Die Beklagte – HUK Coburg Allgemeine Vers. AG – wird mit Urteil vom 08.02.2008 (15 C 2620/07) durch das AG Chemnitz verurteilt, weitere Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 101,75 nebst Zinsen an den klagenden Sachverständigen zu bezahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe der Klageforderung zu verlangen.
Die Klägerin kann restliche Schadensersatzansprüche von der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 3 98 BGB i.V.m. § 3 PflVG verlangen. Nach § 249 Abs. 2 BGB sind Sachverständigenkosten zur Feststellung der Schadenshöhe grundsätzlich erforderlich. Der Geschädigte muss die Schadenshöhe zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches konkret beziffern können. Hierzu benötigt er ein Sachverständigengutachten. Daher zählt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Beseitigungsaufwand in einem Schadensfall.
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich. denkenden Menschen in der Lage der Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er nicht die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen (BGH a.a.O., m.w.N.).
Bei einer Nettoschadenshöhe von 1.198,34 EUR wird ein Grundhonorar von 205,84 EUR von der Klägerin angesetzt. Nach der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 liegt bei einer Nettoschadenshöhe von 1.250,00 EUR der Honorarkorridor zwischen 218,00 bis 249,00 EUR. Der Minimalwert nach HB I liegt bei 164,00 EUR, wo hingegen der Maximalwert bei 247,00 EUR (HB II) liegt.
Ausgehend von den oben genannten Rechtsgrundsätzen, denen sich das erkennende Gericht anschließt, bestehen auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.
Das Honorar der Klägerin liegt im Rahmen der Honorarbefragung.
Damit übersteigt es nicht die übliche Höhe.
Damit war der Klage stattzugeben.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 713 ZPO.