Hallo Captain-HUK-Leser, hier kommt wieder ein hervorragend begründetes Urteil des Amtsrichters der Abteilung 304 C des Amtsgerichtes Darmstadt. Dieses Mal das Urteil vom 12.5.2011 – 304 C 462/10 -. Und schon wieder zeigt sich das widersprüchliche Verhalten der HUK-Coburg. Außergerichtlich reguliert sie an den Sachverständigen aufgrund der Abtretungsvereinbarung und im Prozess beruft sie sich auf die Unwirksamkeit derselben. In diesem Punkt hat der Amtsrichter deutliche Worte an die eintrittspflichtige Coburger Versicherung gerichtet. Aber ich glaube nicht, dass die ermahnenden Worte bei der HUK-Coburg und ihren Anwälten fruchten wird. Darüber hinaus sind die bekannten Argumente der HUK-Coburg gegen die Sachverständigenkosten mit besonderer Deutlichkeit zurückgewiesen worden, denn auf die werkvertraglichen Gesichtspunkte kommt es im Schadensersatzprozess nicht an. Dies gilt auch bei abgetretenen Schadensersatzforderungen. Wann lernt die HUK-Coburg das? Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Amtsgericht Darmstadt Verkündet am:
Aktenzeichen: 304 C 462/10 12.05.2011
I m N a m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
Klägerin
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G. Coburg, vertr. d.d. Vorstand Dr. W. Weiler, VV Flaßhoff, St. Gronbach u.a., Willi-Hussong-Str. 2, 98442 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Darmstadt durch Richter am Amtsgericht … im Verfahren nach § 495 a ZPO nach Sachlage am 18.04.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,41 € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt 250,41 €.
5. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist (§ 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, 115 VVG aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) in Höhe von restlichen 250,41 € aus der Rechnung vom 08.11.2010 zu.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigengebühren durch den Geschädigten Herrn … an den Kläger vom 03.11.2010 ist wirksam. Dem Bestimmtheitserfordernis ist Genüge getan. Mit dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Naumburg (NJW-RR 2006, 1029 ff) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass es ausreicht, wenn wie hier auf Schadensersatzansprüche aus dem in der Abtretungserklärung näher bezeichneten Verkehrsunfall unter Angabe von Anspruchssteller und Antragsgegner Bezug genommen wird. Welche Ansprüche abgetreten werden, ist letztlich ohne Belang, da sie sämtlich ihren Rechtsgrund in §§ 7 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 VVG haben und darüber hinaus eine Eingrenzung auf die Höhe der Gutachterkosten erfolgt ist. Darüber hinaus erachtet das erkennende Gericht das Berufen der Beklagten auf eine etwaige Unwirksamkeit der Abtretung erstmals im Prozess als treuwidrig im Hinblick darauf, dass sie vorprozessual ohne die Wirksamkeit der Abtretung in Zweifel zu ziehen, dem Kläger einen Teilbetrag aus der Rechnung vom 08.11.2010 erstattet hat. Die Einziehung der Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen ist darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 1 RDG rechtmäßig, da keine besondere Prüfung der Rechtslage erforderlich ist. Die Erläuterung der Höhe der von ihm selbst erstellten Rechnung gehört nämlich zu seiner berufsspezifischen Nebenleistung.
Darauf, ob die Rechnung der Klägerin aus sachverständigenvertragsrechtlichen Gründen überhöht ist, kommt es vorliegend nicht an. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten, Herrn … , gegen die Beklagte geltend. Danach ist erstattungsfähig, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“ (BGH NJW 2007, 1450 ff). Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation“ des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg a.a.O.). Überhöhte Rechnungen des Sachverständigen sind dem Geschädigten daher grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.), da der Sachverständige nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).
Ein Mitverschulden des Geschädigten selbst kann in diesem Fall nur dann angenommen werden, wenn diesem die Unangemessenheit der Vergütung bei Auftragserteilung offensichtlich ins Auge springen musste (BVerfG SP 2008, 162 (163); OLG Naumburg a.a.O.). Eine solche Erkenntnismöglichkeit kann aber von einem Laien, der regelmäßig zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, nicht verlangt werden (LG Saarbrücken SP 2008, 410).
Eine Benachteiligung der beklagten Versicherung durch das gewonnene Ergebnis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Gegenzug einer Erstattung der vom Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (OLG Düsseldorf SP 2008, 340).
Schließlich liegt auch kein Bagatellschaden vor, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB erscheinen ließe. Eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist nämlich zumindest dann zu bejahen, wenn der Schaden über 700,00 € liegt (BGH NJW 2005, 356 (357)).
Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).
So das ausgezeichnet begründete Urteil des AG Darmstadt. Ich wünsche Euch noch ein schönes regenarmes Wochenende.
Tatsächlich ein hervorragendes Urteil. Der Richter hat die Rechtslage erfasst und sich von den unsinnigen Schriftsätzen der HUK-Anwälte nichts vormachen lassen. Die Entscheidungsgründe sind dann auch noch mit Rechtsprechung belegt. Saubere Arbeit. Wenn doch mehr Richter oder Richterinnen ihre Arbeit so ordentlich erledigen würden. Aber leider fehlt es häufig auch am erforderlichen Sachvortrag des Klägervertreters.
Hier kommt wieder ein hervorragend begründetes Urteil des Amtsrichters der Abteilung 304 C des Amtsgerichtes Darmstadt. Dieses Mal das Urteil vom 12.5.2011 – 304 C 462/10 -.
Und schon wieder zeigt sich das widersprüchliche Verhalten der HUK-Coburg. Außergerichtlich reguliert sie an den Sachverständigen aufgrund der Abtretungsvereinbarung und im Prozess beruft sie sich auf die Unwirksamkeit derselben. In diesem Punkt hat der Amtsrichter deutliche Worte an die eintrittspflichtige Coburger Versicherung gerichtet.
Darüber hinaus sind die bekannten Argumente der HUK-Coburg gegen die Sachverständigenkosten mit besonderer Deutlichkeit zurückgewiesen worden, denn auf die werkvertraglichen Gesichtspunkte kommt es im Schadensersatzprozess nicht an. Dies gilt auch bei abgetretenen Schadensersatzforderungen.
Hallo, Willi Wacker,
hier hat sich ein Amtsrichter von der vermeintlichen Allmacht der HUK-COBURG nicht beeindrucken lassen und eben so wenig von dem Geschreibsel ihrer Anwälte.
Hier sieht man mal wieder: Diese Art dreist versuchter Lenkungspolitik beschränkt sich auf ein System der Lüge.
Aber auch beachten: Wir lassen Dich, den sowieso ungeliebten und für uns völlig überflüssigen Sachverständigen, nur in Ruhe, wenn Du unsere Vorstellungen akzeptierst. Ansonsten mußt Du mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen. An was erinnert mich diese Vorgehensweise ???? Richtig, da fallen mir Schlagworte ein, wie Neapel, Sizilien,Schutzgeld usw. Aber fast jeder Schutz wendet sich irgendwie und irgendwann gegen die zu Schützenden. Dieses vermeinlich fürsorgliche Verhalten geht einher mit einem Zug zur Entmündigung Diese Fremdsteuerung ist nur möglich mit dem Instrumentarium der Macht, des Kapitals, der vermeintlichen Belohnung und der unterschwelligenb Androhung von Bestrafung. Die HUK-COBURG ist und wird auch zukünftig nicht als Problemlöser positiv auffallen, weil sie sich in ihrer Rolle als Problemmacher unausweichlich selbst gefesselt hat und da kann ihr auf Dauer auch kaum noch die Coburger Gerichtsbarkeit flankierend zur Seite stehen.
Gruß aus dem Frankenland
Ryan
Hallo Ryan,
ein Sachverständiger, der jetzt noch in Coburg restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht einklagt, dem ist wahrlich nicht mehr zu helfen. Wenn keine Klagen mehr in Coburg bezgl. restlicher Sachverständigenkosten eingehen, weil sich ein anderer Gerichtsort anbietet, dann wird sich die Rechtsprechung in Coburg auch wieder auf die richtige Linie einspielen. Insgesamt kann das rechtswidrige Verhalten der HUK-Coburg auf Dauer nicht Bestand haben. Wenn nämlich die eigenen Versicherungsnehmer am eigenen Leib erfahren, dass sie – entgegen der Werbung – nicht in einer so guten Versicherung versichert sind, werden diese ihr den Rücken kehren. Was nützt eine billige Versicherung, wenn ich am Ende doch noch vom Geschädigten verklagt und vom Gericht verurteilt werde. Nein, eine solche Versicherung brauch ich nicht. Ich brauch auch auch keine Versicherung, die den Geschädigten über den Tisch ziehen will. Die Haftpflichtversicherung soll den vom VN angerichteten Schaden nach Recht und Gesetz regulieren und nicht berechtigte Schadensersatzansprüche verkürzen. Das ist nicht Aufgabe des Haftpflichtversicherers. Dass es die HUK-Coburg es mit dem Recht nicht so genau nimmt, hat der BGH schon im Urheberrechtsurteil geschrieben, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich die Beklagte mit dem Einstellen der Lichtbilder in die Restwertbörse „im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen“ bewegt hat. Als größte Versicherung mit großer Rechtsabteilung und namhaften Verfahrensbevollmächtigten hätte sie erkennen können und müssen, dass das Einstellen der Lichtbilder aus den Schadensgutachten ohne Einwilligung des Sachverständigen nicht zulässig ist und nach dem Urheberrechtsgesetz sogar strafbar.
Es wird daher so weiter gehen. Bis die HUK selbst einknickt oder sie der Lächerlichkeit preis gegeben wird. Das Gesprächsergebnis BVSK/Huk-Coburg konnte sich nicht durchsetzen. Die Partnerwerkstätten der HUK-Coburg konnten sich nicht durchsetzen. Zeitwertgerechte Reparatur konnte sich nicht durchsetzen. Sachverständigenkosten nach Zeitaufwand konnte sich nicht durchsetzen. Das sind nur einige Beispiele, an denen sich die HUK-Coburg die sprichwörtlichen Zähne ausgebissen hat und in diesen Bereichen auf jeden Fall zahnlos und damit ungefährlich ist.
Grüße ins Frankenland
Willi Wacker