Die Amtsrichterin der 30. Zivilabteilung des AG Saarlouis hat mit Urteil vom 19.02.2009 (30 C 433/08) die HUK Coburg verurteilt, an die Klägerin 329,12€ nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 43,22€ nebst Zinsen an aussergerichtlichen Anwaltskosten zu zaheln. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten gemäß §249 Abs.2 S.1 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die in Rechnung gestellten Kosten ‚Stadtfahrt pauschal‘ gerechtfertigt. Es ist gerichtsbekannt, dass zur Begutachtung eines Fahrzeuges dem Sachverständigen Fahrtkosten anfallen. Die Höhe der pauschalen Fahrtkosten sind bei Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung HB III nicht zu beanstanden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Geschädigte nicht verpflichtet ist, sich auf dem Markt der Sachverständigen nach dem Preiswertesten umzusehen. Sie trifft insbesondere keine Erkundigungsobliegenheit (vgl. hierzu Geigel a. a. O. 3. Kapitel Rn. 118 m. w. N. ). Liegen die Höhe der geltend gemachten Kosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung, so bestehen gegen die Erstattungsfähigkeit keine Bedenken. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung (vgl. hierzu Geigel a.a.O. Rn 121.) liegt nicht vor.
Die Klägerin kann auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen, die sie substantiiert und insoweit von den Beklagten unwidersprochen auf 43,32 EUR beziffert hat.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs.1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollatreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So die Richterin des AG Saarlouis.
Manchmal ist es soooo banal:
Was bekanntermassen anfällt (Kosten für Anreise zum Begutachtungsort), kann auch in Rechnung gestellt werden. Es ist nicht zu fassen!
Aber auch diese Urteile sind wichtig hier! Danke Willi Wacker.
@Babelfisch
Zitat:
„Manchmal ist es soooo banal:
Was bekanntermassen anfällt (Kosten für Anreise zum Begutachtungsort), kann auch in Rechnung gestellt werden. Es ist nicht zu fassen!“
Zitat Ende:
Hallo,
wo eine Strecke zurückgelegt wird entsteht auch Zeit.
Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn manchmal auch nur anteilmäßig, bei unverhältnismäßigen Umständen.
Aussagen wie beim BVSK, die Zeiten sind bereits im Grundhonorar enthalten, können nicht nachvollzogen werden.
Damit wären alle Auftraggeber welche beim SV vor dem Büro besichtigen lassen die Geprellten, weil keine Fahrzeit angefallen ist.Der SV welche zum Auftraggeber fährt, ohne die Zeit dafür berechnen zu *“dürfen“ ist ebenso der Geprellte.
Deshalb ist es sachgerecht u. wichtig im Grundhonorar nichts zu integrieren und alle anfallenden variablen Kosten bzw. Nebenkosten, gesondert aufzuführen.
(variable Kosten sind jene, welche je nach Auftragstellung einzeln in veränderlicher Höhe anfallen)
Fragt doch beim BVSK nach, welcher Betrag für Fahrzeiten im Grundhonorar enthalten ist! Oder wieviel Abfrage- kosten f. AD oder DAT der Auftraggeber rückerstattet bekommt, wenn keine Kalkulation gemacht wird?
Ein mittelgroßes Büro verschenkt da pro Jahr ca. 100-200 verrechenbare Stunden a.€ 115,00.- netto!!!
Es lebe die BVSK Befragung mit vorselektierter Abragestellung. SV beruft Euch ruhig weiter auf den BVSK, das erspart einem das Nachdenken, Geld kann man da aber leider nichts ersparen.
Dabei ist alles sooooo banal.
*Sogar die gerichtlich tätigen SV erhalten per Gesetz eine Fahrzeiterstattung!
MfG
F.H.
Hallo Kollegen,
es doch einfach über Google gebe ich meine Anschrift und mein Ziel ein und bekomme eine Aufstellung über km und Fahrzeit.Somit habe ich einen Nachweis der nicht anfechtbar ist.
MfG H.S.
Hallo Herr Hiltscher,
Sie haben ja absolut Recht. Fahrtkosten des Gutachters zum zu begutachtenden Fahrzeug sind Kosten, die zur Erstellung des Gutachtens erforderlich sind, und daher vom SV zu berechnen sind. Auch der Arzt, der zum Hausbesuch gerufen wird, berechnet den Hausbesuch höher als wenn der Patient in seine Praxis gekommen wäre. Auch der Anwalt berechnet nach Ziff. 7004 f.VV RVG die Fahrtkosten mit 0,30 € pro km. Warum soll dieses Recht nicht auch dem SV zustehen?
Ein schönes Wochenende wünscht Ihnen
Willi Wacker
„Fahrtkosten mit 0,30 € pro km. Warum soll dieses Recht nicht auch dem SV zustehen?“
Und wo bleibt die Zeit?
Selbst unser geschätztes „Entschädigung“ Gesetz kennt die Fahrtzeit, nicht zu verwechseln mit Fahrtkosten, ganz zu schweigen von einer ansonsten zwingend erforderlichen Berechnung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
F.Hiltscher Freitag, 20.03.2009 um 08:54 @Babelfisch
Zitat:
“Manchmal ist es soooo banal:
Was bekanntermassen anfällt (Kosten für Anreise zum Begutachtungsort), kann auch in Rechnung gestellt werden. Es ist nicht zu fassen!”
Zitat Ende:
Hallo,
wo eine Strecke zurückgelegt wird entsteht auch Zeit.
Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn manchmal auch nur anteilmäßig, bei unverhältnismäßigen Umständen.
Aussagen wie beim BVSK, die Zeiten sind bereits im Grundhonorar enthalten, können nicht nachvollzogen werden.
—
Lieber Kollege Hiltscher,
Ihrem Kommentar ist nichts hinzuzufügen. Selbstverständlich gehören die Fahrtkosten und die EDV-Kosten nicht ins Grundhonorar und diejenigen Kollegen, die das bisher anders gehandhabt haben, werden möglicherweise nur das übernommen haben, was ihnen bisher vorgebetet worden ist. Aber auch das für sich allein ist schon bedenklich genug und bei einem solchen Sachverständigen hätte ich dann im Zusammenhang mit jedweder Rechenoperation im Gutachten so meine Vorbehalte.
Wenn übrigens eine Versicherung als „angemessen“ einen von der Rechnung nach unten abweichenden Betrag für das Gutachten regulieren will, haben wir und der Geschädigte als unser Auftraggeber selbstverständlich auch einen Anspruch darauf zu erfahren, wie sich dieser Betrag im Verhältnis zur aufgegebenen Rechnung zusammensetzt.
Wir müssen uns hier mit fragwürdigen Stellungnahmen nicht abspeisen lassen, sondern bei Boykottmaßnahmen uns auch nicht scheuen, dann den VN als Schädiger über das Verhalten seiner Versicherung in deutlicher Form zu informieren, die so ihrem gesetzlichen Auftrag nicht entspricht. In jedem Falle eine Nichterledigung vermeiden und ist das Procedere letztlich auch noch so langwierig.
Im Falle einer Klage können dann aber die Gerichte auch leichter erkennen, wie mit der Regulierungsverpflichtung versicherungsseitig umgegangen wurde und allein das verhilft schon wieder einmal zu mehr Klarheit bezüglich des mit System versuchten „Taschendiebstahls“. Oder ist es noch mehr ? Lassen Sie uns hier vielleicht doch ab sofort anonymisiert das einstellen, was hier manchen Versicherungen alles so schreiben bei Namensnennung der jeweiligen Versicherung, denn das kann m.E. rechtlich nicht auf Bedenken stoßen, wenn es auch eine Art Fleißarbeit werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Wildente