Hallo Captain-Huk-Leser, hier stelle ich Euch nun ein Berufungsurteil des LG Regensburg vom 12.7.2011 – 2 S 60/11 – vor. In diesem Rechtsstreit ging es – wie immer bei der HUK-Coburg – um restliche Sachverständigenkosten. In diesem Rechtsstreit bezog sich die HUK-Coburg bzw. ihr Anwalt darauf, die Sachverständigenkosten müßten am JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) gemessen werden. Diese Diskussion war eigentlich 1998 bereits beendet. Aufgrund der offenbar bestehenden Zwänge flammt er bei der HUK-Coburg jetzt wieder auf. Zutreffend hat die Berufungskammer das angefochtene Urteil des AG Regensburg abgeändert. Das AG war der Ansicht, die Nebenkosten des Sachverständigen müssten am JVEG gemessen werden. Dem hat das LG Regensburg entschieden widersprochen. Das Urteil wurde dem Autor durch Herrn RA. Imhof, Aschaffenburg eingesandt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Landgericht Regensburg
– 2 S 60/11 –
8 C 2354/10 AG Regensburg
IM NAMEM DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Fa. R. F. aus E.
– Klägerin und Berufungsklägerin-
Streithelfer:
Kfz-Sachverständigen- und Ingenieurbüro Dipl.-lng. (FH) A. C., aus Z.
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, Albertstr. 2, 93038 Regensburg, Gz.: 10-11-604-196882vs0400
– Beklagte und Beruf ungsbeklagte –
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Regensburg -2. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … ,den Richter am Landgericht … und den Richter am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 folgendes
Endurteil
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 1.2.2011, Az.: 8 C 2354/10, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 325,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.8.2010 sowie 23,80 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.8.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 80,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streitverkündeten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80,90 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist begründet, da bei den Nebenkosten des Sachverständigen nicht auf die Regelungen des JVEG abgestellt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23.1.2007 (NJW 2007, S. 1450) unmissverständiich ausgeführt, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts kann hierbei auch nicht zwischen Grundhonorar und Nebenkosten differenziert werden. Eine derartige Differenzierung ergibt sich nicht aus dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs. Darüber hinaus erscheint eine derartige Differenzierung auch nicht sachgerecht. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG pro Kilometer nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR zuerkannt werden können, die jedoch amtsbekanntermaßen nicht kostendeckend sind. Von daher scheidet das JVEG auch als taugliche Schätzgrundiage nach § 287 ZPÖ aus.
Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebend, dass der tatsächliche Aufwand des Geschädigten bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Erstellung erforderlichen Betrages im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bildet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens käme nur dann zum Tragen, wenn sich für den Geschädigten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die geltend gemachte Vergütung überhöht ist.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Preiskontrolle zu unterbleiben, solange der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt bleibt. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Rahmen des Erforderlichen noch gewahrt wird, hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung hinsichtlich des Grundhonorars zutreffender Weise auf die BVSK-Honorarbefragung abgestellt. Da sich das von der Klägerin geltend gemachte Sachverständigenhonorar im Rahmen dieser BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 hält, auch soweit es die Nebenkosten betrifft, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Es hat hierbei eine Überprüfung der einzelnen Positionen, insbesondere der einzelnen Nebenkosten grundsätzlich zu unterbleiben.
Hingewiesen wird auch auf das Urteil des LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321, wonach die geltend gemachte Honorarforderung in vollem Umfang zu ersetzen ist, wenn sich das vom Sachverständigen geltend gemachte Honorar innerhalb des Honorarkorridors (HB III) bewegt.
Weiter wird verwiesen auf die Entscheidung der Kammer vom 17.5.2011 – Az. 2 S 306/10.
Das angefochtene Urteil war daher insoweit abzuändern und neu zu fassen.
Für die Kostenentscheidung waren §§ 91, 100 ZPO maßgebend. Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach § 3 ZPO.
gez.
…
Verkündet am 12.07.2011
So das Berufungsurteil aus Regensburg. Und jetzt bitte Eure Meinungen.
Ist das nicht immer wieder der Versuch, das Recht zu beugen. Wo bitte bleiben da die Deutsche Staatsanwaltschaften um die Herrn des Vorstandes der HUK in die rechtlichen Schranken zu weisen.
Erwiesenermaßen handelt es sich bei den Versuchen der HUK das Recht zu beugen nicht um Einzelfälle.
Gruß Franz511
@Willi Wacker,
„In diesem Rechtsstreit bezog sich die HUK-Coburg bzw. ihr Anwalt darauf, die Sachverständigenkosten müßten am JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) gemessen werden. Diese Diskussion war eigentlich 1998 bereits beendet. Aufgrund der offenbar bestehenden Zwänge flammt er bei der HUK-Coburg jetzt wieder auf“.
So ischs halt wenn m’r ganze Sporthallen mit Copacabana Möbel ausstattet.
—same prozedure than last year—Mrs. Sophie
—well,i´ll do my very best!—Skull!
@Franz511:
Hallo,
die Empörung über die genannte Versicherung ist sicherlich aus verschiedenen Gründen berechtigt. Aber um den Geschädigten effektiv zu helfen, muss man sehr genau arbeiten und argumentieren. Wenn man hingegen nicht vertretbar argumentiert, macht man sich unnötig angreifbar. Daher folgendes bitte nicht als „Belehrung“ verstehen:
Eine Versicherung kann keine Rechtsbeugung i.S.d. Strafgesetzbuches begehen, wie sich aus § 339 StGB ergibt.
Insofern sollte diese Begrifflichkeit auf ein Verhalten der Versicherung bezogen nicht verwendet werden.
MfG
RA Möller
Hallo Gottlob Häberle,
da kannst Du recht haben.
Es ist ja auch gscheiter, Sporthallen auszustatten, statt gesetztestreu Schadensersatz zu leisten und dem Unfallopfer das zu erstatten, was er beanspruchen kann, nämlich die vollen Sachverständigenkosten.
Mit freundlichen Grüßen
in den wilden Süden
Willi Wacker
—und gerade schreibt mir ein Versicherungsanwalt in einem Schriftsatz zu Gericht,er bestreite die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der gekürzten Gutachterkosten aufgrund der mit dem SV getroffenen Abtretung.
Ich kontere:
„Dem Beklagtenvertreter wird verziehen,dass er das BGH-Urteil vom 07.06.2011 noch nicht kennt.
Danach verfehlt die vorliegende Abtretung das Bestimmtheitserfordernis und ist daher unwirksam,weshalb der Kläger zur Geltendmachung der Gutachterkosten aktvlegitimiert ist.“
Jura macht Spass!
Skull!