AG Merzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 26 C 265/11 (08) vom 01.07.2011)

Mit Entscheidung vom 01.07.2011 (26 C 265/11 (08)) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Merzig zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Im Ergebnis zwar fast richtig aber die Prüfung der Angemessenheit und Kürzung nach BVSK-Liste (HB III – Untergrenze)  wieder völlig daneben.

Amtsgericht Merzig

Verkündet am: 01.07.2011

Aktenzeichen: 26 C 265/11

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d.d. Vorstand, Willi-Hussong-Strasse 2, 96450 Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Merzig
im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, in dem Schriftsätze bis 14. Juni 2011 eingereicht werden konnten,
durch die Richterin am Amtsgericht …

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 324,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Januar 2011 zuzahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2. April 2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte,

3. Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPÜ abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Merzig nach §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig, da sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ereignet hat.

Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte noch ein Anspruch auf Zahlung von 324,40 € aus §§7 Abs, 1,17 StVG, §115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

Zwischen den Partsien ist unstreitig, dass die Beklagte grundsätzlich in vollern Umfang für die infolge des Unfalls am 20. Dezember 2010 in Merzig eingetretenen Schäden haftet, wobei die Beklagte auf die Gesamtforderung der Klägerin in Bezug auf Sachverständigenkosten in Höhe von 525,40 € bereits einen Betrag in Höhe von 201,- € gezahlt hat.

Die Beklagte hat dem Kläger weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 324,40 € zu ersetzen.

Die für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens anfallenden Kosten hat der Schädiger insoweit zu ersetzen, als sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (LG Saarbrücken, Urteil vom 29. August 2008, Az. 13 S 108/08, zitiert nach Juris m. w. N.). Hierbei ist der Geschädigte zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich gehalten, von mehreren Alternativen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Allerdings ist der Geschadigte grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Da es im Rahmen der Erstellung von Sachverständigengutachten – anders als etwa auf dem Mietwagensektor – an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten oder allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der angefallenen Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte in der Regel von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen können. Solange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und das Preis-/Leistungsverhältnis damit in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, dem Geschädigten ein Auswahlverschulden nicht zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 121; LG Saarbrücken, a.a.O., jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist auch die gerichtliche Prüfung eingeschränkt. Diese beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob dies für einen Laien, der einen Sachverständigen beauftragt, erkennbar ist.

Zur Beurteilung der Frage, ob das Honorar nicht erkennbar willkürlich erscheint, erachtet das Gericht grundsätzlich die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) für die Jahre 2008/2009 als geeignete Schätzungsgrundfage nach § 287 ZPO (vgl. hierzu auch LG Saarbrücken, Urteil vom 20. November 2008, Az. 2 S 78/07 für die Honorarbefragung für die Jahre 2005/2006). Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich aus den Vorbemerkungen zu dieser Honorarbefragung ergibt, dass die Höhe der beanspruchten Nebenkosten nicht unabhängig von der Höhe des pauschalierten Grundhonorars betrachtet werden kann, sondern dass die Nebenkosten umso niedriger ausfallen, je höher das Grundhonorar angesetzt wird (dazu LG Saarbrücken, Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14. Januar 2011, Az.: 13 S 109/10). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erscheint es in Fällen, in denen der Sachverständige sowohl im Zusammenhang mit dem Grundhonorar als auch im Zusammenhang mit den Nebenkosten am oberen Ende der BVSK-Erhebung liegt, sachgerecht bei der Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit dem Grundhonorar auf die Untergrenze des HB III der Honorarbefragung abzustellen.

Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich – unter Zugrundelegung einer Schadenshöhe von 1.774,83 € netto – folgende, nicht als willkürlich erscheinende Honorarforderung:

Grundhonorar                                                            295,- €

Schreibkosten                        16 Stck. zu je 2,90 €   46,40 €

Kopien                                    24 Stck. zu je 0,80 €   19,20 €

Telefon-Telefax-/Funktelefonkosten                             5,90 €

Porto- und Versandkosten                                          4,35 €

Fotokosten                             11 Stck. zu je 2,46 €   27,05 €

Fotokosten zweiter Fotosatz  11 Stck. zu je 1,20 €   13,20 €

Fahrtkosten                            32 km zu je 0,95 €      30,40 €

Zwischensumme:                                                     441,51 €

Mehrwertsteuer                                                         83,89 €

Gesamtsumme:                                                        525,40 €

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Angemessenheit des in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorars bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den konkreten Preisen regional ansässiger Sachverständiger wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn der Geschädigte auf ein preisgünstigeres Angebot hätte verwiesen werden können. Da der Geschädigte jedoch nicht verpflichtet ist, den Ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, war lediglich eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Abrechnung des Sachverständigen willkürlich war. In diesem Zusammenhang konnte die Honorarbefragung der BVSK als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden.

Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten, die als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung auf der Grundlage des § 249 Abs. 2 BGB durch den Schadensersatzanspruch umfasst werden. Für die außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr 2300 W RVG in Verbindung mit §§ 13,14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 des Gebührensatzes zu, wobei die – auch hier in Rechnung gestellte – Regelgebühr 1,3 beträgt.

Die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren berechnen sich vorliegend unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes in Höhe von 324,40 € wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr aus 324,40 €                               58,50 €

Pauschale für Post- und Telekommunikation                 11,70 €

Zwischensumme                                                           70,20 €

Umsatzsteuer in Höhe von 19 %                                  13,34 €

Gesamtbetrag                                                               83,54 €

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 495a ZPO), da die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Hierbei war zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich mit der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken in Einklang steht, die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO im Rahmen der Frage heranzuziehen, ob das in Rechnung gestellte Sachverstandigenhonorar für den Geschädigten erkennbar unverhältnismäßig und willkürlich war oder nicht. Dass in Einzelfällen zwischenzeitlich Sachverständigengutachten eingeholt werden, um zu überprüfen, ob im Falle einer Abrechnung von Grundgebühr und Nebenkosten regelmäßig von der Erforderelichkeit von Sachverständigenkosten ausgegangen werden kann, wenn sie den Rahmen der BVSK-Honorarbefragung nicht übersteigen, ändert hieran nichts. Die Frage, ob und inwieweit eine Begutachtung durch Sachverständige im Einzelfall anzuordnen ist, bleibt nämlich nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Ermessen des erkennenden Gerichts überlassen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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