Mit Urteil vom 12.06.2007 (13 C 321/06) hat das AG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.198,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht macht interessante Ausführungen zur Vermittlung von Mietwagen durch die Haftpflichtversicherung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht auch nach der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten von EUR 1.550,92 noch ein ihr durch den Unfallgeschädigten abgetretener Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 1198,28 zu.
So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich der verlangte Mietzins im Bereich des Normaltarifs bewegt, wie der Sachverständige T. überzeugend ausgeführt hat, wobei die Beklagte dessen Ausführungen auch nicht mehr entgegengetreten ist.
Der Einwand der Beklagten, es verstoße gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der Unfallgeschädigte einen Wagen zu einem Tagespreis von EUR 102,73 miete, obwohl ihm von der Beklagten ein Mietwagen zu einem Tagespreis von EUR 36,00 angeboten worden sei.
1.) Ein solches Angebot der Beklagten war bereits aufgrund fehlender Spezifizierung nicht annahmefähig. So muss ein annahmefähiges Angebot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derart bestimmt sein, dass es zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und somit die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann (BAG NJW 2006, 18321; PalandV Heinrichs, 66. Auflage 2007, § 145 Rn. 1).
Im vorliegenden Fall enthielt das Angebot der Beklagten indes nach ihrem eigenen Vortrag lediglich die Angabe des Mietzinses in Höhe von EUR 36,00, jedoch weder den Namen des vermietenden Unternehmens noch die Angabe des konkreten Vertragsgegenstandes, d.h. des genauen Wagentyps, noch der sonstigen Vertragsbedingungen wie Abhol- und Verbringungsort, Versicherungsbedingungen u.a. Von einer Vereinbarung der Parteien kann daher nicht ausgegangen werden.
2.) Darüber hinaus kann der Klägerin selbst dann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn man das vorliegende Angebot für annahmefähig hielte. Ein solches Angebot der Beklagten gegenüber dem Geschädigten, welches darin besteht, dem Unfallgeschädigten einen Mietwagen zu vermitteln, ist abgesehen von seiner fehlenden Bestimmtheit wegen Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 1 RberG nicht annahmefähig. Die im Rahmen des sogenannten aktiven Schadensmanagements entfaltete Tätigkeit der Beklagten stellt eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i. S. v. § 1 RBerG dar. Allein die Tatsache, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch genommen werden kann, lässt noch kein Schuldverhältnis zu dem Unfallgeschädigten entstehen, so dass die Rechtsbesorgung nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten wird (BGH VersR 1981, 134; LG Nürnberg-Fürth, VersR 2007, 81; Schlüszler, ZfSch 2006, S. 3 ff.). Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der als gesetzlicher Annex zum Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nur dazu dient, als akzessorisches Recht die Forderung des Geschädigten zu sichern (BGH VersR 1979, 838; ). Auch stellt das sog. aktive Schadensmanagement eine Rechtsberatung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG dar. Derjenige, der für einen anderen eine Tätigkeit ausübt, die für den anderen Rechtswirkungen auslöst, besorgt eine fremde Rechtsangelegenheit, mag das wirtschaftliche Interesse auch noch so stark sein (Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Auflage 2003, Rn. 68). Die gezielte Ansprache des Geschädigten im Rahmen der Schadensregulierung eines Kfz-Haftpflichtversicherers stellt zudem ein geschäftsmäßiges Handeln dar.
Auch liegt hier keine Ausnahme nach § 5 RBerG vor. Insbesondere ist § 5 Nr. 1 RBerG deshalb nicht einschlägig, weil die Beklagte keine fremde Angelegenheit erledigt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs steht. So wird der Rahmen eines diesbezüglich zulässigen, notwendigen Hilfsgeschäfts verlassen, wenn der Versicherer eine Leistung erbringt, zu welcher weder er noch sein Versicherungsnehmer verpflichtet ist (BGH NJW 1996, 1965). Hier ist weder die Beklagte noch der bei ihr versicherte Schädiger zur Vermittlung eines Mietwagens, sondern lediglich gem. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG zur Leistung von Schadensersatz in Geld verpflichtet.
Damit war das Angebot der Beklagten nach § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nichtig und damit auch aus diesem Grund nicht annahmefähig, so dass dem an die Klägerin abgetretenem Anspruch durch die Außerachtlassung dieses Angebots auch aus diesem Grunde nicht der Einwand des § 254 Abs. 2 BGB entgegensteht.
Soweit das AG Bonn.
Die Ausführungen des AG sind höchst begrüßenswert. Nachdem nun dem aktiven Schadensmanagement eine Abfuhr erteilt wurde (die schon längst überfällig war) wäre als nächstes zu untersuchen inwieweit die Fa. Innovation Group AG, aus Stuttgart, die als direkter Nachfolger von Carpartner (Köln)entstand, ebenfalls Wettbewerbswidrig unterwegs ist, da interessanterweise deren Arbeit nur durch Vermittlung von Dienstleistungen, auf Weisung der Versicherungen, besteht.
Einzigstes Ziel dabei: den Wettbewerb auszuschalten und Dienstleister zu beauftragen, die sich dem Diktat der Versicherungen (und der Innov.-Group) unterworfen haben.
Interessant hierbei ist auch, dass die Kunden der Innov.-Group nur aus Versicherungsgesellschaften besteht.