Mit Urteil vom 10.02.2009 (3 C 888/08) hat das AG Dachau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 274,82 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage erweist sich teilweise als begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Mietwagenkosten gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 StVG in Höhe von EUR 274,82.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches, einem gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat das Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Schätzung kann durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen. Es ist nicht erforderlich, die Kalkulation der Autovermietfirma nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, inwieweit spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art einen Mehrpreis rechtfertigen.
Das Gericht schätzt in Ausübung seines Ermessens nach § 2 87 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet der Geschädigten. Desweiteren schätzt das Gericht den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und der von der Autovermietung vorgehaltenen Leistungen im Rahmen des Unfallersatzgeschäfts gerechtfertigten Aufschlag auf den Normaltarif auf 25 %.
Das Gericht hält es auf der Grundlage des detaillierten Klagevortrages bzw. Vortrages der Streitverkündeten und auf der Grundlage der betriebswirtschaftlichen Bewertung der Pkw-Vermietpreise der Streitverkündeten, der Firma XX durch die Treuhand XX vorgelegt als Anlage SH 4 für nachvollziehbar, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl, von speziellen Kosten und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäftes bei der Streitverkündeten, der XX einen gegenüber dem „Normaltarif“ erhöhten Tarif rechtfertigen.
Dabei geht das Gericht hier von dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2007 aus, da sich der Unfall im März 2008 ereignet hat und der Liste die Erhebungen aus den Vorjahren zugrundeliegen, so dass eine Heranziehung des Mietpreisspiegels 2007 für gerechtfertigt erscheint.
Der pauschalierte Aufschlag wird, hierbei auf den gewichteten Normaltarif nach der Schwacke-Liste vorgenommen, wobei das Gericht einen Aufschlag von 25 % zur Bemessung der durchschnittlichen Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur nicht unfallbedingten Anmietung für angemessen und ausreichend erachtet.
Ob die Klägerin vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges der ihr obliegenden Erkundigungspflicht hinreichend genügt hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil sich der von der Firma XX in Rechnung gestellte Mietwagentarif – gemäß obigen Ausführungen – jedenfalls im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes hält und damit erstattungspflichtig ist. Ein darüber hinausgehender Tarif wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Klägerin kann folglich Mietwagenkosten auf der Grundlage des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 verlangen, zuzüglich eines 25 %-igen betriebswirtschaftlichen Aufschlages. Unstreitig beläuft sich der Normaltarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 im gewichteten Mittel unter Berücksichtigung von Wochen- und Mehrtagespauschalen für das streitgegenständlich angemietete Fahrzeug auf EUR 609,– zuzüglich eines 25 %-igen Aufschlages von EUR 152,25 also auf EUR 761,25.
Den Eigenersparnisabzug erachtet das Gericht mit 3 % somit in Höhe von EUR 22,84 für angemessen berücksichtigt.
Darüber hinaus sind vorliegend Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis zu erstatten, die dem Grunde und der Höhe nach mit EUR 225,– seitens der Beklagten nicht, bestritten wurden.
Die Notwendigkeit der in der Rechnung der Firma XX vom 08.04.2008 mit dem Betrag von EUR 46,40 ausgewiesenen Zustellkosten ist durch die Beklagten nicht angegriffen worden und wird auch seitens des Gerichts nicht beanstandet.
Die Kosten für einen in der Mietwagenkostenrechnung ausgewiesenen Zusatzfahrer werden gerichtlicherseits nicht beanstandet. Unstreitig wurde das klägerische Fahrzeug bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 20.03.2008 bereits vom Sohn der Klägerin geführt, so dass das Bestreiten der Beklagten nicht recht nachvollziehbar ist. Die in Ansatz gebrachten Kosten für einen zweiten Fahrer sind daher gerechtfertigt und blieben der Höhe nach mit EUR 135,– unbestritten.
Ein gesonderter Kostenansatz für Winterreifen hat hingegen zu unterbleiben, weil die Streitverkündete als Autovermieterin vertraglich verpflichtet ist, für die geleisteten Mietzinszahlungen ein verkehrstaugliches und sicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehört in der kalten Jahreszeit selbstredend die entsprechende Bereifung, zumal dieser Umstand zwischenzeitlich auch im Gesetz in § 2 III a Satz 1 und 2 StVO Ausdruck gefunden hat.
Die erstattungspflichtigen Mietwagenkosten belaufen sich somit auf EUR 1.362,32 (EUR 761,25 abzüglich Eigenersparnis EUR 22,84, zuzüglich Haftungsbefreiungskosten EUR 225,–, zuzüglich Zustellung EUR 46,40, zuzüglich Zusatzfahrer EUR 135,–, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer).
Unter Abzug der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von EUR 1.087,50 verbleibt somit eine Restforderung in Höhe von EUR 274,82.
Das Gericht erachtet den Schwacke-Mietpreisspiegel zur Ermittlung des gewichteten Normaltarifs für geeignet.
Der BGH hat mehrfach betont, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung), solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Die Beklagte konnte im vorliegenden Rechtsstreit nicht nachweisen, dass auf den konkreten Fall bezogen die Ermittlung des durchschnittlichen Mietpreises nach der Schwacke-Mietpreisliste fehlerhaft war. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung aber nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Dies ist hier nicht erfolgt. Die Ausführungen der Beklagten zur Richtigkeit der Mietpreisermittlung nach der Schwacke-Mietpreis-Liste waren zwar umfangreich aber durchgehend allgemein gehalten. Die Beklagte beruft sich zur Ermittlung eines (günstigeren) Mietwagennormaltarifs auf Erhebungen des Fraunhofer-Instituts, ohne dass erkennbar wird, dass und inwiefern die Schwacke-Mietpreisliste demgegenüber Mängel aufweisen sollte, die sich auf den streitgegenständlichen Fall auswirkten.
Soweit das AG Dachau.