Mit Datum vom 04.03.2009 (33 C 335/08) hat das AG Offenbach am Main die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.646,02 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf die restlichen mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten.
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten ist der „Normaltarif“ heranzuziehen (BGH NJW 2007, 3782).
Dieser Tarif ist zu schätzen (§ 287 ZPO), wozu der Tatrichter auf den Schwacke Mietpreisspiegel zurückgreifen kann (vgl Vuia NJW 2008, 2369, 2371 und dort Fn 39) auch auf den für 2006 (BGH NZV 2009, 24; Beschl. v. 13.01.2009 –VI ZR 134/08).
Die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu, insbesondere die des BGH, ist den Parteien bekannt, teilweise in Kopie zur Akte gereicht bzw im Termin erörtert. Die Argumentationen pro und contra haben nicht zu einer Annäherung der Streitpunkte geführt, weshalb auch nicht die Hoffnung bestehen kann, die Wiederholung eines der bereits ausgetauschten Argumente nun im Urteil könne die davon betroffene Partei plötzlich überzeugen.
Das Gericht stellt daher fest, dass es den Schwacke Mietpreisspiegel 2006 im Einklang mit einem Teil der Rechtsprechung (aktuell LG Dortmund NZV 2009, 83; OLG Karlsruhe NJW 2008, 2927) und des Schrifttums (Vuia aaO) heranzieht.
Dabei wird als Vergleich aber nicht das arithmetische Mittel zugrunde gelegt, sondern der Modus (gewichtetes Mittel), dh der in dem jeweiligen Postleitzahlgebiet am häufigsten vorkommende Tarif, da dieser die Üblichkeit besser widerspiegelt als der rein mathematische Durchschnittswert.
Vorliegend bedeutet dies: Für den Raum Neu-Isenburg gilt die Kennung 632; heranzuziehen ist die Klasse 6, weil der Kläger, dessen Fahrzeug zur Gruppe 7 gehört, zur Schadensgeringhaltung ein gruppenkleineres Fahrzeug anmietete.
Hieraus errechnet sich: Modus 145 €/Tag x 14 Tage + die Bl 3 der Klagebegründung aufgeführten Zusatzkosten (CDW, Zustellen, Abholen, Gebühr für weiteren Fahrer) = 2.612 €.
Die Mietwagenrechnung geht über 2.976,02 €, liegt also 13,94 % über dem oben ermittelten Normaltarif.
Einen Aufschlag von bis zu 15 % erachtet das Gericht als angemessen (LG Dortmund aaO: 20 %; vgl auch BGH MDR 2008, 1154 zur Zulässigkeit der Schätzung eines pauschalen Aufschlags).
Daher hat die Klage Erfolg.
Soweit das AG Offenbach am Main.