Mit Datum vom 04.03.2009 (10 C 761/08) hat das AG Sinzig die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.091,06 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte schuldet aus abgetretenen Recht Schadensersatz in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG. 249ff. 535 Abs. 2, 398 BGB.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach gegenüber den Rechtsvorgängern der Klägerin zu vollem Schadensersatz aufgrund der maßgeblichen Unfallereignisse verpflichtet ist.
Im Rahmen dieses Schadensersatzes schuldet die Beklagte auch gem. § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. des in Ersatzbeschaffung anfielen.
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung sind das diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftiger denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der Geschädigte hat im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, im Rahmen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kann er zu mehreren auf den örtlichen relevanten Markt nicht nur für unfallgeschädigte erhältliche Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH NJW 2006, 2117).
Den hierbei erforderlichen Aufwand kann der Tatrichter gem. § 287 ZPO schätzen, wobei als Schätzgrundlage zur Ermittlung des hier als Mindestbetrag zu ersetzenden Normaltarifes der Schwackemietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des jeweils Geschädigten, welcher zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges, hier im Jahr 2007 bzw. 2008 maßgeblich war, herangezogen werden kann, wobei hier der sogenannte gewichtete Normaltarif in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH VersR 2007, 516 OLG Köln NZV 2007, 1001; BGH 2008, 2910; OLG Karlsruhe, NJW RR 2008,1113; BGH NJW 2008,1519).
Es sind hier, sofern die hier jeweils eine mehrtägige Anmietzeit vorlag, bei der kein festes Mietende vereinbart wurde, sondern angegeben wurde „Dauer der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung“ die angebotenen günstigeren Konditionen bei drei Tagen oder einer Woche Mietzeit sowie Kombinationstarife zu Grunde zu legen. Im Rahmen dieser Abrechnung sind auch stets anfallende Zusatzleistungen des Vermieters erstattungsfähig, hierfür ist nach dem gesichteten Normaltarif der Schwackeliste ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% vorzunehmen, bei der Festsetzung der Höhe dieses Aufschlags folgt das Gericht der insoweit herrschenden Rechtsprechung in den oben zitierten Entscheidungen und berücksichtigt, dass dieser Prozentsatz sich im Mittelfeld der von anderen Auffassungen in der Rechtsprechung Literatur befürworteten Aufschlägen bewegt. Auch die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 (DAR 2008, 331) und 24.06.2008 (NJW 2008, 2910 sowie DAR 09, Seite 29) gebieten keine Änderung dieser Rechtsprechung, auch hier hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich die oben dargelegte Abrechnungsweise insbesondere unter Zugrundelegung des Schwackeautomietpreisspiegels anerkannt.
Das Gericht hält auch in den vorliegenden Fällen, wobei auf die oben zitierte Rechtsprechung Bezug genommen wird, den Schwackeautomietpreisspiegel 2007 für eine geeignete Schätzgrundlage.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hier nicht der Marktpreisspiegel für Mietwagenkosten des Fraunhofer Instituts für Arbeit, Wirtschaft und Organisation zugrunde gelegt werden. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind nicht nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, S. I519ff.).
Soweit die Beklagte hier auf den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts abstellt, genügt dieser Sachvortrag den oben dargestellten Anforderungen nicht, dass die Anmietung der Fahrzeuge im vorliegenden Fall unter anderem im Jahr 2007 bzw. zu Beginn des Jahres 2008 erfolgte, mithin vor dem Erhebungszeitraum des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts (Februar ‚ bis April 2008). Auch hat die Beklagte durch Vorlage dieses Marktpreisspiegels keinen konkreten Fehler hinsichtlich der als geeigneten Schätzungsgrundlage herangezogenen Schwackeliste 2007 aufgezeigt. Allein die Tatsache, dass sie Durchschnittspreise der hier im Rahmen der Studie ermittelten Mietwagentarife niedriger sind, als diejenigen Normaltarife, die sich nach der Schwackeliste 2007 errechnen, führt dies nicht dazu, dass die Schwackeliste als von vorne herein nicht geeignete Schätzungsgrundlage ausscheidet.
Für die Höhe der hier zu erstattenden Mietwagenkosten betreffend der vorliegenden Anmietungsfälle bedeutet dies, dass diese in Höhe der klägerseits im Rahmen der Klageschrift vorgenommenen Abrechnung entsprechend der zuvor erstellten Rechnungen ersatzfähig sind, da sie den oben dargelegten Anforderungen genügen. Soweit Zusatzkosten in Ansatz gebracht sind, sind diese in jedem Fall als erstattungsfähige Zusatzleistungen zu erstatten.
Soweit das AG Sinzig.