LG Bochum hebt Urteil des AG Witten auf und verurteilt DEVK zu voller Schadensersatzleistung (2 C 1468/07 vom 25.08.2008).

Die 10. Berufungskammer des LG Bochum hat das Urteil des AG Witten vom 25.08.2008 ( 2 C 1468/07 ) abgeändert und durch Urteil vom 03.04.2009 ( I -10 S 61/08 ) neu gefasst und die beklagte Haftplichtversicherung und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2553,47€ nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreites.

Tatsächliche Feststellung gemäß § 540 Abs1 Satz 1. Nr.1 ZPO

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen (fiktiven) Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Das Amtsgericht hat – insoweit nicht angegriffen – entschieden, dass die Beklagten für den Unfallschaden der Klägerin dem Grunde nach vollständig haften. Es hat die Klage jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale ohne weitere Begründung abgewiesen. Außerdem hat es bei der Schadensberechnung niedrigere Stundenverrechnungssätze als die Klägerin zugrunde gelegt mit der Begründung, die Klägerin müsse sich insoweit auf  diese günstigeren Sätze der für sie ohne Weiteres erreichbaren markengebundenen Fachwerkstatt Opel Ford F. in Bochum verweisen lassen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Amtsgerichts wird im Übrigen gem.. § 540 Abs1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien, übereinstimmend ergänzend vorgetragen, dass die Stundenverrechnungssätze der Firma Opel Ford F. in Bochum auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dieser und der Beklagten zu 2) beruhen, Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dass sie sich nicht auf diese Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, weil es ihrer Dispositionsfreiheit als Geschädigter obliege, ob bzw. wo sie ihr Fahrzeug reparieren lasse. Die Beklagten meinen demgegenüber, im Hinblick auf das Wirtschaftlicbkeitsgebot und das Bereicherungsverbot sowie die gesetzliche Schadensminderungspflicht müsse sich die Klägerin auf diese tatsächlich bestehende günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Die günstigeren Stundenverrechnungssätze wären ihr ohne Weiteres zugänglich, weil sie in der Werkstatt gefragt werde, ob ein Versicherer hinter der Reparatur stünde.

Begründung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Ihr steht gegenüber den Beklagten nach §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1,3 StVG 3 Nr. 1 PflVG a.F. ( nunmehr § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG), 823 Abs.1 BGB insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.553,47 € zu.

1.

Die Beklagten haften der Klägerin aufgrund der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts für den gesamten unfallbedingten Schaden. Hierzu gehören neben dem Fahrzeugschaden auch die zur Feststellung des Unfallschadens erforderlichen Sachverständigenkosten, die das Amtsgericht ohne Begründung nicht zugesprochen hat. Die Sachverständigenkosten waren nach Vorlage eines Zahlungsnachweises nicht mehr bestritten, so dass die Beklagten insoweit (über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere) 429,95 € an die Klägerin zu zahlen haben.

2.

In Bezug auf den streitgegenständischen Fahrzeugschaden  hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz in Höhe der gesamten auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens geltend gemachten 2.103,52 € netto. Sie muss sich – auch bei der fiktiven Schadensabrechnung – nicht auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Firma Opel Ford F. in Bochum verweisen lassen.

Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 30.09.2005 (Schaden-Praxis 2006, 285) auf Grundlage insbesondere der Porsche-Entscheidung des BGH (NJW 2003, 2086) bereits entschieden, dass der Geschädigte, wenn er eine fiktive Abrechnung vornimmt, nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzen lässt. Da er dies jedenfalls in einer markengebundenen Fachwerkstatt tun darf, sind auch die entsprechenden Stundenverrechnungssätze einer solchen Werkstatt bei einer fiktiven Abrechnung- zu ersetzen. Allerdings muss sich der Geschädigte, der „mühelos – eine ohne weiteres – zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Verbot der Bereicherung tatsächlich auf diese verweisen lassen – und zwar sowohl für den Fall der tatsächlichen Reparatur als auch für den Fall der fiktiven Abrechnung,

Dennoch sind bei der vorliegenden Schadensabrechnung nicht die Stundenverrechnungssätze der Firma Opel Ford F. zugrunde zu legen. Die Parteien haben  insoweit übereinstimmend vorgetragen, dass die von den Beklagten geltend gemachten günstigeren Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt auf einer Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) beruhen. Diese günstigere Reparaturmöglichkeit besieht damit allein aufgrund dieser Vereinbarung mit dem beklagten Versicherer.

Wenn die Klägerin nun auf diese Reparaturmöglichkeit verwiesen würde, würde damit dem beklagten Versicherer Möglichkeit gegeben, gerade durch die Vereinbarung günstigerer Stundenverrechnungssätze mit Werkstätten konkret Einfluss darauf zu nehmen, in welchen von den Versicherern bestimmten  Werkstätten Geschädigte ihr Fahrzeug reparieren lassen (müssten). Dies ist mit der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht zu vereinbaren. Es muss Sache des Geschädigten bleiben zu entscheiden, ob und insbesondere auch wo er sein Fahrzeug reparieren lässt. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Geschädigte dabei auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten hat. Es darf aber nicht Sache der Versicherer sein durch Vereinbarungen mit einzelnen Werkstätten quasi den Maßstab für die Wirtschaftlichkeit zu bestimmen.

Etwas anderes kann dann auch im Fall einer fiktiven Abrechnung nicht gelten. Auch wenn insoweit um so mehr das Verbot der Bereicherung nicht außer Acht gelassen werden darf, ist nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung von dem Grundsatz auszugehen, dass der Geschädigte, wenn er eine fiktive Abrechnung vornimmt, nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzen läßt.

Günstigere Stundenverrechnungssätze, die Werkstätten nur aufgrund individueller Vereinbarungen mit Versicherern anbieten, dürfen danach – auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung – nicht als Vergleich im Sinne einer „mühelos, ohne weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit“ herangezogen werden.

Die Beklagten haben der Klägerin daher die von ihr auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens geltend gemachten Stundenverrechnungssätze, d.h. insgesamt einen Fahrzeugschaden von 2.103,52 € netto zu ersetzen, zumal sie nicht vorgetragen haben, dass diese – abgesehen von etwaigen Vereinbarungen mit Versicherern – nicht den üblichen Sätzen einer Opelwerkstatt entsprechen.

3.

Als Unkostenpauschale, die das AG ebenfalls ohne Begründung nicht zugesprochen hat, haben die Beklagten der Klägerin 20,00 € zu erstatten. Diesen Betrag haben die Beklagten erstinstanzlich anerkannt. Die Klägerin hatte insoweit in ihrer Klagebegründung zwar eine Summe von 25,00€ geltend gemacht, jedoch insgesamt nur die Zahlung von 2.553,47 € verlangt. Im Hinblick auf § 308 Abs.1 Satz 1 ZPO war der Klägerin dementsprechend insoweit jedenfalls nicht mehr zuzusprechen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren waren zu einem Anteil von 60% niederzuschlagen, denn soweit das AG die Klage hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Unksotenpauschale abgewiesen hat, beruhte dies auf einer unrichtigen Sachbehandlung ( § 21 Abs.1 GKG).

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs.2 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

So das LG Bochum.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter DEVK Versicherung, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, Unkostenpauschale, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu LG Bochum hebt Urteil des AG Witten auf und verurteilt DEVK zu voller Schadensersatzleistung (2 C 1468/07 vom 25.08.2008).

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi,
    Gott sei Dank gibt es noch Berufungsgerichte, die Fehlentscheidungen wieder geraderücken.
    MfG
    Friedhelm S.

  2. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    ein wirklich wohltuend klarstellendes Urteil in Bezug auf die fiktive Abrechnung. Kann mir mal jemand erklären, inwieweit der Geschädigte bereichert sein soll, wenn er sein Fahrzeug in einer markengebunden Fachwerkstatt repariert bzw. diese Sätze bei der fiktiven Abrechnung in Ansatz bringt?

    Es ist UMGEKEHRT: Der Schädiger bzw. seine Versicherung ist BEREICHERT, wenn er den Geschädigten dem ihm zustehenden Schadensersatz verweigert!

    Kernsatz immer wieder: Der Geschädigte darf bei der fiktiven Abrechnung nicht schlechter stehen als bei einer durchgeführten Reparatur.

    Umkehrschluss: Der Schädiger darf bei einer fiktiven Abrechnung nicht besser stehen als bei einer durchgeführten Reparatur!

    Es ist – wieder mal – so einfach!!!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert