LG Frankfurt am Main verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.5.2011 – 2-24 S 224/10 -.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, hier noch ein Urteil des LG Frankfurt am Main – Berufungskammer – vom 5.5.2011 zur Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten. Die Kammer schätzt gem. § 287 ZPO die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten bei einem Wiederherstellungsaufwand von 3.000,– € bei bis 25 % des Wiederherstellungsaufwandes. Das ist doch ein Wort!  Das ist doch mehr als die HUK-Coburg erlaubt! Insoweit setzt das Urteil aus Frankfurt Maßstäbe. Was meint Ihr?

Geschäftsnummer: 2-24 S 224/10           verkündet am: 05.05.2011

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
Sachverständiger

– Kläger u. Berufungskläger –

gegen

R + V Allgemeine Versicherung AG,
vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Norbert Rollinger,
Voltastraße 84, 60486 Frankfurt am Main

– Beklagte u. Berufungsbeklagte –

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 24. Zivilkammer –

durch Vorsitzenden Richter am Landgericht…
Richter am Landgericht …
Richter am Landgericht …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.3.2011 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.12.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 29 C 1606/10-19) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 474,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.4.2010 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung des Klägers ist in der Sache bezüglich der Hauptforderung begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht des Geschädigten … Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 16.3.2010 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers in Höhe des geltend gemachten Betrages zu (§ 115 Abs. 1 VVG i. v. m. § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB).

Der Kläger ist aus abgetretenem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs. Die Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Der Kläger hat bei der Formulierung der Abtretungserklärung die Anforderungen des Bundesgerichtshofs (NJW 06, 1726) beachtet. Sein Kunde wurde vergeblich gemahnt.

Die Abtretung scheitert nicht an fehlender Bestimmtheit. Um Zweifel auszuschließen, welche Forderungen abgetreten sind, müssen diese ausreichend genau beschrieben sein. Dafür ist eine in der Praxis brauchbare Beschreibung des abgetretenen Rechts ausreichend. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Es wurden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 16.3.2010 gegen Fahrer, Halter und Versicherer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen … abgetreten, begrenzt auf die Höhe der Gutachterkosten. Eine Differenzierung nach Art des auszugleichenden Schadens ist nicht erforderlich, um den abgetretenen Anspruch eindeutig zu kennzeichnen. Die vom Kläger verwandte Klausel wird seit Jahren nicht nur von ihm vereinbart, ohne dass jemals eine Versicherung Zweifel über Inhalt und Umfang der abgetretenen Forderung gehabt hätte. Auch die Beklagte ist sich nicht wirklich im Unklaren darüber, dass die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall bis auf den vom Kläger geltend gemachten Teil reguliert sind und es nur noch um eine Restforderung in Höhe nicht ausgeglichener Gutachterkosten geht. Die Kammer folgt deshalb der Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg (NZV 2006, 546 f) und nicht der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 15.10.2010, Az.: 13 S 68/10).

Der Kläger ist berechtigt, Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 824,08 € geltend zu machen, auf die die Beklagte vorgerichtlich 350,00 € gezahlt hat. Grundsätzlich zählen Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten zu dem erstattungsfähigen Schaden, da solche Kosten adäquat kausale Folge aus dem schädigenden Ereignis darstellen.

Der Kläger kann der Höhe nach die vollen Kosten des Gutachtens verlangen, da diese zu dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB gehören. Sie halten sich auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.1.2007 (Az.: VI ZR 67/06) aufgestellt hat, im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen.

Dabei ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Kosten seines Gutachtens in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat (vgl. BGH a. a. O., R 15 und 20 ). Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Allerdings unterliegt die Berechnung von Gutachterkosten Schranken. Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGH a. a. O., R. 17, ).

Bei der Bewertung dessen, welche Kosten zweckmäßig und angemessen ist, kann insbesondere eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO getroffen werden (vgl. BGH a. a. O. R 22, ). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint wegen des hier eher geringen Streitwerts nicht als angemessen.

Im Rahmen einer Schätzung geht die Kammer davon aus, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000,00 € 25 % nicht überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, der für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist. Dieser Anteil bezieht sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten. Hinzu kommen die Sachkosten, die dem Sachverständigen zur Herstellung des Gutachtens, insbesondere für Schreibkosten, Bildmaterial und allgemeine Verwaltung entstehen.

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch noch andere Wege der Schadensschätzung bestehen können, z. B. die Verwertung von statistischen Erhebungen von Sachverständigenhonoraren, insbesondere vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BSVK). Ob die Berücksichtigung einer solchen Liste der bessere Weg ist, erscheint der Kammer als zweifelhaft, da die Grundlage einer solchen statistischen Erhebung nicht hinreichend klar sind, weil der Verband lediglich seine Mitglieder befragt hat und nicht ersichtlich ist, welcher Anteil aller praktizierender Sachverständiger in diesem Bundesverband organisiert ist. Der von der Beklagten in der Berufungsbegründung genannte Anteil von 22 % spricht eher gegen eine repräsentative Erhebung, da immerhin 78 % der Sachverständigen nicht befragt wurden. Zudem haben sich auch nicht alle Mitglieder beteiligt. Außerdem zwingt die Existenz einer solchen Liste nicht zu deren Anwendung. Denn ist dem Gericht Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erlaubt, ist es im Rahmen seines Ermessens frei, solche Listen anzuwenden oder von ihnen abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2011, Az.: VI ZR 300/09, zit. nach der Pressemitteilung des BGH). Eine pauschale, in prozentualer Abhängigkeit von der Schadenshöhe stehende Schätzung liefert gleichwertige Ergebnisse, da es gerade Sinn einer Schadensschätzung ist, pauschale Größenordnungen zu ermitteln. Eine an Prozentsätzen orientierte Schätzung ist dem Schadensrecht auch nicht fremd (vgl. BGHZ 115, 375).

Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die Berechnung des Klägers die Grenzen des Erforderlichen nicht. Das von dem Sachverständigen berechnete Nettogrundhonorar liegt bei 23,4 % des ermittelten Nettoreparaturaufwands. Hinzu kommen der Aufwand für 12 Textseiten, 4 Bildseiten, 7 Fotografien und pauschale Telefon- und Postgebühren. Die jeweiligen Einzelpreise bewegen sich ebenfalls nicht außerhalb angemessener Beträge, weshalb im Ergebnis die Abrechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist.

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht als Verzugsschaden zu erstatten, da der Kläger mangels Zahlung keinen Schaden in der geltend gemachten Höhe hat und der Anwalt nicht berechtigt ist, das Honorar ihm gegenüber geltend zu machen, da er dieses von ihm nicht mit einer § 10 RVG entsprechenden Rechnung verlangt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II, Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwerde für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des 2. Ju-MoG vom 22.12.2006 nicht erreicht wird.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es liegt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Insbesondere ist die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO eine Aufgabe des Tatrichters.

So das Urteil der Berufungskammer aus Frankurt/ Main.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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11 Antworten zu LG Frankfurt am Main verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.5.2011 – 2-24 S 224/10 -.

  1. Besserwisser sagt:

    Mit diesem Urteil ist bestätigt, worauf WW in seinem Kommentar hingewiesen hatte, nämlich dass das Gericht die Höhe der erforderlichen SV-Kosten gem. § 287 ZPO an Listen und Tabellen messen darf und kann. Dabei hat dann das Berufungsgericht auch das BGH-Urteil vollständig zitiert, und auch den letzten Halbsatz angegeben(der ja von virus auch verschluckt worden ist), ob der einem SV schmeckt oder nicht. Ich hätte mir vom VI. Zivilsenat des BGH dort an der Stelle auch mehr Erklärung erwartet. Aber so ist es nun mal. Was nun, virus?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Besserwisser,
    aber in diesem Fall hat das LG Frankfurt nicht die Listen und Tabellen herangezogen, sondern hat seine Schätzung nach § 287 ZPO an einer prozentualen Ausrichtung der Reparaturkosten vorgenommen. Aber es ist wahr, das Gericht hätte seine Schätzung auch an den Losten und Tabellen, so wie der BGH er formuliert hat, vornehmen können. Allerdings hat das Gericht auch die Möglichkeit die Tabelle eben nicht anzuwenden und anderweitig zu schätzen, hier an Prozentzahlen. Und wenn ich mir die Zahlen des Gesprächsergebnisses ansehe, dann muss das Gesprächsergebnis, will es dem Urteil des LG Frankfurt nahe kommen, noch einiges zulegen. Das gilt auch für die neueste BVSK.Honorarbefragung 2011 (Der Kfz-Sachverständige 4/2011, Seite 11 ff). Dort ist bei einem Schaden bis 3.000,– € ein Grundhonorar bis 409,– € angegeben. Nach dem LG Frankfurt wären 750,– € angemessen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. SV F.Hiltscher sagt:

    @ Besserwisser

    selbstverständlich, darf das Gericht anhand von Tabellen Schätzungen vornehmen, doch sollten diese Listen nicht falsch sein und nicht aus Absprachewerten bestehen. Das scheint aber weder die Gerichte noch die RA zu stören. Das ist doch der ewige Streitpunkt, die Vorlage von falschen Zahlenmaterial, dass die meisten ungeprüft übernehmen, owohl sie das Papier nicht wert sind worauf sie geschrieben sind.
    Es ist eine Schande das ständig mit ansehen zu müssen, wie sich Anwälte, SV und die Gerichte ständig auf dieses falsche Zahlenmaterial berufen.
    Aber nach wie vor wird es aktzeptiert dass angebliche Ergebnisse von „Honorarabfragen“, übernommen werden welche statistisch unmöglich aus diesen „Honorarabfragen“ entstanden sein können.
    Niemand rechnet nach und macht den Gerichten klar,dass vieles als üblich Vorgetragene an Prozessbetrug grenzt.

    MfG
    F.Hiltscher

  4. Rudi sagt:

    Selbstverständlich kann der/die Richter/in irgend eine Liste als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO verwenden. Müssen tut er/sie das aber nicht. Wenn man aber korrekte Urteile auf Grundlage von Listen sprechen will verwendet man dann wohl nur eine die auch repräsentativ und vor allem nachprüfbar richtig ist.
    Ansonsten ist das jeweilige Urteil nicht das Papier wert auf dem es geschrieben steht.
    Außerdem müsste diese repräsentative Liste jedem Geschädigten bekannt und auch jedermann sowie jederzeit zugänglich sein. Wenn sich Gerichte an irgend einer Liste orientieren weil es auf dem Markt gerade nichts besseres gibt wie z.B. die nicht repräsentativen Listen des BVSK oder aber auch der Kopierversuch des VKS dann geht die Rechtsprechung den gleichen falschen Weg wie mit der Fraunhofer Liste.
    Schwacke wurde dort von einigen Versicherern vorsätzlich falsch interpretiert um Zweifel an der Brauchbarkeit zu sähen.
    Der einfältige Richter hinterfragt dann natürlich nicht weiter. Er nimmt als Alternative geschwind die Liste von Fraunhofer ohne irgendwelche Hintergründe der Erhebung zu analysieren.
    Oder der absolute Gerichts-Blindgänger. Der nimmt Fracke und meint der Mittelwert aus 2 falschen Listen sei ein repäsentativ richtiger Wert der den Markt widerspiegelt.
    Dümmer gehts wohl nimmer?
    Genau in diese falsche Richtung bewegen sich einige Gerichte beim Sachverständigenhonorar schon seit längerem. Man verwendet irgend etwas faules aus der Tonne um die Urteilsbegründung damit aufzupeppen.

  5. virus sagt:

    Das Gericht lehnt die Heranziehung der BVSK-Befragung ab!

    Und der nicht von mir zitierte Satz ist m. E. nicht mit dem § 249 BGB in Einklang zu bringen und daher auch nicht zitierungswürdig.

  6. Sapuz sagt:

    Im Hinblick auf die Abtretung dürfte das Urteil überholt sein. Das LG urteilt noch:

    Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Es wurden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 16.3.2010 gegen Fahrer, Halter und Versicherer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen … abgetreten, begrenzt auf die Höhe der Gutachterkosten. Eine Differenzierung nach Art des auszugleichenden Schadens ist nicht erforderlich, um den abgetretenen Anspruch eindeutig zu kennzeichnen.

    Der BGH stellt in seinem Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 aber ganz andere Anforderungen auf. Danach wäre die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam..

    Mal sehen, ob die Sache weitergeht.

  7. Besserwisser sagt:

    Hi Sapuz,
    wegen der Formulierung der Abtretung mag eine Unwirksamkeit der Abtretung entsprechend BGH gegeben sein. Die Beklagte muss sich dann aber auch bewußt sein, dass sie an den Falschen gezahlt hat, denn wenn sie sich auf die Unwirksamkeit beruft, dann hat sie vorgerichtlich bewußt an den Nichtberechtigten gezahlt mit der Konsequenz, dass der Geschädigte bisher nicht befriedigt worden ist, so dass der Klage in voller Höhe erheben kann. Insoweit ist das neue BGH-Urteil ein zweischneidiges Schwert für die Versicherer.

  8. RA Schepers sagt:

    @ Besserwisser

    … und falls die Versicherung das bisher Gezahlte von dem Sachverständigen zurückfordert, könnte das an § 814 BGB scheitern.

    Wenn sich die Versicherung auf die Unwirksamkeit der Abtretung beruft, hat sie an den Sachverständigen (als Nichtberechtigten) ja bezahlt, obwohl sie wußte, daß sie an diesen nicht bezahlen muß.

  9. Glöckchen sagt:

    Hi Besserwisser
    genauso isses,du hast es voll erfasst!
    Wenn sich die HUK auf die Unbestimmtheit und damit Unwirksamkeit der Abtretung beruft,dann gesteht sie ein,die vorherige Teilzahlung auf die Gutachterkosten an den Sachverständigen an einen Nichtberechtigten geleistet zu haben.
    Der Rückforderung dieser Zahlung steht dann § 814 BGB entgegen!
    Nun klagt der Geschädigte die vollen Gutachterkosten gegen die HUK ein-und gewinnt!
    Schönes Eigentor,das dolle BGH-Urteil!
    Dem RA M aus K sei Dank!

  10. Sapuz sagt:

    Hallo Besserwisser,

    das stimmt sicherlich. Ich gehe davon aus, dass sich wegen dieses Urteils das Verhalten der Versicherer in Zukunft ändern kann / wird.
    Naja, mit einer neuen Formulierung in der Abtretung kann man die Aktivlegitimation dann ja noch herstellen..
    Die Auswirkungen halten sich deshalb wohl in Grenzen. Außer in den Fällen, die unmittelbar vor dem Ende der Verjährung geltend gemacht werden.. Da kann dann später der Geschädigte seine Forderung auch nicht mehr geltend machen und der Zessionär bleibt auf der bis dahin gezahlten Summe sitzen.

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Sir,
    da kommen noch mehr Selbsttore durch die Versicherer. So kann man auch ein Match gewinnen, indem man auf die Selbsttore des Gegners wartet.
    Noch ein schönes Wochenende
    with best wishes
    Willi

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