AG München verurteilt mit Urteil vom 19.11.2010 -315 C 23569/10- die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo Captain-Huk-Leser, die Aufrufe fanden auch in Baden-Württemberg Gehör. Das nachfolgende Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim, und das liegt bekanntlich in Baden-Württemberg. Wie so oft ging es wieder um gekürzte Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg völlig willkürlich und rechtswidrig, wie das Urteil beweist, gekürzt hat. Hier das Urteil aus München zum Thema Sachverständigenhonorar und der Streit mit der HUK-Coburg.

Amtsgericht München

Az.: 315 C 23569/10

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG a.G., vertreten durch d. Vorstand, Engelbergerstr. 21, 79073 Freiburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

wegen Schadenersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 19.11.2010 ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 15.11.2010 eingegangenen Schriftsätze folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 453,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2010 zu bezahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 453,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Von der Absetzung des Tatbestandes wird gern § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe von € 453,29.

Zwischen den Parteien ist das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.06.2010 auf der A-Straße in München unstreitig, so dass der Kläger Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten hat, die eine geeignete Rechtsverfolgung gebietet.

Dazu gehören auch die hier angefallenen Gutachterkosten.

Im Hinblick auf die Höhe und Art des Schaden durfte der Kläger zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen, dessen Kosten er als Teil des nach § 249 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwands vom Unfallverursacher ersetzt erhält.

Sofern der den Auftrag erteilende Geschädigte keine Vergütungsvereinbarung mit dem Gutachter getroffen hat, ist mangels einer festen Taxe oder „üblichen Vergütung“ der Betrag geschuldet, den der Sachverständige nach „billigem Ermessen“ einseitig bestimmt (§§ 632 Abs. 2, 315 BGB).

Dabei hat sich der Gutachter an sachlichen, die Interessen vom Geschädigten und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen auszurichten, vor allem an der Verhältnismäßigkeit.

Der Gutachter hat hier ein Honorar von insgesamt € 602,78 brutto abgerechnet. Diese Summe erscheint im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von € 1.374,60 und die hier zusätzlich noch zu treffenden Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht als so unangemessen hoch anzusehen, dass auch für den Kläger als einen Laien die Rechnung erkennbar nicht mehr der Billigkeit entsprochen und er bei Bezahlung gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Sachverständige bei dem abgerechneten Grundhonorar und den Nebenkosten noch innerhalb der maßgeblichen Werte der BVSK- Honorarbefragung 2008/2009 liegt.

Dass sich dem Kläger hier eine solche Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen aufdrängen und er daher die in Rechnung gestellten Gebühren hätte zurückweisen müssen, ist unter Berücksichtigung dessen sowie auch der Tatsache, dass der Geschädigte regelmäßig keine Vergleichsfälle hat, nicht „ins Auge springend“.

Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf das Gutachterhonorar Preisvergleiche vorzunehmen.

Dies dürfte schon daran scheitern, dass der erforderliche Prüfungsaufwand und damit Kostenaufwand ohnehin erst bei der Besichtigung und gutachterlichen Untersuchung eines Unfallwagens überhaupt eingeschätzt werden kann. Dass grundsätzlich der Grundhonorarwert nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Höhe des Schadens berechnet wird, ist dabei nicht zu beanstanden und gängige Praxis.

Ein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs.2 BGB ergebende Schadensminderungspfiicht kann dem Kläger bei der Auswahl des Sachverständigen daher ebensowenig vorgeworfen werden wie der Umstand, dass nicht der allerbilligste Gutachter gesucht und beauftragt wurde.

Da die Erstattungspflicht der Beklagten im Verhältnis zum geschädigten Kläger hier nicht entfällt, ist die gelten gemachte Forderung begründet.

Da weder eine frühere Mahnung – die einseitige Fristsetzung im Schreiben vom 30.06.2010 genügt insoweit nicht – noch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 oder 3 BGB schlüssig behauptet sind, kann die Klagepartei Zinsen erst ab Rechtshängigkeit fordern, §§ 286 Abs.1 S. 2, 288, 291 BGB.

Die geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr ist nach der Teilerledigterklärung im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von € 155,30 noch in Höhe von € 74,25 begründet.

Kosten: §91 ZPO

Vorläufige Vollstrechbarkeit: §§ 708 Nr.11, 713 ZPO

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 3, 4 Abs.1 ZPO, wonach die vorgerichtliche Anwaltsgebühr nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist.

So das Urteil gegen die HUK-Coburg aus München. Und nun Eure Kommentare

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG München verurteilt mit Urteil vom 19.11.2010 -315 C 23569/10- die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. hukisliebling sagt:

    Aus dem Urteil:
    gegen: „HUK Coburg a.G. vertreten durch den Vorstand, Engelbergerstr. 21, 79073 Freiburg“

    Ist schon interessant, unter der vorgenannten Anschrift firmiert eine „Geschäftsstelle der HUK/ Frau Bader“

    offenbar werden selbst dem Vorstand der HUK Coburg die ständig geführten Prozesse zu heiß, warum sonst diese dubiose Anschrift ?????

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