Am 20.09.2011 hatten wir ein Urteil des Amtsgerichts Berlin (3 C 3118/11) hier eingestellt, das – für eine korrekte Rechtsprechung im Rahmen der fiktiven Abwicklung – wohl wegweisend sein dürfte. Hier nun ein zweites Berliner Urteil aus einer anderen Abteilung, das auch zu der Kategorie „lesenswert“ zählt und zusammen mit dem anderen Urteil bei keiner Klageschrift zur fiktiven Abrechnung mehr fehlen sollte.
Mit Entscheidung vom 08.09.2011 (102 C 3088/11) wurde die HUK-COBURG HaftpflichtUnterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. durch das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Erstattung der restlichen Schdensersatzforderung bei einer fiktiven Abrechnung verurteilt. Ausgangspunkt in diesem Rechtsstreit waren (wieder einmal) die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Bei dieser Entscheidung hat die Richterin daraufhin gewiesen, dass die partielle Kürzung eines Schadensgutachtens auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer Vergleichswerkstatt der Versicherung nicht ausreicht, sondern erst ein Gegenangebot, aus dem alle Kostenpositionen der genannten „Referenzwerkstatt“ hervorgehen, als Vergleichsunterlage geeignet sein kann. Als Beispiel wurde seitens des Gerichts ein Kostenvoranschlag der angeblich günstigeren Werkstatt genannt. Bei diesem Verfahren hatte die DEKRA (wie so oft) im Auftrag und nach den Vorgaben der HUK ein korrektes Gutachten bei den Stundenverrechnungssätzen heruntergekürzt.
Ob massenhafte Kürzungen „im Auftrag und nach den Vorgaben einer Versicherung “ durch die DEKRA, die ihrerseits als Sachverständigenorganisation Werbung betreibt und stets gerne Unabhängigkeit signalisiert, rechtens sind, wird sich noch zeigen. Zumindest bei der werblichen „Unabhängigkeit“ dürfte ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn man das Umsatzvolumen der DEKRA kennt, das mit Versicherern generiert wird? Das „Kürzungsprotokoll“ wurde in der Urteilsbegründung zwar (fälschlicherweise) als „Gutachten“ bezeichnet; jeder hier weiß aber bestimmt, was gemeint war. Die Richterin hat bei dieser Auseinandersetzung klar erkannt, worum es geht und deshalb die Klageforderung vollumfänglich zugesprochen. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau Rechtsanwältin Simeonova, 10787 Berlin. Auch zu dieser Entscheidung Respekt nach Berlin! Sowohl an das Gericht, als auch an die Prozessvertretung der Klagepartei.
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 102 C 3088/11 verkündet am : 08.09.2011
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
die HUK-COBURG HaftpflichtUnterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg,
vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang
Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann,
Dr. Hans Olav Heroy und Jörn Sandig,
Schadenaußenstelle Berlin,
Marburger Straße 10, 10914 Berlin,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 102, Littenstraße 12 -17,10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2011 durch die Richterin am Amtsgericht …
f ü r R e c h t e r k a n n t:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137,63 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.März 2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 115 VVG zu.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten auf Grundlage des Gutachtens GTÜ. Der Kläger hat durch Vorlage dieses Privatgutachtens den ihm entstandenen Schaden substantiiert dargetan.
Das von der Beklagten vorgelegten DEKRA-Gutachten genügt hingegen nicht, um den Schaden zu beziffern, denn die Überprüfung des durch den Kläger eingereichten Gutachtens wurde nicht nur im Auftrag der Beklagten sondern auch nach Vorgaben der Beklagten geprüft, die nicht angegeben sind.
Durch das DEKRA-Gutachten wird zudem auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger sein Fahrzeug in den Referenzbetrieben tatsächlich für 877,72 EUR reparieren kann, denn allein geringere Stundenverrechnungssätze bedeuten nicht zwangsläufig, dass sich im Ergebnis der errechnete Preis ergibt, denn es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Werkstätten den Schaden wirklich für den errechneten Preis in gleichem Umfang durchführen würden. Schließlich können diese Werkstätten ja z.B. auch mehr Arbeitszeit kalkulieren. Die Stundenverrechnungssätze sind jedenfalls nicht der einzige Faktor, aus dem sich der Gesamtpreis ergibt, wurden aber allein berücksichtigt.
Einen Kostenvoranschlag eines Referenzbetriebes, auf den der Kläger ohne Mühe hätte zugreifen können, hat die Beklagte jedenfalls nicht vorgelegt.
Beweis war mithin nicht zu erheben. Es hätte sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.
Zinsen sind aus §§ 286, 288 BGB begründet.
„Beweis war mithin nicht zu erheben. Es hätte sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.“
Unzulässig – weil es im Zivilrecht keine Ausforschung geben darf. Warum haben die Innungen nicht schon längst ihren (zahlenden) Mitgliedern den Unterschied zwischen Zivilrecht und Strafrecht erklärt, erklären lassen?
Dann noch die immense Datenspeicherung bei Controlexpert und Co., wer von den Reparaturwerkstätten weiß z.B., dass und welche Stundenverrechnungssätze und Betriebsabläufe ihrer Unternehmen dort gespeichert sind. Ja wer weiß überhaupt, dass (regelmäßig) sein Unternehmen zum Nachteil von Unfallgeschädigten missbraucht wird.
Und, warum beantworten die Firmen fleißig die Fragen vom ausforschenden Sachverständigen, geben ihre intimsten Geschäftsabläufe preis und dies auch noch ohne einen Cent in Rechnung zu stellen?
Für mich noch unverständlicher, dass die Geschädigten-Anwälte die rechtswidrige Ausforschung zulassen. Wer, wenn nicht diese und natürlich auch jeder Richter müssen doch die unterschiedliche Rechtslage von Zivil- und Strafverfahren kennen?
Hi Virus,
ich hoffe nicht dass Du damit die offen auszulegenden, auszuweisenden Werkstattpreise meinst, weil diese sicherlich keine Geheimnise bzw. schutzwürdige Daten sind.
Grüß Gott Hans Dampf!
Ob dieses bemerkenswerte Urteil auch in juris erscheint? Ich glaube, die HUK wird das verhindern. Deshalb müßt ihr es verbreiten.
Servus
Alois
Hallo Hans Dampf,
dieses und das andere Urteil des AG Mitte in Berlin sollten im – geschwärzten – Urteilstext hier eingestellt werden, vielleicht im PDF-Format, damit jeder interessierte Anwalt diese kopiert seiner Klageschrift beifügen kann. Es wäre wünschenswert, wenn später auch juristische Fachzeitschriften beide Urteile mit Anmerkungen versehen veröffentlichen. Auch in Urteilssammlungen, von mir aus auch juris, mögen die Urteile aufgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Ich hab Bedenken, ob juris diese beiden Urteile veröffentlicht. Man wird sehen! Wetten, dass … nicht?
Gruß
Bernhard Berger
Hallo Hans Dampf,
mein Wunsch aus dem Kommentar vom 22.9.2011 ist ja in Erfüllung gegangen. Danke an die Redaktion für die beiden PDF-Urteile.
Mit freundlichen Grüßen
Willi