Hallo Leute, und noch einmal München, weil es mit der Richterin der 333. Zivilabteilung so schön war. Wieder einmal musste die Münchner Amtsrichterin gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G. urteilen. Und wieder ging es in diesem Rechtsstreit um rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten. Und wieder musste die Richterin die beklagte HUK-Coburg darauf hinweisen, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Auch überhöhte Sachverständigenkosten sind zu erstatten ( Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 41 A. § 12 StVG Anm. 50). Aber man kann immer mehr den Eindruck haben, dass die BGH-Rechtsprechung und die Standartkommentare die HUK-Coburg nicht interessieren. Offenbar wird in Coburg eigenes Schadensrecht praktiziert, was allerdings mit unserem bundesdeutschen Recht, insbesondere § 249 BGB, nicht viel gemein hat. So berartungsrestistent kann eine Versicherung doch gar nicht sein, oder? Was sagt ihr? Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim.
Amtsgericht München
Az.: 333 C 7132/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2011 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 626,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz, betreffend den Verkehrsunfall vom 17.10.2010 in München.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Streitig ist jedoch die Höhe des restlichen Schadensersatzes, betreffend die Sachverständigenkosten.
Namens und in Auftrag des Klägers erstellt das Sachverständigenbüro … ein Sachverständigengutachten über den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers.
Der Sachverständige hat einen Gesamtschaden in Höhe von EUR 5.393,14 festgestellt. Die Sachverständigenkosten hat der Sachverständige in Höhe von EUR 936,05 geltend gemacht. Ein Betrag in Höhe von EUR 626,13 wurde nicht erstattet.
Der Kläger beantragt daher zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 626,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.12.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt zu erkennen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die Sachverständigenkosten seien überhöht und nicht angemessen, insbesondere die Nebenforderungen in Höhe von EUR 272,60 seien nicht angemessen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klagepartei hat Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 17.10 2010 in München gem. §§7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, 1, 3 PflG.
Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den Betrag zu ersetzen, der zur Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage erforderlich ist. Das Sachverständigenhonorar, das der Geschädigte aufwenden musste, um den entstandenen Schaden zu ermitteln, ist danach grundsätzlich erstattungsfähig (BGH NJW 2007,1450). Hierbei gilt, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu ermitteln.
Die Geltendmachung weiterer Sachverständigenkosten widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht der Geschädigten gemäß § 254 Abs.2 Satz 1 BGB.
Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit liegt dort, wo der Preis offensichtlich unangemessen ist und und erheblich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Sachverständigen liegt.
Die vorliegende Rechnung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht willkürlich und dergestalt unangemessen überhöht.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Da sind vielleicht die Münchener den Hamburgern voraus. In Hamburg kommt es häufig noch zu Kürzungen durch die Gerichte bei den Nebenkosten, dh. Fahrtkosten, Fotokosten, Schreib- und Telekommunikationskosten.
Es besteht noch erheblicher Aufklärungsbedarf bei den Richterinnen und Richtern.
Auch hier hätte die Richterin des AG München wie ihr Kollege aus dem bayrischen Wald einen Dreizeiler schreiben können. Der Kläger versteht´s und die Beklagte will partout mit dem Kopf durch die Wand. Sie lernt´s nicht. Und will es auch nicht lernen, wie die Vielzahl der hier veröffentlichten Urteile beweist. Und diese Urteilssammlung ist nur die Spitze des Eisbergs. Unbekannt ist demnach noch das Neunfache. Dann gäbe es ja über neuntausend Urteile gegen die HUK-Coburg. Was sind da eine Menge an Versichertengeldern verschleudert worden?
Hallo Babelfisch,
dann wird es Zeit, die Hamburger im Sinne der Münchner und Chamer aufzuklären.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi
Babelfisch
Mittwoch, 10.08.2011 um 18:24
Da sind vielleicht die Münchener den Hamburgern voraus. In Hamburg kommt es häufig noch zu Kürzungen durch die Gerichte bei den Nebenkosten, dh. Fahrtkosten, Fotokosten, Schreib- und Telekommunikationskosten.
Es besteht noch erheblicher Aufklärungsbedarf bei den Richterinnen und Richtern.
Hallo, Babelfisch,
durch welche Hamburger Gerichte und durch welche Abteilungen an diesen Gerichten gibt es im Nebenkostenbereich beim Schadenersatz Kürzungen und wo liegen Deiner Meinung nach hierfür die Ursachen ? Sind die Klagebgründungen nicht auf den Punkt gebracht ? Oder mit welchen „Argumenten“ schaffen es die HUK-COBURG-Anwälte, eine solche Versagung des Schadenersatzes per Urteil zu erreichen ? Wie sollte dem angesprochenen Aufklärungsbedarf entsprochen werden ? Bitte Willi Wacker zu den Fragen informieren. Wir werden dann von ihm die Antworten erfahren.Danke.
Gruß
Scouty