AG Velbert verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (13 C 447/08 vom 18.02.2009)

Mit Datum vom 18.02.2009 (13 C 447/08) hat das AG Velbert die KRAVAG Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 912,42 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Velbert ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig, da sich der zugrunde liegende Unfall im Bezirk des Amtsgerichts Velbert ereignete. § 20 StVG.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 912,42 € zu.

Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % wird seitens der Beklagten nicht bestritten Die Beklagte hat somit der Klägerin auch die gesamten Mietwagenkosten zu erstatten, die durch den Unfall am 07.05.2008 entstanden sind. Diese M.etwagenkosten belaufen sich auf 1.689.42 € gemäß Rechnung vom 26.05.2008. Nach Zahlung von 777.00 € durch die Beklagte verbleibt eine Restforderung von 912 42 €.

 

Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegen halten, dass diese Mietwagenkosten überhöht seien. Es wurde seitens der Beklagten nicht bestritten, dass die Klägerin die Mietwagenrechnung vom 26.05.2008 tatsächlich bezahlt hat. Ein Abzug im Rahmen der Schadensberechnung wäre somit nur dann vorzunehmen, wenn der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorzuwerfen wäre.

Das ist jedoch nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin sich pflichtgemäß verhalten hat, als sie den von der Reparaturwerkstatt angebotenen Mietwagen ohne Preisvergleich anmietete, denn auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten wäre kein geringerer Schaden in Form von niedrigeren Mietwagenkosten entstanden. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob es einen Autovermieter im Raum Hattingen/Velbert-Langenberg gibt, bei dem die Klägerin einen Mietwagen zu einem günstigeren Tarif hätte anmieten können. Die Beklagte selbst benennt jedenfalls keinen.

Zum rechtmäßigen Alternativverhalten ist neben der Erkundigung bei anderen Autovermietern nämlich auch der Vergleich des angebotenen Tarifes mit den Durchschnittswerten der Schwacke-Mietpreisliste zu rechnen. Die Schwacke-Mietpreisliste hat unter Autofahrern den Ruf, die Marktpreise korrekt und zuverlässig wiederzugeben. Zweifel, die auf der angewandten Methodik der Datenerhebung beruhen, mögen in Fachkreisen diskutiert werden. Sie sind jedoch in der Bevölkerung bislang weitestgehend unbekannt. Wenn die Klägerin also die Schwacke-Mietpreisliste zugrunde gelegt hätte, dann hätte sie festgestellt, dass die von der X geforderten Mietwagenkosten niedriger waren als die Durchschnittswerte der Schwacke-Mietpreisliste. Dabei ist unstreitig, dass die von der Klägerin vorgetragenen Werte der Schwacke-Mietpreisliste 2007 den Normaltarif und nicht etwa einen Unfallersatztarif wiedergeben. Auf dieser Grundlage hatte sie ohne Verstoß gegen § 254 BGB die Entscheidung treffen dürfen, den Mietwagen zu den geforderten Preisen anzumieten.

Da somit der Schaden in Höhe der Mietwagenkosten auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Klägerin eingetreten wäre, ist für eine Anwendung des § 254 BGB und eine Schätzung der angemessenen Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO kein Raum. Auf die Frage, ob der Schwacke-Mietpreisliste oder dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts der Vorzug zu geben ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

Soweit das AG Velbert.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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