den Pranger zu stellen.
Das wäre der Tiefpunkt jeder Streitkultur.
Das – annähernd tragfähige – Argument für den Kampf hinter Pseudonymen ist ja immer wieder: Wenn ich mich oute, muss ich mit Repressalien rechnen. Aus der Position heraus allerdings Anderen gezielt schaden zu wollen, indem man sie namentlich listet, ist jeder Verachtung wert.
Davon abgesehen gibt es mit Sicherheit auch Kollegen, die auf Grund der Bürostruktur und -ausrichtung mit den von der HUK gezahlten Beträgen auskommen können.
Nur jetzt kommt mein beliebtes Yoghurt-Beispiel:
Im einem Supermarkt gibt es eine Yoghurt-Marke, bei der kostet der normalgroße Becher 19 Cent das Stück. Und dann gibt es genau nebendran eine Marke, bei der der Becher 39 Cent kostet, also mehr als das Doppelte.
Und doch wird der Becher für 39 Cent genauso häufig gekauft, vielleicht sogar noch häufiger. Und keiner der Käufer würde nach dem Kauf an den Yoghurt-Hersteller rangehen und eine Klage wegen Wucher anstrengen.
Woran mag das liegen? Die beiden Yoghurt-Marken scheinen sich wohl nicht nur im Preis zu unterscheiden, sondern wohl auch noch in Geschmack, Qualität, Aufmachung, Bekanntheit, Vertrauen in die Marke, Service.
Wie bei einem Sachverständigen auch…
Grüße
Andreas
Willi Wacker Mittwoch, 18.03.2009 um 21:40
Hallo Frank, hallo borsti,
wenn ihr mit den Listen der Sachverständigen die Auflistung der HUK-Coburg-Anwälte meint, in der namentlich im Umkreis von etwa 10 km die “preiswerteren” Sachverständigen aufgelistet sind, so habe ich, wie Friedhelm S. oben m.E.zu Recht anführt, Bedenken gegen eine namentliche Veröffentlichung hier.
Guten Tag, Willi Wacker,
vielen Dank für Ihre Anmerkung und Ihren Vorschlag, die seitens der HUK-Coburg gelisteten Kollegen anzusprechen.
Ich denke, dass dies ein besserer Weg ist, als öffentlich mit dem Finger auf sie zu zeigen, denn mancher Kollege kann möglicherweise auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation gehalten gewesen sein, sich den Vorstellungen der HUK-COBURG anschließen zu müssen.
Gruß
H.U.
Joachim Otting Donnerstag, 19.03.2009 um 00:02
Unabhängig von rechtlichen Bedenken – ich weiß, das möchte hier niemand mehr hören – halte ich es für schlichtweg unanständig, im Schutze der Namenlosigkeit anderer Leute Namen an den Pranger zu stellen.
Das wäre der Tiefpunkt jeder Streitkultur.
Sehr geehrter Herr Otting,
Ihren Standpunkt teile ich, denn wenn wir so verfahren würden, wie zumindest angedacht, würden wir uns auf ein Niveau herab ziehen lassen, das sicher als Tiefpunkt jedweder Streitkultur dem Ansehen diese Forums erheblich schaden würde.
Ich denke, dass gerade die Anwälte der HUK-COBURG mit dieser primitiven Masche nunmehr am unteren Ende jedweder Streitkultur angekommen sind und dass sie damit bei Gericht auch kein Gehör mehr finden.
Man sollte nicht vergessen, dass gerade diejenigen immer wilder um sich beißen, denen ansonsten nichts mehr einfällt und die dann nur noch das abschreiben, was ihnen die HUK-COBURG vordenkt. Wie war hierzu die Einschätzung eines qualifizierten Rechtsanwaltes ?
Kollege X ist ein sog. „Mietmaul“ und sein Schriftsatz über mehr als 30 Seiten läßt sich als Themaverfehlung ad acta legen.
Man muß übrigens im Termin mal diese HUK-COBURG-Anwälte hautnah erlebt haben und die Reaktionen der Richterschaft auf deren Ausführungen.
Vor diesem Hintergrund kann man feststellen, wie brüchig das Konzept bereits geworden ist. Selbst im Hause der HUK-COBURG stößt die Vorgehensweise immer mehr auf Ablehnung und gerade deshalb kann man gelassen verfolgen, wie sich die Verantwortungsträger Schritt für Schritt selbst strangulieren.
Wir brauchen somit das Niveau (hat nichts mit Nivea zu tun) einer seriösen Streitkultur nicht zu Grabe tragen.
Mit Gruß
aus dem Coburger Umfeld
Zunächst, ich hoffe, alle haben sich das was Hunter am Mittwoch, 18.03.2009 um 15:49 eingestellt hat, nochmals nachhaltig verinnerlicht.
Dann bleibt nämlich nur die Frage, woraus zieht der HUK-Anwalt seine Kenntnisse über die Höhe einzelner SV Honorare in bestimmten Territorien – gibt es wohlmöglich eine entsprechende Datenbank bei der Versicherung? Wenn ja, wie ist diese zustande gekommen?
Begriffe wie Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung fallen mir spontan hierzu ein.
@ virus
Dies Kenntnis kommt sicherlich vom BVSK.
Denn dieser Verein schlüsselt (nur auf Nachfragen) seine Honorarermittlungen auch nach den Tausender-Postleitzahlenbereichen auf.
Sicherheitshalber wird dort aber auf die Angabe des höchsten Wertes verzichtet. Denn man will ja nur den mittleren Honorarkorridor (HB III) als Nachweis für angeblich überhöhte Honorare aufzeigen.
Also aufgepasst und genau nachgeschaut, wer hiermit von der Gegenseite bei Gericht konfrontiert wird!
Hallo Wolfgang
Der HUK-Anwalt H aus N schrieb kürzlich in einem SS an das LG Regensburg,die SV Hiltscher und Hittinger stünden auf der „captain-huk-liste“.
Damit wollte dieser feine Herr allen Ernstes das Gericht von der Befangenheit dieser beiden Sachverständigen überzeugen,was natürlich gründlich in die Hose ging.
Wer wohl noch alles auf der „captain-huk-liste“ steht?
m.f.G. Peter
@Virus
„Dann bleibt nämlich nur die Frage, woraus zieht der HUK-Anwalt seine Kenntnisse über die Höhe einzelner SV Honorare in bestimmten Territorien – gibt es wohlmöglich eine entsprechende Datenbank bei der Versicherung? Wenn ja, wie ist diese zustande gekommen?“
Klar gibt es eine Datenbank, weil die SV welche ja leider,leider,leider den wirtschaftlichen Druck der HUK-Coburg nicht standhalten konnten (oder wegen Hoffnung auf Aufträge)sich schriftlich verpflichtet haben.
Es könnte auch sein, dass der E. F. eine weitere Schweinerei zum Nachteil unabhängiger SV u. zu Gunsten für die HUK-Coburg einleitet.
Hallo Peter Pan,
wo kann man die „captain-huk-liste“ einsehen? Ist diese Liste öffentlich? Wie kommt der HUK-Anwalt an diese Liste?
Ich wäre Ihnen sehr verbunden,wenn Sie hier die Antworten bekanntgeben könnten. Danke.
MfG
Friedhelm S.
Wir stehen alle auf der captain-huk-liste…
Grüße
Andreas
Was ist denn die captain-huk-liste?
@virus…tagtäglich bekommen die Versicherer Ga und Honorarrechnungen von diversen Sv. Da lässt sich sehr leicht eine Datenbank anlegen bzgl. Abrechnungsgrössen oder regionalen Begebenheiten, genauso wie über Anwaltsrechnungen und sonstiger „“Feinheiten““…Stichwort „Hervorhebung des Urheberrechts in Schriftstücken“….
@Andreas
„Wir stehen alle auf der captain-huk-liste…“
Viel Feind viel Ehr.
Wir führen auch ein Verzeichnis der beratungsresistentesten Vorstände und die heisst nur schlicht Huk-Liste.
Man munkelt übrigens dass die HUK-Coburg in das Guinness Buch der Rekorde will. Die Chancen stehen gut, weil es weltweit keine andere Versicherung gibt, die so viele unsinnige Prozesse geführt und zudem auch noch verloren hat.
@DerHukflüsterer
“Wir stehen alle auf der captain-huk-liste…”
Viel Feind viel Ehr.
Genau!
@Alle
Wenn Anwälte der HUK bei Gericht mit Sachverständigenpreisen vor Ort hausieren, müssen die gelisteten Sachverständigen nicht unbedingt mit im Boot sitzen. Wer weiß, vielleicht wissen die überhaupt nicht, dass die HUK mit deren (angeblichen?) Preisen operiert. Wenn dem so ist, dann sollte der jeweilige Sachverständige umgehend ein Unterlassungsverfahren gegen die HUK einleiten.
Für den Fall, dass diese „Kollegen“ bei der HUK im Boot sitzen und andere Sachverständige „nieder machen“ wollen, spricht eigentlich nichts gegen einen öffentlichen Warnhinweis, damit alle wissen, mit wem man es zu tun hat.
Auf alle Fälle sollte man die entsprechenden Kollegen vorher kontaktieren.
Denn Schweinerei dieser Art gibt es doch auch bei den Vergleichswerkstätten. Viele seitens diverser Versicherungen genannte Werkstätten wissen meist nicht, dass sie von den Versicherern missbraucht werden. Auch die Stundenverrechnnungssätze sind oft veraltet bzw. überhaupt nicht zutreffend.
Mit dem hantieren rechtswidriger Methoden sind die grünen Kandidaten doch deutscher Meister?!