AG Mannheim spricht mit Urteil vom 04.03.2009 Sachverständigenhonorar in voller Höhe zu.

Das AG Mannheim hat mit Urteil vom 04.03.2009 ( 11 C 304/07 ) die beteiligte Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) verurteilt, an das Sachverständigenbüro xxx 334,75 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Bezug auf die Hauptforderung zulässig und begründet, in Bezug auf die Nebenforderung mit Ausnahme der Verzinsung der Hauptforderung unbegründet

I.

Nachdem sich die Beklagte auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts gemäß § 504 ZPO rügelos auf die Verhandlung eingelassen hat, ist das Amtsgericht Mannheim gemäß § 39 ZPO zuständig.

II.

Dem Kläger steht weiterer Schadensersatzanspruch in zuerkanntem Umfang gegen die (verblie­bene) Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 5.12.2006 gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG n. F. zu.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs ist zwi­schen den Parteien unstreitig. Die Beklagte kann vom Kläger auch unmittelbar in Anspruch ge­nommen werden.

Der Kläger hat im Zuge der Schadensbeseitigung die Hilfe des Sachverständigenbüro XXX, der Streithelferin, in Anspruch genommen. Auf die Kosten des Sachverständigenbüros, das € 866,75 in Rechnung stellte, hat die Beklagte lediglich € 532,00 bezahlt. Da auch der Kläger die weiteren Kosten nicht ausgeglichen hat, steht ihm gemäß § 257 BGB der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein konkretes Sachverständigenhonorar nicht verein­bart wurde. In den Fällen der Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung eines Kfz-Sachschadens besteht keine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB; auch eine ortsübliche Vergütung im eigentlichen Sinne kann nicht festgestellt werden. Da grundsätzlich davon auszuge­hen ist, dass eine entgeltliche Beauftragung stattfindet, hat der Sachverständige die Vergütung gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei steht dem Sachverstän­digen ein entsprechender Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, NJW-RR1991, 1248).

Nur dann, wenn die konkrete Forderung des Sachverständigen seinen Ermessensspielraum überschreitet, die Bestimmung des Sachverständigen also unbillig wäre, steht dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu; die Forderung des Sachverständigen würde nicht fällig bis zur Bestimmung der angemessenen Vergütung durch Urteil (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Grüneberg, in: Palandt, 68. Aufl. 2009, § 315, Rdnr. 16).

Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. P. , auf dessen von den Parteien nicht weiter angegriffene tatsächliche Feststellungen im Gutachten vom 30.12.2008 Bezug genommen wird, liegt die Forderung des Sachverständigen noch im Rahmen des Üblichen und Angemessenen.

Dem Grunde nach ist anerkannt, dass eine Pauschalierung des Sachverständigenhonorars, die sich an der ermittelten Schadenshöhe orientiert, zulässig ist (BGH, NJW 2006,2472). Bei der An­gemessenheit eines auf diese Weise berechneten Honorars ist allerdings zu berücksichtigen, welche Honorare andere Sachverständige für Gutachten bei gleicher ermittelter Schadenshöhe verlangen (BGH a.a.O.). Dabei ist auf den regionalen Markt Bezug zu nehmen, da es dem Ge­schädigten nicht zugemutet werden kann, sich auch an überregional oder an entfernteren Orten tätige Sachverständige zu halten.

Dies vorausgesetzt ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige ein Honorar geltend macht, das sich, bezogen auf den Rhein-Neckar-Raum, noch im Rahmen des Ortsüblichen hält. Hinsichtlich der Grundgebühr in Höhe von € 655,00 (netto) hat der Sachverständige festgestellt, dass die Mitglieder des Bundes­verbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) in der Postleitzahlenregion 6 Honorare bis zu €765,00 abrechnen. Andere Sachver­ständige bzw. Sachverständigenorganisationen berechnen Beträge zwischen € 446,40 und € 626,00. Der geltend gemachte Betrag der Streithelferin liegt im mittleren Bereich des so genannten „Honorarkorridors“ des BVSK, der in seinem unteren Schwellenwert dadurch bestimmt wird, dass 90 % der Organisationsmitglieder oberhalb desselben abrechnen und in seinem oberen Schwellenwert dadurch bestimmt wird, dass 90 % der Organisationsmitglieder unterhalb dessel­ben abrechnen. Im regionalen Vergleich ergibt sich, dass die durchschnittlichen Gebühren höher liegen als im bundesweiten Durchschnitt. Dass die Höhe der geltend gemachten Grundgebühr, wie von der Beklagten geltend gemacht, ohne jedes Verhältnis sei, wird damit nicht bestätigt. Ins­besondere kann bezogen auf den regionalen Markt auch nicht festgestellt werden, dass die Ab­rechnung der Klägerin an der absoluten Spitze der verlangten Honorare liegt. Gemessen von ei­nem Marktanteil von wenigstens 10 %, den auch die Beklagte einräumt bzw. deutlich über 10 %, den der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, kann auch nicht mehr festgestellt werden, dass die vom BVSK ermittelten Gebühren bei der Bemessung der Üblichkeit im Markt gar nicht berücksichtigt werden könnten. Da der Sachverständige in Bezug auf die regional üblichen Ge­bühren des BVSK auch nicht im oberen Beräch, sondern in einem mittleren Sektor abgerechnet hat, kann eine Überhöhung auch dann nicht festgestellt werden, wenn andere Sachverständi­gen-Organisationen unterhalb der Gebührensätze des Honorarkorridors abrechnen. Der Marktan­teil des BVSK insgesamt von mindestens 10 % stellt keine zu vernachlässigende Größe dar und ist daher bei der Bewertung des Marktes zu berücksichtigen. Die Forderung der Streithelferin be­wegt sich innerhalb dieses Teilsegments im mittleren Bereich.

Hinsichtlich der vom Sachverständigenbüro geltend gemachten Nebenkosten kann zunächst festgestellt werden, dass die Berechnung solcher Nebenkosten zumindest im Regionalbereich nach Feststellung des Sachverständigen üblich ist, die konkret berechneten Nebenkosten halten sich unterhalb des regionalen Nebenkostenkorridors des BVSK und liegen dazu noch unterhalb der von DEKRA und TÜV-Süd (als großen Organisationen) abgerechneten Nebenkosten. Dabei ist auch die Pauschalierung der Nebenkosten nach Auffassung des Gerichts zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten können dabei nicht die reinen Verbrauchskosten (z. B. Druckerkos­ten und Toner) angesetzt werden, sondern auch die Kosten für Anschaffung und Wartung, benö­tigte Software und Personaleinsatz. Ein einzelner Nachweis im Sinne einer Aufschlüsselung aller Kostenpositionen kann dabei im Einzelfall nicht erwartet werden. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die konkret berechneten Kosten im Rahmen des Ortsüblichen halten.

Im Ergebnis kann seitens des Gerichts nicht festgestellt werden, dass der Sachverständige den ihm bei der Ermessung seines Honorars zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte, so dass sich die Bestimmung des Honorars durch den Sachverständigen noch als billig im Sinne des § 315 BGB erweist und damit im Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger bindend ist.

Dem Kläger kann auch kein Auswahlverschulden im Hinblick auf die Beauftragung der Streithelfe­rin zur Last gelegt werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Markt der KfZ-Sachverständigen im Vergleich zum Mietwagensektor vergleichsweise unübersichtlich ist, da eine Viel­zahl von Einzelanbietern am Markt tätig sind. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine am ermittelten Schadensbeseitigungsaufwand orientierte Abrech­nung zulässig ist, so dass Sachverständige auf abstrakte Anfrage keine konkrete Auskunft über die zu erwartende Höhe der Vergütung treffen können, wenn sie anhand der Pauschalierung ab­rechnen. Da der Geschädigte schließlich mangels eigener Sachkunde auch nicht prüfen kann, ob im Einzelfall ein auf Stundenbasis abrechnender Sachverständiger oder ein aufgrund Pauschalie­rung nach Schadenshöhe abrechnender Sachverständiger im Einzelfall die günstigere Wahl ist, besteht für ihn keine Möglichkeit, hier eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen. Das Risiko einer mit seiner Wahl getroffenen höheren Vergütung hat daher der Schädiger zu tragen, soweit sich die Bestimmung im Einzelfall noch als angemessen erweist.

Gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den (gem. §§ 641, 315 Abs. 2 BGB mit Rechnungsstellung fälligen) Vergütungsanspruch der Streithelferin ab dem 19.12.2006 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, nachdem sie auf die entsprechende Zahlungsaufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht leistete.

III.

Keinen Erfolg hat die weitergehende Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung. Der Kläger hat hierzu lediglich vorgetragen, der Sachverständige habe durch Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten dem Kläger Anwaltsgebühren aus dem fehlenden Betrag mit 1,3 in Rechnung gesetzt. Abgesehen davon, dass der – vorsteuerabzugsberechtigten – Streithelferin lediglich Schaden in Höhe des Netto-Betrages der Anwaltsrechnung entstanden sein dürfte, ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige, dessen Rechtsverhältnis allein zum Kläger begrün­det ist, vor Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten den Kläger seinerseits in Verzug ge­setzt hätte. Tatsächlicher Vortrag hierzu ist weder von der Klägerin noch von der Streithelferin er­folgt. Allein der Umstand, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger die Leistung verweigerte, be­gründet im Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Streithelferin keinen Verzug.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 96, 92 Abs. 1,101 ZPO.

Das Gericht hat im Hinblick auf die hohen Kosten, die durch das Prozessverhalten der Beklagten (Bestreiten der Angemessenheit) entstanden sind, von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, gem. § 96 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengut­achtens insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, während hinsichtlich der weiteren Kosten aus ei­nem fiktiven Gesamtstreitwert, der sich aus Hauptforderung und Nebenforderung zusammensetzt, eine Quote zu bilden war (vgl. Herget, in; Aller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 92, Rdnr. 11). Die Neben­forderung war im Verhältnis zur geltend gemachten Hauptforderung nicht geringfügig.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand vorliegend nicht, da sich die Besonderheiten des Falls auf tatsächlicher Ebene ergeben und die vom Sachverständigen hierzu getroffenen Feststellun­gen von den Parteien nicht angegriffen wurden. Die weitergehenden Rechtsfragen sind hinläng­lich geklärt.

So das AG Mannheim.

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2 Antworten zu AG Mannheim spricht mit Urteil vom 04.03.2009 Sachverständigenhonorar in voller Höhe zu.

  1. PeterPan sagt:

    Hallo Willi
    schönes Urteil!
    Der Sachverständige lag hier mit seinem Honorar um 334.75€
    ÜBER dem BVSK-Tableau 2007!
    Nach meiner überschlägigen Hochrechnung verlieren Sachverständige,die eine „Faulheitsabrechnung“ nach BVSK-Tableau 2007 vornehmen,jedes Jahr Honorareinnahmen in der Grössenordnung eines Mittelklassewagens.
    Ausserdem verkauft die HUK diese Sätze des Tableaus 2007 immer wieder als üblich,wie man sieht.
    Nach meiner Meinung ist deshalb derjenige,der nach diesem Tableau abrechnet,ein Totengräber des eigenen Berufsstandes,denn er schaut lediglich egoistisch auf sich und beschreitet den Weg des geringstmöglichen Widerstandes!
    Für alle,die die Masche der HUK nochnicht erkannt haben:
    —-Vereinbarte Sonderkonditionen als marktüblichen Preis
    hinstellen!—-
    Das geschieht m.E.bereits bei
    a.den Mietwagenkosten
    b.den Stundenverrechnungssätzen
    c.den Sachverständigenkosten
    Üblich und angemessen in den Augen der HUK sind m.E. ausschliesslich diejenigen Preise,die Sie selbst mit grossen Mietwagenunternehmen,mit ihren eigenen Partnerbetrieben oder mit dem BVSK vereinbart hat.
    Über den wirtschaftlichen Druck der Nichtbegleichung darüberhinausgehender Forderungen wird m.E. der Versuch unternommen,die geltende Rechtslage faktisch zu umgehen.
    Wer dem nachgibt und sich in Verzicht,statt in Konfrontation übt,der fördert die Interessen der Schadenssteuerung!
    euer Peter

  2. Buschtrommler sagt:

    Da frägt man sich immer wieder mit welchen Gedanken die (abgewatschten) Anwälte/Kanzleien in solche Prozesse gehen. Jeder normale Mensch würde nein sagen und sich die negativen Urteilslisten verinnerlichen.
    Unter solchen Vorzeichen muß man sich auch die Frage stellen, ob solche Anwälte überhaupt ein Gewissen und Charakter haben.
    Welche Tarife sind da wohl „ausgeleiert“ worden für solche nutzlosen Verhandlungen….
    Gruss Buschtrommler

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