AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 109 C 2108/11 vom 27.07.2011)

Mit Entscheidung vom 27.07.2011 wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Auch mit diesem Urteil  hat der zuständige Richter wieder deutlich – unter Hinweis auf Entscheidungen der Vergangenheit – auf das unsinnige Unterfangen der HUK hingewiesen.

Amtsgericht
Leipzig

Aktenzeichen: 109 C 2108/11

Verkündet  am: 27.07.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, v.d.d, Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht Schulz

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2011 am 27.07.2011

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 361,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2010 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen,

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 361,33 EUR festgesetzt (§§ 3 ff. ZPO).

Tatbestand

Auf die Darstgellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der hier noch offenen Kosten für das Sachverständigengutachten.

Wie der Beklagten bereits sind über 40 Urteile des Amtsgerichtes Leipzig, hiervon 8 des hier entscheidenden Referates sowie bereits 3 Mal vom Landgericht Leipzig mit hinreichender Ausführlichkeit erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Schachverständigenforderung fällt nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes auch nicht der Gestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt gelten könnte.

Der Beklagtenposition, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht. Zwar wird insoweit eingeräumt, dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vortrag des Sachverständigenbüros mit dem Geschädigten bestehen Zweifel an einer wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die zum hier streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Bei einer getroffenen Honorarvereinbarung – wie hier – ist das Vereinbarte und entsprechend der Vereinbarung abgerechnete Honorar ohne Weiteres zu zahlen. Auf ein etwaiges Bestreiten der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB und der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Vergütung kommt es nicht an, weil das Honorar nicht danach zu ermitteln ist (vgl. AG Wiesbaden, ZfS 2001, 311).

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO,

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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3 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 109 C 2108/11 vom 27.07.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Obwohl zwischenzeitlich mehr als ausgepaukt, kommt die HUK-Coburg jetzt wieder auf das Thema der Abrechnung der Sachverständigenkosten nach Schadenshöhe. Der BGH hat diese Abrechung als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet ( vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – = BGH DS 2006, 278 = NJW 2006, 2472; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 m.Anm. Wortmann ). Trotzdem will die HUK-Coburg es wieder versuchen. Gelten denn in Coburg keine BGH-Urteile mehr? Oder wird bewußt die BGH-Rechtsprechung ignoriert?

  2. Alous Aigner sagt:

    Grüß Gott Willi,
    die HUK-Coburger schei… doch auf BGH-Urteile. Was stört mich der BGH? Ich kürze so, wie ich es für richtig halte.
    Was zu teuer ist, ist nicht erforderlich. Und was zu teuer ist, das bestimme ich auch. So denken doch die Coburger Verantwortlichen.
    Servus
    Alois

  3. Willi Wacker sagt:

    @ Alous Aigner

    Hallo Alois,
    so könnte man glauben. Das Verhalten der HUK-Coburg scheint Deine Ansicht zu bestätigen. Dann säßen aber in Coburg viele Gesetzesbrecher, oder?
    Mit freundlichen Grüßen nach Bayern
    Willi Wacker

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