In einem Beschluss vom 17.04.2009 (7 U 0007/09) hat das OLG Dresden u. a. zur Anwendung der Schwacke-Liste Stellung bezogen. In dem Berufungsverfahren ging es vorrangig um tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. Weitergehend hat das OLG Dresden dann allerdings darauf hingewiesen, dass es unter Zugrundeslegung von Einzelfallentscheidungen hier die Anwendung der Schwacke-Liste zu bejahen ist und die Fraunhofer Tabelle nicht zur Anwendung kommt.
Aus den diesbezüglichen Entscheidungsgründen:
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Zu den zahlreichen Streitfragen zur Schadenshöhe gibt der Senat für die angeregte Vergleichslösung Folgendes zu bedenken:
Zentraler Streitpunkt sind die Mietwagenkosten (der angenommene Wiederbeschaffungswert und die Klageberechtigung des Klägers – jedenfalls zum Hilfsantrag – werden nicht ernsthaft zu bezweifeln sein; auch die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Mietwagenkosten wird der Kläger gegebenenfalls ohne weiteres nachweisen können, falls insoweit eine Abtretung an das Mietwagenunternehmen tatsächlich erfolgt wäre).
Hierzu haben sich die Parteien insbesondere mit der Problematik der in jüngster Zeit in der Rechtsprechung unterschiedlich vorgenommenen Bewertung von Schätzgrundlagen bei der Bestimmung der angemessenen und notwendigen Mietwagenkosten auseinandergesetzt (Stichwort: Schwacke-Liste 2006 im Gegensatz zur Untersuchung des Frauenhofer Instituts von 2008) . Der Senat sieht allerdings keine Notwendigkeit, für die Entscheidung des vorliegenden Falls vertiefend in eine grundsätzliche Betrachtung der Problematik einzusteigen. Maßgeblich ist – wie der Senat stets betont – jeweils der konkrete Einzelfall. Auch nach der neuesten BGH-Rechtsprechung lässt sich keinesfalls eine generelle Bevorzugung der einen oder anderen, mit der Anwendung von 3§ 287 ZPO herangezogenen Schätzgrundlage rechtfertigen und sind pauschal und generell gehaltene Betrachtungen hierzu auch nicht zielführend.
Im vorliegenden Fall ist bereits nicht erkennbar, weshalb überhaupt die Untersuchungen des Frauenhofer Institute aus dem Jahr 2008 für die im November 2006 erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeuge durch den Kläger von entscheidender Bedeutung sein könnten. Die Rechtsprechung befasst sich mit Blick auf § 249 Abs. 2 BGB bei der Frage nach dem jeweils erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung stets mit den zum Zeitpunkt der Anmietung im Erkenntnisbereich des Geschädigten bestehenden Verhältnissen. Somit ist nicht zu beanstanden, im vorliegenden Fall auf die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage abzustellen, was auch in der Entscheidung des BGH vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08) Bestätigung gefunden hat. Bereits mit Urteil vom 11.03,2008 (VI ZR 164/07; BGHR 13, 2008, S. 632) hatte der BGH im Übrigen grundsätzlich zur Eignung von Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung Stellung bezogen und den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 ohne durchgreifende Bedenken als geeignete Schätzgrundlage angesehen und betont, dass eine andere Beurteilung nur dann angezeigt wäre, wenn der Schädiger mit konkreten Tatsachen aufzeigt, dass die geltend gemachten Mängel sich auch tatsächlich auf den zu entscheidenden Fall auswirken würden, was vorliegend aber nicht ersichtlich ist (s.a. BGH, Urteil vom 14.10.200B – VI ZR 308/07 • MDR 1/2009, S. 25/26).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs schon keinen Tarif gewählt hat, der sich in die nach der „Schwacke-Liste“ 2006 ausgewiesene Rubrik „Unfallersatztarife“ einordnen lässt. Vielmehr wird dort für die angemietete Fahrzeugklasse 7 ein „Normaltarif“ von 169,00 EUR (Tagestarif) im gewichteten Mittel (Modus) sowie ein Wochen (Normal)-Tarif von 845,00 EUR (Modus) genannt, wobei der Kläger konkret zu einem Tagestarif von 120,00 EUR netto angemietet hat. Damit ist aber nicht dargetan oder ersichtlich, weshalb sich für den Kläger überhaupt der im konkreten Fall gewählte Tarif nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot und im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren als ein letztlich unwirtschaftlicher Weg der Schadensbehebung dargestellt hätte und ihn überhaupt zu weiteren Nachforschungen in Bezug auf Konkurrenzangebote hätten veranlassen müssen. Vielmehr ergeben sich bei einem Vergleich des vorliegend abgerechneten Tarifs mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ keine nennenswerten Auffälligkeiten und Besonderheiten, so dass gegen die klägerische Abrechnung der Mietwagenkosten im Ansatz keine Bedenken bestehen.
Auch ist der Berufung nicht darin zu folgen, der Kläger müsse sich wegen des Alters des beschädigten Fahrzeugs eine Rückstufung um zwei Fahrzeugklassen (von 7 auf 5) gefallen lassen. Zwar war das unfallgeschädigte Fahrzeug des Klägers bereits 14 Jahre alt. Es befand sich aber in einem normalen Zustand mit einer Laufleistung von 62.660 km. Es handelte sich somit nicht um ein geringwertiges oder gar technisch nicht mehr zuverlässiges Fahrzeug (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rz. 34 zu § 12 StVG) . Im übrigen ergäbe sich nach der „Schwacke-Liste“ 2006 auch bei der Fahrzeugklasse 5 noch ein „Normaltarif„ von 119,00 EUR im gewichteten Mittel.
Eine Haftungsbefreiung (25,00 EUR täglich) kann der Kläger auch dann beanspruchen, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug selbst nicht vollkaskoversichert gewesen ist, wobei sich der Kläger allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ersparte Eigenaufwendungen im Umfang von 10 % anrechnen lassen muss. Dies führt nach der Mietwagenrechnung (Anlage K 8) zu einem Abschlag von 203,00 EUR und einer berechtigten Forderung von 2.165,72 EUR brutto. Ausgehend von der Schadensberechnung des Klägers (Klage Seite 6) ergibt sich somit bei einer Mithaftung der Beklagten im Umfang von 20 % ein Forderungsbetrag in Höhe von 1.579,94 EUR. In diesem Umfang würde sich demnach die Berufung des Klägers voraussichtlich als begründet erweisen. Den Parteien wird nahegelegt, sich unter diesen Vorgaben gütlich und bei entsprechender Kostenquote im Bereich von 1.500,00 EUR bis 1.600,oo EUR zuzüglich anteiliger Rechtsanwaltsgebühren zu einigen, so dass in Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO auch der bereits anberaumte Verhandlungstermin vom xx.xx.2009 aufgehoben werden könnte.
Soweit das OLG Dresden