Mit Urteil vom 19.11.2007 hat das AG Meiningen (14 C 688/06) mit einer höchst bemerkenswerten Urteilsbegründung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.493,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. In einem wahren Rundumschlag gegen Versicherer und Richterkollegen bis hinauf zum BGH stellt der Richter neue Sichtweisen auf althergebrachte Rechtsfragen dar, die auch von hohem Unterhaltungswert sind.
Wegen der Besonderheit des Urteils dieses nachfolgend im Wortlaut:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.493,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.02.2006 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Am xx.xx.2006 wurde das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xx durch einen bei der Beklagten pflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die Beklagte trifft insoweit die volle Einstandspflicht.
Nach dem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers durch das Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Kläger fragte den Fahrer des Abschleppwagens, ob er wisse, wo man ein Mietwagen anmieten könne. Der Kläger wohnt in dem hessischen K. Der Verkehrsunfall hat sich in S. ereignet.
Dem Kläger ist sodann die Firma xx empfohlen worden. Auf Bitten des Klägers rief der Fahrer des Abschleppwagens bei der Firma xx an. Später kam einer deren Mitarbeiter und überreichte dem Kläger u.a. eine Mietpreisübersicht.
Der durch den Verkehrsunfall verletzte Kläger schaute sich diese an und unterschrieb sie. Vor dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall hatte der Kläger noch keinen Verkehrsunfall und musste auch noch keinen Mietwagen anmieten. Kenntnis von unterschiedlichen Tarifen im Mietwagensegment hatte er ebenfalls nicht.
Ca. im April 2006 erhielt der Kläger einen Anruf von der Firma xx. wobei ihm mitgeteilt wurde, dass er nunmehr Klage erheben müsse, da er ansonsten den noch offenen Betrag direkt zahlen müsse.
Für die Anmietung vom 05.01.2006, 10.00 Uhr bis 16.01.2006 erstellte die Vermietung xx sodann unter dem 18.01.2006 eine Rechnung in Höhe von 3.517,12 €. Zugrunde gelegt wurde dabei die Mietwagengruppe 7.
Unter Berücksichtigung einer 10 %-igen Eigenersparnis aus der Tagesmiete ergab dies einen Betrag in Höhe von 3.211,80 €, wovon die Beklagte 718,04 € anerkannte und zahlte.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Ersatz der gesamten Mietwagenkosten verpflichtet. Zum einen habe das Fahrzeug des Klägers in die Mietwagengruppe 7 eingruppiert werden müssen, zum anderen seien die Mietwagenkosten erforderlich gewesen. Dem Kläger seien telefonische Preisvergleiche nicht möglich gewesen, da die örtlichen Anbieter telefonische Auskünfte über Tarife nicht gäben. Zum anderen vermieteten die ortsansässigen Firmen bei wahrheitsgemäßer Angabe der Ursache der Anmietung bei einem Verkehrsunfall ihre Mietwagen grundsätzlich nicht zum Normaltarif.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, 2.493,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.02.2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Mietwagenkosten, die geltend gemacht worden sind, nicht erforderlich gewesen seien. Die in Ansatz gebrachten Kosten seien erheblich übersetzt. Dieses insbesondere angesichts des Alters des Fahrzeuges des Klägers. Im übrigen sei der Kläger in Anwendung des § 254 BGB verpflichtet gewesen, die Mietwagenkosten durch Vorlage einer Kreditkarte vorzufinanzieren. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger sei ein Schaden nicht entstanden, da davon auszugehen sei, dass die Vermietfirma bislang überhaupt nicht ernsthafte Versuche unternommen habe, den restlichen Mietzins einzufordern. Es sei daher zu vermuten, dass kein Schaden entstanden sei. Im Übrigen hätte der Kläger ggf. einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Autovermietung, welche ihren Aufklärungspflichten nicht entsprochen habe.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien, insbesondere die des Klägers vom 02.05.2006, 21.02.2007, 18.05.2007, 25.10.2007 und 07.08.2007 sowie auf die der Beklagten vom 24.05.2006, 08.06.2006, 21.03.2007 und 27.09.2007 (soweit vorhanden jeweils mit Anlagen) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.04.2007 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständen P. vom 20.07.2007 verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger als Partei angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegenüber dem Beklagten aus den § 7 StVG i.V.m. § 3 PflVersG.
Voraussetzung für den Anspruch ist vorliegend, da die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, dass die gemachten Mietwagenkosten als Schaden anzusehen sind (1.) und der Höhe nach erforderlich im Sinne des § 249 BGB (2.).
Für beides ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Die Mietwagenkosten stellen für den Kläger einen Schaden dar.
Nach Anhörung des Klägers als Partei ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich aus dem Mietverhältnis mit der Firma Autovermietung xx in Anspruch genommen wird. Die Vermutung der Beklagten, dass hinsichtlich der Mietwagenkosten kein Schaden entstanden sei, weil eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Autovermietung dem entgegen stehe, hat sich nicht bestätigt. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er tatsächlich durch die Autovermietung xx auch in Anspruch genommen wird. Das Gericht folgt auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass ein Schaden des Klägers deswegen nicht entstanden sei, da dem Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber der Autovermietung zustehe.
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass etliche Gerichte von einer Aufklärungspflicht der Autovermietung in Bezug auf Probleme bei der Durchsetzung von Mietwagenansprüchen ausgehen. Leider kranken die entsprechenden Entscheidungen daran, dass weder eine gesetzliche Grundlage für diese Ansicht genannt wird, noch dargetan wird, seit wann denn eine derartige Aufklärungspflicht in welchem Umfang bestehen soll. Leider ist auch zu beobachten, dass eine Vielzahl von Gerichten es nicht für notwendig erachtet, ihre (angeblichen) Rechtsansichten mit dem Gesetz zu begründen. Stattdessen wird vermehrt dazu übergegangen, eine Subsumtion sowie eine Begründung durch eine Unmenge von Zitaten zu ersetzen. Zitate ersetzen allerdings nach Auffassung des Gerichts keine Begründung. Vielmehr lässt sich aus der Häufung von Zitaten ersehen, dass die jeweiligen Verfasser selbst nicht auf die Überzeugungskraft ihrer Entscheidungsgründe vertrauen. Denn wenn die Gründe nachvollziehbar und plausibel wären, bedürfte es keines Versteckens hinter Zitaten.
Vor der nahezu inflationären Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes hat es jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Amtsgericht Schmalkalden fast 10 Jahre lang überhaupt keine Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Mietwagenkosten gegeben.
Ebenfalls allgemein und gerichtsbekannt ist, dass eine ganze Anzahl von Gerichten die geltend gemachten Ansprüche ohne weiteres zubilligen, so dass völlig unklar ist, aus welchem Grunde und seit wann eine Aufklärungspflicht bestehen soll. Es ist schwerlich davon auszugehen, dass Mietwagenunternehmen die aktuelle Rechtssprechung des BGH kennen und sich danach richten müssen. Auch die mitunter wechselnde Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Meiningen muss nicht gekannt werden. Es könnte nämlich der Eindruck entstehen, dass die Berufungskammer nicht einmal selbst sicher ist, wie sie das nächste Urteil begründet und was demnächst vom Unfallopfer noch gefordert wird. Es erscheint schon recht vermessen, der Vermietungsfirma aufzuerlegen, diese Rechtssprechung und daraus möglicherweise folgende Probleme bei der Abwicklung zu antizipieren. Eine entsprechende Verpflichtung ist völlig abwegig und wird daher von den Gerichten, welche sie fordern, auch nicht begründet. Im Übrigen ist auffällig, dass in diesem Bereich, wie auch in anderen Teilen der jeweiligen Entscheidungsgründe fast wortgleich etwas eingefordert wird, zumeist unter Verstecken hinter etlichen anderen angeblich ebenso begründeten Urteilen. Eine rechtliche fundierte Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Rechtslage findet sich in den entsprechenden Urteilen jedoch leider nicht. Dieses nimmt auch nicht Wunder, denn derartige angebliche Aufklärungspflichten sind mit dem Gesetz nicht zu begründen. Es ist sowohl allgemein, als auch gerichtsbekannt, dass es bei der Regulierung von Schäden mit Versicherung stets und in jedem Fall Probleme geben kann. Ob es tatsächlich Probleme gibt, stellt sich erst im Rahmen der Abwicklung heraus. Im Übrigen widerspricht es unserem Wirtschaftssystem, dass Anbieter am Markt darauf hinweisen müssen, dass es ggf. auch andere Möglichkeiten des Vertragsschlusses geben kann. Mangels rechtlicher Grundlage kann die Beklagte sich daher nicht darauf berufen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Vertragspartner zusteht.
2. Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.
Der Kläger kann das ersetzt verlangen, was erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist. In diesem Sinne wird als erforderlich angesehen, was ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Nach Anhörung des Klägers als Partei und Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Aufwendungen des Klägers in diesem Sinne erforderlich waren.
Hier ist zunächst die Frage zu behandeln und zu beantworten, was von einem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Klägers erwartet werden konnte und durfte. Die Situation des Geschädigten stellt sich so dar, dass ihm die Mietwagenfirma empfohlen worden ist.
Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er zum hier entscheidenden Zeitpunkt über keinerlei Erfahrungen im Mietwagengeschäft verfügte. Er kannte die unterschiedlichen Tarife nicht. Er hatte auch zuvor noch keinen Unfall, nachdem er einen Mietwagen anmieten musste. Ihm ist das ihm unbekannte Mietwagenuntemehmen von einem aus seiner Sicht hilfreichen Abschleppfahrer genannt worden.
Der Kläger hatte mangels Kenntnissen keinerlei Grund, dieser Empfehlung zu misstrauen. Sein Verhalten widerspricht auch nicht dem eines wirtschaftlich denkenden (nicht zwingen auch: handelnden) Menschen.
Nun geht hier eine große Anzahl von Gerichten davon aus, der Geschädigte habe sich grundsätzlich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Die Forderung kann man in einer Vielzahl von Urteilen nachlesen. Regelmäßig sind die Textpassagen in den entsprechenden Urteilen inhaltsgleich, ohne dass sie allerdings eine juristische Auseinandersetzung, welche mit dem Ergebnis der Erkundigungspflicht enden würde, aufweisen. Abzuschreiben und Fundstellen zu zitieren scheint doch etwas einfacher zu sein, als den Versuch zu unternehmen, juristisch zu argumentieren. Es stellt sich nämlich die Frage, woher denn eine entsprechende Erkundigungspflicht herzuleiten ist. Im Gesetz steht sie jedenfalls nicht.
Es müsste also einen allgemeinen Grundsatz dahingehend geben, dass in unserem Kulturkreis wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen regelmäßig nach anderen, billigeren, Möglichkeiten nachfragen.
Ein solcher Grundsatz ist dem Gericht allerdings nicht bekannt. Vielmehr steht auf Grund einer Vielzahl von Gesprächen innerhalb und außerhalb von Gerichtsverhandlungen fest, dass es sowohl Menschen gibt, welche regelmäßig Preisvergleiche anstellen, als auch solche, die dies nicht tun. Dass sich diejenigen, welche vermeintlichen Schnäppchen nachjagen, wirtschaftlich vernünftig verhalten, kann dabei in keinem Falle unterstellt werden. Denn zum einen erweist sich oftmals billig als teuer und zum anderen stellt sich (nicht nur bei vermeintlich supergünstigen Handytarifen, Urlaubsreisen, Autokäufen etc. p.p.) oftmals heraus, dass der Vertragsschluss nur für den Anbieter günstig war. Dies weiß jedermann aus allgemein zugänglichen Veröffentlichungen. Auch vermeintlich günstige Direktversicherungen stellen sich im Schadensfall oft als gar nicht so günstig für den Verbraucher heraus, was auch die Beklagte nicht wird bestreiten können und vor allem wollen. Wenn es immer wirtschaftlich wäre, das günstigste Angebot zu wählen, gäbe es etliche Versicherungen überhaupt nicht mehr. Denn dann würden alle wirtschaftlich denkenden regelmäßig Direktanbieter wählen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass z.B. ein Herr Ackermann vor der Anmietung eines KFZ Preisvergleiche anstellen würde. Wäre er dann nicht mehr wirtschaftlich vernünftig denkend?
Wer sich einmal der Mühe unterzieht/Verkaufsgespräche z.B. über Surround-Anlagen und Camcorder in Elektronikmärkten zu verfolgen, wird hören, dass auch bei derartig teuren Geräten seltenst die Frage nach was Günstigerem kommt.
Dass vermeintlich günstige Angebote sich häufig als im Ergebnis sehr ungünstig darstellen dürfte mittlerweile für jeden, der nicht im Elfenbeinturm wohnt, ebenfalls bekannt sein.
Es ist daher keinesfalls stets wirtschaftlich sinnvoll, auf ein vermeintlich günstigeres Angebot zurückzugreifen.
Eine sinnhafte Erkundigung müsste daher hier denknotwendig einhergehen mit einer intensiven Überprüfung der möglichen Alternativen bis zur Rückgabe der Mietsache, da nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass etwa bei den sog. Normaltarifen zwar ein günstigerer Tagespreis berechnet wird, bei Rückgabe aber gesondert Gebühren (wie dies z.B. bei einigen Handy-Tarifen der Fall ist) anfallen. Der Geschädigte müsste daher vor Vertragsschluss eine genaue Überprüfung vornehmen, um beurteilen zu können, welche Anmietmöglichkeit im Ergebnis wirklich günstiger ist. Dazu müsste er sich das gesamte Vertragswerk inkl. AGB durchlesen und rechtlich (zumindest grob) bewerten. Dies erachtet das Gericht allerdings schon deshalb nicht als zumutbar, weil es die Masse der Geschädigten schlicht überfordern würde.
Das Erfordernis einer Erkundigungspflicht krankt auch daran, dass der Geschädigte regelmäßig keinerlei Möglichkeiten hat, den Beweis der Erkundigung zu führen. Es ist aus nahezu allen Verfahren an denen Versicherungen beteiligt sind, bekannt, dass die Versicherungen grundsätzlich alles bestreiten, was sich bestreiten lässt, manchmal auch mehr. Einer Parteivernehmung wird regelmäßig nicht zugestimmt, im Übrigen bestünden dann auch regelmäßig wegen des persönlichen Interesses Zweifel. Zeugen hat der Geschädigte in aller Regel nicht bei der Hand, diese könnten bei einem Telefonat ja auch nur die Worte des Geschädigten hören. Den Gesprächspartner als Zeugen zu benennen ist sinnlos, denn kein Mitarbeiter einer Vermietfirma wird sich bei einer gerichtlichen Vernehmung Jahre später an ein Gespräch erinnern. Es wird daher vom Geschädigten, welcher sich zudem in einer besonderen Stresssituation befindet, bewusst etwas verlangt, was er regelmäßig gar nicht erfüllen kann. Für eine derartige Rechtsprechung hat kein billig und gerecht denkender etwas übrig.
Die einzig sichere Möglichkeit, den Beweis der Erkundigung zu führen ist der, mit einem Taxi alle am Markt tätigen Mietwagenunternehmen anzufahren (wenn nicht die Gerichte fordern, der Geschädigte müsse zu Fuß oder per Fahrrad/Bus/Bahn anreisen) und sich jeweils schriftlich die Erkundigung und deren Ergebnis bestätigen zu lassen. In allen anderen Fällen droht dem Geschädigten die Gefahr, den Beweis nicht führen zu können.
Es erscheint auch völlig widersinnig, von einem Konsumenten Erkundigungen nach Tarifen einzuholen, welche er gar nicht kennt. Grundsätzlich kann ein Konsument, wenn ihm ein konkreter Tarif in einer konkreten Situation angeboten wird, davon ausgehen, dass dieser Tarif auf ihn passt, Er muss seinem potentiellen Vertragspartner, bzw. der Empfehlung seines Stammautohauses nicht misstrauen. Zu allgemeinem Misstrauen besteht kein Anlass, auch wenn div. Gerichte – ein Schelm, wer arges dabei denkt- dies anders sehen.
Der Konsument kann auch davon ausgehen, dass sich im Mietwagengeschäft Marktpreise gebildet haben. Es ist aus dem gesamten Wirtschaftsbereich bekannt, dass im Wesentlichen gleiche Preise für gleiche Waren verlangt werden. Schon deshalb, weil die Anbieter kein Interesse daran haben, jeweils die teuersten Anbieter zu sein. Dass das Mietwagengeschäft anders sein soll, ist für einen Außenstehenden jedenfalls nicht ersichtlich.
Soweit in den in Bezug genommen Urteilen immer wieder gebetsmühlenartig wiederholt wird, bei einem sogenannten Unfallersatztarif handele es sich nicht um einen Marktpreis, welcher nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage entstanden sei, ist dem Gericht unklar, woher diese Kenntnis stammt. Die weisen Richter behalten insoweit ihre Erkenntnisquellen geheimnisvoll für sich.
Auch im Bereich der Vermietung von Kraftfahrzeugen nach Verkehrsunfällen gibt es viele Anbieter, die selbstverständlich miteinander in Konkurrenz stehen. Es gibt auch insoweit mehrere Angebote und das Gericht hat keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Preise im Unfallersatztarif nicht durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden. Im übrigen sind in unserem Wirtschaftssystem auch (selbst hohe) Gewinne betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation gehören nach Ansicht des Gerichts auch die Gewinne. Dass nur Energiekonzerne, Banken, Versicherungen und andere Konzerne hohe (Milliarden-) Gewinne machen dürfen, ist hier nicht bekannt. Da im Rahmen eines Schadensersatzprozesses oftmals auch der Rückstufungsschaden geltend gemacht wird, ist es sicherlich nur eine Frage der Zeit, bis diejenigen Gerichte, die hier eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung fordern, gewisse Tarife gewisser Versicherungen als betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt behandeln, weil insoweit höhere Gewinne erwirtschaftet werden. Oder wird möglicherweise doch mit zweierlei Maß gemessen?
Schon der ehemalige Bundespräsident Roman Herzog hat weise ausgeführt, dass es schwierig ist, Verständnis für etwas zu verlangen, was man nicht verstehen kann. Dieses lässt sich leider nur zu gut auf die Rechtssprechung zu den Mietwagenkosten anwenden. Es ist schlechterdings nicht zu verstehen, dass ein Geschädigter sich in einer für ihn regelmäßig einmaligen Situation nach ihm völlig unbekannten Tarifen erkundigen muss. Wie soll man sich nach etwas erkundigen, was man überhaupt nicht kennt? Diese Forderung ist absurd.
Fragen die regelmäßig privat versicherten Richter bei einem (Zahn)arzt vor jeder Behandlungen immer; Geht’s auch billiger? Wenn der (Zahn)arzt nämlich über den Mindestsatz geht, was regelmäßig der Fall ist, trifft das auch die Beihilfe, also einen Dritten. Konsequenterweise müsste dann die hier so merkwürdig entscheidenden Richter Kürzungen bei der Beihilfe mit ihrer eigenen Argumentation widerspruchslos hinnehmen.
Fragen sie jedes Jahr bei ihrer KFZ-Versicherung nach Zusendung der Jahresrechnung, ob es nicht billiger geht? Denjenigen Richtern, die beide Fragen mit „ja“ beantworten, oder sich selbst als nicht wirtschaftlich denkend bezeichnen würden, kann man noch ehrenwerte Motive unterstellen, die anderen hingegen scheinen bewusst gegen geltendes Recht zu entscheiden.
Auch aus der Höhe der letztlich angefallenen Mietwagenkosten lässt sich eine Erkundungspflicht nicht herleiten. Es ist im Allgemeinen so, dass sich bei der Vermietung von beweglichen Sachen der Anschaffungspreis schon nach mehr oder weniger häufigen Vermietungsvorgängen amortisiert hat. Exemplarisch sei insoweit auf die Vermietung von Brautkleidern, Sonnenliegen, CDs, Videos, DVDs verwiesen. Der Kläger hätte daher auch aus der Höhe des Mietpreises nicht entnehmen müssen, dass es möglicherweise auch anders geht.
Ebenso wenig kann vom Geschädigten verlangt werden, den Mietpreis vorzufinanzieren. Man liest immer wieder, das Gegenteil sei zumutbar. Der BGH hat so etwas zu Papier gebracht, andere Gerichte schreiben es schlicht ab. Rechtlich begründen tut seine Auffassung keiner. Warum liegt auf der Hand: Es gibt insoweit keine Begründung und abschreiben ist einfach und zeitsparend.
Aber auch wenn eine ganze Anzahl von Gerichten dieses fordern, ist es nicht zutreffend. Bereits aus § 579 BGB ergibt sich das Gegenteil. Es kann grundsätzlich niemals ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB darstellen, wenn ein Geschädigter sich an die gesetzliche Grundregelung hält. Auch wenn man diese Frage im Rahmen des § 249 BGB erörtert, ergibt sich nichts anderes. Für den Mieter bietet die Regelung des § 579 BGB einen Menge Vorteile. Z.B., falls Mängel an dem KFZ auftauchen, ist der Vermieter, welcher noch kein Geld hat sicher eher geneigt, diese sofort abzustellen, als derjenige, der den Mietzins bereits sicher hat. Der Mieter wäre daher schlecht beraten, wenn er sich dieser Rechte begeben würde. Dies ist ihm daher grundsätzlich nicht zumutbar. Es kann grundsätzlich kein Verschulden darstellen, wenn man im Rahmen der Vertragsfreiheit den Vertrag so gestaltet, wie es der Gesetzgeber als Regelfall ansieht.
Im Übrigen sparen Menschen in aller Regel nicht, um Schädigern und Versicherungen Kredite zu gewähren, sondern um in bestimmten Situationen/Notfällen sofort Geld zur Verfügung zu haben. Wenn ein Geschädigter Geld gespart hat, muss er dies für Notfälle/ Spontanausgaben grundsätzlich auch jederzeit in voller Höhe zur Verfügung haben. Das Guthaben zu mindern und sich dadurch z.B. des Vorteils des Skontos zu begeben oder in Notfällen ohne die benötigten Reserven dazustehen, ist keinesfalls zumutbar, auch nicht für wenige Tage oder Wochen. Das Erfordernis, an die Reserven gehen zu müssen kann nämlich jederzeit auftreten.
Möglicherweise fehlt dem einen oder anderem auf Grund der Höhe seines Einkommens die Fähigkeit zu begreifen, wie viel Geld -z.B. 1000,- € für die Masse der Menschen ist, auch wenn diese sich vielleicht über Jahre 10.000,-€ für Notfälle auf die hohe Kante gelegt haben.
Im Übrigen widerspricht es dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkender, dass ein Geschädigter den Schädiger bzw. deren Versicherung kreditieren muss. Das Gericht hat aus einer ganzen Fülle von Gesprächen – übrigens auch mit Vertretern der Versicherungen – die Erkenntnis gewonnen, dass keiner, der nicht im Lager der Versicherungen steht, dies als gerecht empfindet. Selbst die Vertreter der Versicherungen ziehen diese Rechtsprechung außerhalb des Protokolls – nahezu unisono in Zweifel.
Gerichte, die eine andere Auffassung vertreten, begründen diese nicht, sondern sagen schlicht, die Vorfinanzierung sei zumutbar. Warum sie zumutbar sein soll, behalten sie für sich.
Insbesondere wird kein entsprechender Rechtssatz genannt. Nicht jeder verfügt über so viel Einkommen/Vermögen, dass ihm die Vorfinanzierung von etlichen hundert Euro nichts ausmacht.
Eine Vorfinanzierungspflicht gibt schließlich auch nur Sinn, wenn der Geschädigte darlegen muss, ob er dazu in der Lage war.
Wie abwegig die Forderung ist, dass der Geschädigte darlegen und beweisen muss, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war, ergibt sich daraus, dass es Gerichte gibt, die eine (negative) Bankbestätigung der Hausbank des Geschädigten fordern. Dümmer kann eine Forderung kaum sein. Denn es gibt jedenfalls keinen Grundsatz dahingehend, dass ein Geschädigter regelmäßig eine Kreditkarte von seiner Hausbank erhält. Der Geschädigte müsste daher konsequenter Weise darlegen und ggf. unter Beweis stellen, dass er von keinem Unternehmen eine Kreditkarte unterhält. Er müsste daher ggf. Mitarbeiter sämtlicher am internationalen Markt tätigen Unternehmen, welche Kreditkarten vermitteln, benennen. Der Beweis, dass seine Hausbank keine Kreditkarte zur Verfügung gestellt hat, beweist nämlich absolut überhaupt nicht im Geringsten, dass er keine Kreditkarte hat. Er kann nicht einmal als Indiz gewertet werden. Mit einer Bankbestätigung als Privaturkunde kann schon gar nichts bewiesen werden.
Der Geschädigte kann daher den geforderten Beweis nur dadurch führen, dass er jeweils Zeugen von jedem Kreditkarten vermittelnden Unternehmen benennt.
Im Übrigen stößt diese angebliche Pflicht darzulegen, dass man zur Vorfinanzierung nicht in der Lage gewesen ist, auch noch gegen das Recht zur informellen Selbstbestimmung. Kein Geschädigter ist verpflichtet, gegenüber dem Schädiger seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun. Für den Fall, dass der Geschädigte eine Kreditkarte hat, diese aber erheblich überlastet ist, müsste er gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung und ggf. in der öffentlichen Hauptverhandlung gegenüber Nachbarn etc. darlegen, dass er in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen ist.
Es ist dem durchschnittlich gebildeten Menschen auch allgemein bekannt, dass mit Daten von möglichen, insbesondere solventen, Kunden ein schwunghafter Handel betrieben wird. Gibt der Geschädigte daher wahrheitsgemäß an, dass er üppig verdient und spart, hat er nächste Woche vermutlich 10 Versicherungsvertreter vor der Tür, denn derartige Informationen sind für Wirtschaftsunternehmen höchst interessant. Lügt der Geschädigte, macht er sich möglicherweise des Betruges schuldig.
Diese Forderung ist an Absurdität und Rechtsfeindlichkeit kaum zu überbieten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Richter, die eine derart offensichtlich rechtswidrige Auffassung vertreten, ihren eigenen Vertragspartnern gegenüber ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Dass sie dann vom Geschädigten verlangen, dass er gegenüber dem Gegner wesentlich mehr Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse gibt, ist erschreckend. Dass die entsprechenden Richter wissen, dass ihre Forderung rechtswidrig ist, ergibt sich daraus, dass sie auch nicht im Entferntesten versuchen, dafür eine am Recht orientierte Begründung zu finden.
Mit dem Bezug auf § 254 BGB wird demnächst vielleicht in Bezug auf den Klimawandel noch argumentiert, der Geschädigte könne schließlich auch zu Fuß gehen.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich weder aus § 249 BGB, noch aus § 254 BGB eine Verpflichtung des Klägers ergibt, der Beklagten gegenüber seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren.
Des Weiteren kennt das Gesetz keine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten einen Kredit zu gewähren. Der Kläger ist daher insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Schaden im Wege der Kreditkartenfinanzierung vorzufinanzieren.
Schließlich ist der Kläger nicht verpflichtet gewesen, entgegen der Regelung des § 579 BGB und der grundgesetzlich geschützten Vertragsfreiheit, hier einen für ihn ungünstigen Vertrag mit Vorfinanzierung abzuschließen.
Soweit der BGH formuliert, eine Finanzierung sei zu erwarten, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Geschädigten dieses ohne weiteres zulasse, kann dies nur so verstanden werden, dass eine Vorfinanzierung nur dann erwartet werden kann, wenn der Geschädigte das wirtschaftlich im Ergebnis nicht merken würde. Das Gericht geht daher davon aus, dass eine Vorfinanzierung allenfalls dann erwartet werden kann, wenn der Geschädigte über ein Barvermögen in Höhe von mindestens 50.000,00 € verfügt. Denn dieser Bereich ist ein Bereich, in dem in Deutschland z.B. im Bereich des Autokaufes noch Geschäfte abgewickelt werden.
Es ist keinesfalls einzusehen, dass der Geschädigte seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu Gunsten des Schädigers verringern muss. Würde von ihm eine Vorfinanzierung erwartet werden, könnte er das insoweit aufgewandte Geld für spontane Ausgaben/Notfälle nicht mehr verwenden. Dieses Erfordernis ist mit dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkenden in keinem Falle in Einklang zu bringen. Insbesondere ist es befremdlich, das es in Deutschland eine besonders große Anzahl von Gerichten gibt, die insoweit dem wirtschaftlich regelmäßig schwächeren Geschädigten zur Entlastung der wirtschaftlich wesentlich stärkeren Versicherungen eine Vorfinanzierung aufbürden. Es fällt in diesem Zusammenhang zunehmend schwer, seinen Glauben an die Unabhängigkeit der Justiz zu bewahren. Unabhängig von der Regelung des § 579 BGB wäre es allenfalls Sache der Versicherung, Mietwagenkosten vorzufinanzieren. Die Versicherungen könnten etwa einen Fonds bilden, aus welchem dann Mietwagenkosten vorfinanziert werden könnten. Dazu sieht die Versicherungswirtschaft allerdings angesichts der zum Teil recht gefährlichen (und gefälligen) Rechtsprechung keinerlei Veranlassung.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens geht das Gericht im übrigen davon aus, dass dem Kläger selbst dann, wenn er die sich aus seiner Sicht überhaupt nicht aufdrängende Frage nach unterschiedlichen Tarifen gestellt hätte, ihm ein anderer Tarif von den Anbietern vor Ort nicht genannt worden wäre. Insoweit hat der Kläger daher mit Einsicht in die Tarifübersicht alles getan, was von ihm als wirtschaftlich denkender Mensch erwartet werden konnte. Wenn Gerichte erklären, die Einsichtnahme reiche grundsätzlich nicht aus, wäre es schön, wenn dies begründet würde. Solange unstreitig ist, dass die Angaben in der Vergleichsliste zutreffend sind, reicht die Einsichtnahme schon deshalb aus, weil selbst diejenigen, die eine Erkundigung fordern, nicht fordern, sich bei bestimmten Unternehmen zu erkundigen. Der Geschädigte hätte sich daher auch, um diese Forderung zu erfüllen, exakt bei den Unternehmen erkundigen können, die auf der Vergleichsliste stehen. Ihm wären dann eben diese (unbestrittenen) Preise mitgeteilt worden. Er hätte seiner angeblichen Erkundigungspflicht Genüge getan. Wenn er dann nicht selbst anruft, sondern sich exakt diejenigen Informationen, welche ihm möglicherweise am Telefon mitgeteilt worden wären, schriftlich geben lässt und nachliest, reicht dies selbstverständlich aus. Denn dies ist – auch für die Beklagte – der einzig sichere Weg des Nachweises der Tarife und der Information – darüber. Bekanntlich kann man das, was man schwarz auf weiß besitzt, getrost nach Hause tragen. Es scheint so, dass eine telefonische Erkundigung nur deswegen verlangt wird, weil man genau weiß, dass der Geschädigte diese und deren Ergebnis nie wird beweisen können.
Soweit einige Gerichte die Liste nicht ausreichen lassen, weil dort sowieso nur teuerer Mitbewerber angegeben werden, ist dies schlicht von mangelnder Sachkenntnis verursacht.
Es ist aus etlichen Gerichtsverfahren bekannt, dass auf der Liste z.T. auch billigere Anbieter stehen.
Telefonate wären, unabhängig von dem oben ausgeführten, nicht erfolgversprechend gewesen, so dass die Beklagte den Tarif der Autovermietung xx zu ersetzen hat. Wenn in Gerichtsentscheidungen einerseits konstatiert wird, telefonisch würden regelmäßig nur Unfallersatztarife genannt und andererseits annimmt, gleichwohl seien andere Tarife ggf. zugänglich gewesen, stellt sich die Frage, was damit wohl gemeint ist. Soll der Geschädigte, der sich telefonisch nicht erfolgreich erkundigen kann, nunmehr zu Fuß, auf einem Schimmel, mit dem Bus oder dem Taxi alle möglichen Anbieter aufsuchen und nachfragen, ob entgegen der telefonischen Auskunft nicht doch noch andere Möglichkeiten offen stünden, wobei man gerne auch auf seine Rechte verzichten würde?
Was soll noch vom Geschädigten, der sich regelmäßig in einer ganz besonderen Ausnahmesituation befindet, erwartet werden, um dem Schädiger bzw. dessen Versicherung zu Willen zu sein? Nach Auffassung des Gerichtes wird hier weder der konkreten Situation für den Geschädigten, noch der tatsächlichen Rechtslage Genüge getan, um politisch, möglicherweise auch in eigenem Interesse an niedrigen Versicherungsprämien, etwas zu regeln, was nur der Gesetzgeber regeln dürfte. Eine Rechtsprechung, welche Dinge erwartet, die in der Masse der Fälle nicht erfüllt werden können, ist herzlos und irreal. Für das Gericht wäre es natürlich einfach, dieser Rechtsprechung zu folgen und sich eine Menge Arbeit und Berufungen zu ersparen. Dies ist mit dem Richter-Eid allerdings nicht zu vereinbaren.
Der (möglicherweise durchaus berechtigte) Ärger über Praktiken gewisser Werkstätten mit gewissen Autovermietungen und gewissen Anwälten darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Die Versicherungen hätten es durch Versendung eines auffällig gestalteten Flyers (ggf. selbstklebend) – mit der Jahresabrechnung- auf welchem eine Hotline angegeben wird, bei welcher man im Falle eines Unfalls anrufen könnte, ganz einfach in der Hand, hier eine sinnvolle Lösung herbeizuführen. Daran sehen sie im Vertrauen auf ihnen folgende Gerichte allerdings keinerlei Veranlassung. Einfacher ist es da, jede Verantwortung dem ohnehin gestraften Geschädigten aufzuerlegen.
Die Abrechnung nach Tarifgruppe 7 begegnet keinem Bedenken. Die Laufleistung des Fahrzeuges des Klägers als solche ist für die Eingruppierung ohne Belang. Zwar gibt es auch insoweit eine ganze Fülle von Entscheidungen, die ohne jede Begründung „der Ansicht zuneigen“, dass ggf. gruppentiefere Fahrzeuge zu ersetzen sind. Auch dieser Rechtssprechung folgt das Amtsgericht Meiningen nicht. Sie ist völlig begründungsfrei. Es reicht nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aus, „einer Ansicht zuzuneigen“, ohne diese zu begründen. Zwar gehen die Tabellen von den Neuwagen aus. Jedoch sind für die Eingruppierung eine Fülle von Faktoren maßgeblich. Wenn Gerichte nur eine gruppentieferen Tarif zubilligen, sollten sie sich schon die Mühe machen und dies anhand der Grundlagen für die Eingruppierung begründen, sofern sie sich nicht den Vorwurf nachlässiger Arbeit bis zur offen Willkür gefallen lassen wollen.
Eine gruppentiefere Einstufung käme daher nur dann in Betracht, wenn dargelegt und bewiesen würde, dass das jeweils beschädigte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anmietung in einer tieferen Gruppe eingruppiert worden wäre. Die Laufleistung ist daher ohne Bedeutung. Die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Anmietung aufgrund seiner Leistung und Größe, Ausstattung, etc. nicht in die Gruppe 7 eingruppiert worden wäre. Gegebenenfalls wäre auch der Vortrag, dass sich das Fahrzeug des Klägers in einem desolaten Zustand befunden hat, ein Grund für eine gruppentiefere Einstufung. Das Alter des Fahrzeuges ist insoweit für das Gericht ohne Belang. Denn ansonsten müsste schon kurz nach der Zulassung, wenn ein KFZ rechtlich nicht mehr als Neuwagen gilt, eine gruppentiefere Einstufung erfolgen.
Es gibt auch keinerlei Grundsatz dahingehend, dass ältere Autos gegenüber neueren weniger Gebrauchsvorteile haben.
Die insoweit oftmals in Ansatz gebrachten Ausstattungsmerkmale, wie Airbag, ABS, ESP etc. pp. haben insoweit keine Bedeutung. Der Airbag funktioniert erst, wenn der Gebrauchswert des Autos auf Null reduziert ist. Ein sich an die Regeln der StVO haltender Kraftfahrer braucht grundsätzlich keine Elektronikgimmicks, wie ESP. Das ABS-Bremssystem verlängert, wie mittlerweile allgemein bekannt ist, den Bremsweg eines Fahrzeuges.
Im Übrigen sind derartigen Elektronikfeatures, wie ebenfalls allgemein bekannt ist, störungsanfällig, so dass sie den Gebrauchswert eines Fahrzeuges eher minimieren, als erhöhen.
Auch die extreme Aufheizung moderner Autos (z.T. bis 80 Grad Celsius) wird nicht von jedem als angenehm empfunden.
Eine gruppentiefere Einstufung kommt daher mangels geeignetem konkreten Sachvortrages nicht in Betracht, so dass, da auch die Anrechnung einer 10 %-igen Eigenersparnis nicht zu beanstanden ist, die Beklagte zu verurteilen war, die Mietwagenkosten zu übernehmen.
Die materiell rechtlichen Nebenentscheidungen ergehen gemäß, den § 286 ff. BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Soweit das AG Meiningen!
Meinen allergrößten Respekt vor dieser Urteilsbegründung.
Dieses Urteil zu lesen ist ein wahrer Genuss.
Da fängt der Tag richtig herrlich an.
Diesem Richter gehört ein Preis für besondere Zivilcourage verliehen.
Ehre wem Ehre gebührt. Hut ab.
Also liebe AG-Richterinnen und Richter: nehmt euch mal ein Bespiel am AG Meiningen.
Man muss nicht immer alles komplizierter machen als es ist.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Hallo Babelfisch,
ein absolut ordentliches, überzeugendes Urteil des Amtsrichters des AG Meiningen. Dieser Richter hat sich nicht durch ellenlange Schriftsätze der Versicherungsanwälte blenden lassen und nur Zitate dann in seinem Urteil abgeschrieben.Nein er hat juristisch sauber subsumiert und gefragt, was ist die Anspruchsgrundlage, liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vor? Bereits bei der ersten Frage nach der Anspruchsgrundlage musste er feststellen, dass es keine gibt. Der gesamte Vortrag der eintrittspflichtigen Versicherung bezüglich einer Pflicht des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung, zu § 254 BGB und zu Erkundigungspflichten war ohne Rechtsgrundlage. Wer jedoch für ein Vorbringen keine Rechtsgrundlage hat, wird mit seinem Vorbringen abgewiesen. So einfach kann Rechtsprechung sein. Nicht umsonst hat Willi Wacker hier bereits mehrfach in Kommentaren darauf hingewiesen, dass die Versicherung Schadensersatz zu leisten hat und damit Schuldner der Schadensersatzverpflichtung und nicht Gläubiger gegenüber dem Geschädigten ist. Die Gläubigerstellung, die von der Versicherungsseite immer behauptet wird, hat keine Anspruchsgrundlage. Ich verweise auf den bemerkenswerten Aufsatz von Wortmann in
ZfS 1999, 1 ff.
Da der Amtsrichter seiner Pflicht, ein sauber begründetes Urteil abzufassen in beeindruckender Weise nachgekommen ist, sollte er in die Berufungskammer des zuständigen LG befördert werden, damit auch in den Berufungsverfahren ordentliche Urteile gesprochen werden.
Hut ab für diesen Richter.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm S.
Viel Text, aber kein Wort zuviel.
Erinnert an das Urteil des AG Gronau zum Thema Sachverständigenhonorar Az.: 1 C 7/07 vom 16.04.2007, hier im Blog veröffentlicht am 20.06.2007.
Es gibt also immer noch Richter, die nicht im Pargraphensumpf untergegangen sind und den Blick für das Wesentliche nicht verloren haben.
MEGA RESPEKT !!!!
Hut ab vor diesem Richter,
diese Urteilsbegründung, welche nicht nur rechtsdogmatisch sauber, sondern auch so abgefasst ist, daß ein Unfallopfer zu seinem verbrieften Recht gekommen ist, gibt wieder einen Funken Hoffnung auf praktizierte Gerechtigkeit.
Hier beim lesen in diesem Urteil wurde auch das innere Gerechtigkeitsbewußtsein bestätigt, was die Rechtsverdrossenheit welche durch viele „Im Namen des Volkes“ Sprüche angewachsen ist, etwas mildert.
Ich bin beeindruckt über diese klaren und unzweideutigen Worte.
AUCH MEGA RESPEKT!!
Hut ab, bravo,
dieser Richter hat Recht im „Namen des Volkes“ gesprochen.
Die aufgeführten Begründungen für sein Verhalten sprechen mir und so manchem Leser hier aus der Seele. Es müsste mehr von seiner Sorte für Urteile sorgen. Vielleicht würden dann weniger Prozesse geführt, wenn man das Ergebnis bereits im Vorfeld abschätzen könnte.
Tolles Urteil – weiter so – dass ist Rechtsprechung auch im Sinn der Geschädigten und Verbraucher.
Gruss Franz511
Endlich einmal ein Amtsrichter, der die langatmigen, sinnlosen Schriftsätze der Versicherungsanwälte durchschaut hat. Er hat sich von dem seitenlangen Unsinn der Anwälte der Versicherung nicht kirre machen lassen, sondern nach althergebrachter Art und Weise nach der Anspruchsgrundlage gefragt – und keine Antwort gefunden. Der Amtsrichter war dann auch noch so mutig, seine Fragen und die Antworten, dass es für die Forderungen der Versicherung keine Anspruchsnorm gibt, auch noch klipp und klar ins Urteil zu schreiben. Hut ab dafür. Solche Richter braucht das Land!
Respekt, Respekt!
Ich wünsche allen ein schönes Wochenende
RA. Wortmann
Mit diesem Urteil, das ich am Montag „meinen“ Anwälten übersenden werde, gehe ich heute Abend beschwingt ins Wochenende.
Ich habe selten mit so viel Genuss etwas über ein doch eher trockenes Thema gelesen.
Dem Richter sei Dank!
Grüße
Andreas
Hallo alle zusammen!
Dieses Urteil verdient es, in juristischen Zeitschriften abgedruckt zu werden, wie z.B. in der NZV, NJW-RR, oder ähnlichen. Herr Chefredakteur, Ihr Part.
…Urteilsdatum beachten! Das ist zwar ein sehr gutes, aber kein Aktuelles, und der BGH hat manche Aspekte aus dem Urteil bereits entschieden.
Ich denke, jeder kann so gut lesen, dass er das Datum der Entscheidung verstanden hat.
Es geht auch gar nicht darum, wann er was entschieden hat, sondern um die Hinweise, dass sich das Rechtssystem weit von jeglicher realer Betrachtungsweise entfernt hat. Und hierzu gehört – insbesondere bei einigen Mietwagenentscheidungen – auch die Rechtsprechung des BGH.
Der Amtsrichter ist möglicherweise Hellseher, denn er hat im Rundumschlag auch Aspekte neuerer Entscheidungen kritisiert.
@ Hunter
Sorry, tut mir leid, dass ich auf das Urteilsdatum aufmerksam gemacht habe. Kommt nicht wieder vor. Bin gespannt, ob die von W.W. angepeilten Fachzeitschriften ein Urteil aus Ende 2007 drucken.
@Joachim Otting
„Bin gespannt, ob die von W.W. angepeilten Fachzeitschriften ein Urteil aus Ende 2007 drucken.“
Da es keine andere Urteilsdatenbank der AG Urteile als bei Captain-huk gibt, bin ich mir relativ sicher dass dieses außerordentliche u. bemerkungswerte Urteil veröffentlicht wird.
Das Datum dürfte Nebensache sein, sofern die Streitsache in die jetzige Situation passt.
Vielleicht veröffentlichen Sie Herr Otting dieses Urteil in Ihrer Fachzeitschrift, sofern das in Ihrer Geschäftsphilosophie Platz findet.
Werkstätten sind davon bestimmt begeistert.
@ Hukflüsterer
Derselbe Richter hatte schon am 9.7.2007 unter dem Az. 14 C 649/06 ein sehr ähnliches Urteil gefällt.
Da die Zeitung „Unfallregulierung effektiv“ (ich denke, die meinen Sie) um hohe Aktualität bemüht ist, finden Sie in der Ausgabe August 2007 auf Seite 9 das damalige Urteil auszugsweise zitiert. Unter http://www.iww.de können Sie das Urteil seitdem unter der Abrufnummer 072373 lesen.
Die Werkstätten waren davon begeistert.
Ob es auch solch detailiert ausgeführte Urteilsbegründungen in Sachen Honorare etc. gibt…?
Wünschenswert wäre es…..
Gruss Buschtrommler
AG Gronau Az.: 1 C 7/07 vom 16.04.2007
@Hunter….danke für Hinweis….hülle mich in Sack und Asche und schweige zukünftig…
Bei der Fülle von Urteilen verliert man irgendwann den Überblick…
Liebe SV-Kollegen,
bitte bedenkt einmal, dass viele Existenzen Eurer Mitbewerber nicht unabhängig sind vom Wohlwollen und der Auftragsvergabe aus der Versicherungswirtschaft.
Es ist also kaum verwunderlich, dass diese Kollegen sich hier nicht zu Wort melden, denn das könnte ihnen negativ aus dem Kreise ihrer Auftraggeber angekreidet werden.
Wenn das allerdings auch auf Berufsverbände der Kfz-Sachverständigen noch in größerem Maße zutrifft, frage ich mich, ob es solchen Imstitutionen und ihrer Führungscrew an emotionaler Intelligenz fehlt oder sie aber naiv glauben,dass es – natürlich immer nur im Interesse ihrer Mitglieder – einfach doch bei weitem diplomatischer wäre, sich in Schweigen zu hüllen.
Was soll dann aber das ganze Getöse um die vermeintliche Unabhängigkeit und Qualifikation. Wo haben hier jemals die Berufsverbände der freiberuflichen und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen den Mut gefunden, sich zu einem Thema zu artikulieren ? Spiegelfechterei wäre fast die richtige Einschätzung, wenn manches nicht noch viel niveauloser wäre.
ICH jedenfalls würde mich schämen, in einem solchen Berufsverband Mitglied zu sein.
Wenn es den Verbandsoberen noch nicht einmal gelingt, ihre Mitglieder zur Einstellung von Urteilen zu bewegen, ist es tatsächlich um das Sachverständigenwesen schlecht bestellt und um die Solidarität ebenfalls. Da haben zumindest in der Vergangenheit die Autoversicherer es hervoragend geschafft, einen solchen Erosionsprozeß in Gang zu setzten und dabei auch das Mittel der Drohung nicht gescheut, wie ich von einigen Kollegen und aus eigener Erfahrung weiß. Vielleicht wird sich das zukünftig aber doch etwas ändern, denn CH ist ein lehrsames Beispiel dafür, was sich alles bewegen läßt.
Ich sage einach: „Verstärkt weiter so“ und meinen Dank an alle, die dieses Portal ins Leben gerufen haben und an die, die es weiter gefördert haben.
Mit freundlichen Grüßen
aus dem Kohlenpott
R. G.
Tacheles: AG Meiningen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Freitag, 03.04.2009 um 08:55 von Babelfisch | · Gelesen: 2586 · heute: 877 |
Mit Urteil vom 19.11.2007 hat das AG Meiningen (14 C 688/06) mit einer höchst bemerkenswerten Urteilsbegründung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.493,76 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Ein Richter a.D vom AG Köln, Herr Menken, hat einmal in ähnlicher Art und Weise ein Urteil abgesetzt und dabei die Kompetenz der Kfz-Sachverständigen zur Minderwertfrage auf die Schippe genommen. Es war erfrischend zu lesen, weil Herr Menken als guter Beobachter und mit Distanz nicht mehr gemacht hat, als seine Beobachtungen einmal farbenreich in Worte zu fassen.-
Mit freundlichen Grüßen
Patricia
Was meint ihr zu folgendem Sachverhalt und sollte hier der Fahrzeugvermieter schadenersatzrechtlich in Anspruch genommen werden? Der Mitarbeiter verweigerte dem geschädigten Unternehmer die Anmietung eines Transporters, da keine Kostenübernahme der Versicherung vorlag. Ohne Fahrzeug können aufgrund der Materialbeförderung keine Arbeiten durchgeführt werden und die Angestellten stehen sich die Beine in den Bauch.