Mit Datum vom 02.03.2009 (41 C 547/08) hat das AG Düren die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.415,25 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere vorgelegte Erhebungen und vorgelegte Angebote anderer Verleiher ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gornäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 3 PflVG verlangen, dass die Beklagten den Kläger von der Rostforderung dar Autovermietung X. aus dar Rechnung Nummer ….. in Höhe von 1.416,25 EURO freistellen.
Der Kläger begehrt lediglich Erstattung der erforderlichen Mletwagenkosten.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf Freistellung von denjenigen Mietwagenkosten, die auf Grundlage der Kombination von Wochen-, Drei-‚Tages-und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fanrzeugklasse und des Postleitzahlengebiets des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel, gegebenenfalls zuzüglich eines unfallbedlngten pauschalen Aufschlags in Höhe von bis zu zwanzig Prozent sowie Nebenkosten berechnet sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen VI ZR 234/07).
Auf der Basis dieser Vorgeben ist die streitgegenständliche Rechnung der Autovermietung erstellt worden, und zwar ohne einen unfallbedingten pauschalen Aufschlag. In der Rechnung worden 23 Tage nach der Tarifgruppe sechs auf Grundlage der sogenannten Schwacke-Liste inklusive aller Nebenkosten ohne zwanzig Prozent Aufschlag abgerechnet.
Soweit die Beklagten anderweitige Tabellen über Mietpreise vorlegen, sind diese daher nicht einschlägig. Die dort angegebenen Beträge entsprachen nicht dem maximalen Normaltarif. Dieser Tarif ist jedoch auch für die Berechnung der erststtungsfähigen Mietwagenkosten unerheblich.
Gleiches gilt hinsichtlich der von den Beklagten vorgelegten Mietangebote der Firmen Europcar und Hertz. Diese Angebote sind nicht vergleichbar. Sie beziehen sich auf völlig andere Leistungen zu einem ganz anderen Zeitpunkt.
Die von den Beklagten angeführten Preiserhebungen sind nicht relevant, weil sie im wesentlichen auf nicht repräsentativen bundesweiten Preiserhebungen beruhen. Die Beklagten können dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass er sich nicht in zumutbarer Weise nach günstigeren Preisen erkundigt habe. In Düren war zum damaligen Zeitpunkt kein günstigerer Tarif zu erreichen als ihn die Firma Autovermietung X.angeboten und abgerechnet hat.
Die Beklagte zu 3.) hat somit den von ihr gezahlten Betrag von 1.363,74 EURO nicht auf der Grundlage von Preisen abgerechnet, die ortsüblich seien.
Die Beklagten waren daher zur Übernahme der noch nicht regulierten Mietwagenkosten in Höhe von 1.416,25 EURO zu verurteilen.
Soweit das AG Düren.
Hallo Babelfisch,
auch in diesem Rechtstreit ist das Gericht dem Vorbringen der beklagten Versicherung nicht auf den Leim gegangen und hat unbeirrt an Schwacke festgehalten. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den bemerkenswerten Aufsatz von RAin Braun in ZfS 2009, Heft 4, Seite 183 ff. mit der Überschrift: „Schätzgrundlage für die Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten – Schwacke-Automietpreisspiegel oder Fraunhofer-Erhebung?“. Die Autorin kommt mit überzeugenden Gründen zu dem Ergebnis, dass aus den geschilderten Gründen die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage durch die Fraunhofer-Studie nicht erschüttert wird.
Mit freundlichen Grüssen
Willi Wacker