Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,
hier noch ein Urteil der Berufungskammer des LG Frankenthal vom 12.1.2011 zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) von der Mietwagenfront. Damit ist das Berufungsurteil aber auch für die Sachverständigen interessant und verwendbar. Auch hier begründet das Gericht die Aktivlegitimation und damit die Anwendbarkeit des RDG mit den Motiven zum RDG. Diese Argumentation greift auch bei der Abtretungsvereinbarung bei den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten auf Erstattung der Sachvewrständigenkosten mit dem Sachverständigen (Abtretungsvertrag!).
Aktenzeichen:
2 S 163/10
2k C 442/09
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Verkündet am: 12. Januar 2011
Landgericht
Frankenthal (Pfalz)
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
… Gebäudeversicherung AG, vertreten durch den Vorstand
– Beklagte und Berufungsklägerin –
gegen
… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
wegen Schadenersatzes (restliche Mietwagenkosten)
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und die Richterin am Landgericht …t auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29. April 2010 (2K C 442/09) wird aus den auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich die Kammer vollinhaltlich zu eigen macht und auf die, auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Insbesondere ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die erfolgte Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG. Zwar handelt es sich bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten gegenüber der Versicherungsgesellschaft durch das Mietwagenunternehmen um eine „fremde Angelegenheit“ im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG, da ausweislich der Abtretungserklärung die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgte und damit das wirtschaftliche Risiko des Fehlschlagens der Eintreibung der Forderung bei dem Geschädigten verblieb. Gleichwohl führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung, weil die Forderungseinziehung durch die Klägerin gem. § 5 RDG vorliegend erlaubt ist. Danach sind solche Tätigkeiten nicht zu beanstanden, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Dies ist vorliegend zu bejahen. Nach den Motiven zu § 5 RDG (BT-Drucksache 16/3655) sollen rechtliche Nebenleistungen auch bei Tätigkeiten zulässig sein, für die sich noch kein festes Berufs- oder Tätigkeitsbild etabliert hat, oder bei denen die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten nicht zum bisher bestehenden Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Zu den nicht typischerweise zum jeweiligen Tätigkeitsbild gehörenden Rechtsdienstleistungen kann auch die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die erfüllungshalber abgetreten wurden. Als ein Anwendungsfall für derartige Nebenleistungen in Form zulässiger Inkassotätigkeit wird ausdrücklich die Unfallschadensregulierung durch das Mietwagenunternehmen erwähnt. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Autovermieter belegt die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit als Nebenleistung zu seiner eigentlichen Hauptleistung (vgl. Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2010, 2 S 94/10). Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, die Komplexität und Schwierigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen erfordere regelmäßig die Einschaltung eines Rechtsanwalts und verbiete daher die Einstufung der entsprechenden Tätigkeit als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 RDG. Denn im Zeitpunkt der Abtretung der Ersatzansprüche steht noch nicht fest, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts letztlich erforderlich ist oder gar ein Klageverfahren durchgeführt werden muss.
Die weitere Rüge der Berufung, die Amtsrichterin habe zu Unrecht einen prozentualen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrkosten vorgenommen, geht deshalb ins Leere, weil ein derartiger Anspruch seitens der Amtrichterin gerade verneint wurde.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 914,44 €.
Und nun Eure Kommentare
Grüß Gott Willi Wacker,
ich glaub auch, dass die Begründung des Gerichts zu der Aktivlegitimation auch für uns Sachverständige hilfreich ist. Deshalb bin ich dankbar, dass du emsig hier die Urteile einstellst. Mach noch lange weiter so. Wir danken´s dir.
Servus
Dein Alois