AG Karlsruhe-Durlach verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.03.2009 (1 C 521/08) hat das AG Karlsruhe-Durlach die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 457,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Parteien streiten sich um restliche Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht. Die 100- Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz  1 Nr. 1 VVG in Verbinbung mit §§1,3 PflVG steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist jedoch die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten.

Nach der gefestigten Rechtssprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.

Dieser erstattungsfähige Mietzins ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung ist dabei der Schwacke- Automietpreisspiegel. Der BGH  hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass der sogenannte Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke- Automietpreisspiegels ermittelt werden kann, vgl. statt vieler: Urteil des BGH vom 24.06.2008, VI ZR 234/07. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass der Tatrichter bei der Schätzung des Normaltarifs besonders frei sei. 

Die Kritik der Beklagten an dem Schwacke- Automietpreisspiegel veranlasst das Gericht nicht, von dieser überzeugenden höchstrichterlichen Rechtssprechung abzuweichen. Der Verweis auf den Marktpreisspiegel für Mietwagenkosten des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation überzeugt nicht. Denn das Gericht hat Zweifel an der Repräsentativität der Erhebung des Fraunhofer Instituts, da – anders als bei Schwacke- nur wenige Autovermieter nach ihren Preisen befragt wurden. Ferner gibt die Schwacke- Liste einen präziseren Aufschluss über die Mietwagenpreise im jeweils relevanten örtlichen Markt, da sie zwischen den einzelnen Postleitzahlengebieten differenziert, wohingegen die Fraunhofer- Liste in nur zweistellige Postleitzahlengebiete gegliedert ist.

Nach dem maßgeblichen Schwacke- Automietpreisspiegel 2008 beläuft sich der vorliegend erstattungsfähige Normaltarif für die Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur von 15 Tagen aus der Fahrzeuggruppe 3 auf 1.136,21 €. Hierbei legt die Klägerin zurecht das PLZ- Gebiet 762 zugrunde, da das Ersatzfahrzeug im PLZ- Gebiet 762xx angemietet worden ist (dies ist auch aus dem Mietvertrag, Anlage K1, zu entnehmen), vgl. Urteil des BGH vom 11.03.2008, AZ.: VI  ZR 164/07.

Die zu erstattenden 1.136,21 € ergeben sich aus nachfolgender Berechnung:

– 2 x 1- Wochen- Tarif á 467,50 € = 935,00 €

– Tagestarif á 85,00 €

– Abzüglich 6 % Eigenersparnis

– Vollkaskoversicherung: Hierbei kann die Klägerin nicht den aus der Schwacke- Liste zu entnehmenden Betrag in Höhe von 300,00€ ersetzt verlangen, sondern lediglich den Betrag, der der Zedentin auch tatsächlich in Rechnung gestellt worden ist. Ansonsten würde sie besser stehen als sie ohne den streitgegenständlichen Verkehrsunfall stünde, vgl. Urteil des OLG Köln vom 02.03.2007, NZV 2007, Seite 199ff.. Folglich sind für die Vollkaskoversicherung lediglich brutto 167,21 € in Ansatz zu bringen.

Insgesamt kann die Klägerin aus abgetretenem Recht mithin die Erstattung von 1.136,21 € verlangen. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 678,30 €  bezahlt hat, sind noch 457,91€ zur Zahlung offen.

Soweit das AG Karlsruhe-Durlach.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Karlsruhe-Durlach verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Die HDI scheint wohl der „Vorreiter“ in Sachen Mietwagenkürzungen und gerichtlicher Auseinandersetzung zu sein. Oder ist die HDI von den Haftpflichtversicherungsvorständen ausgeguckt worden, im Sinne der Versicherungen dieses Thema „durchzuziehen“? Bei den Honorarkürzungen war es die HUK, hier bei den Mietwagen die HDI. Wer glaubt da nicht an Absprache?
    MfG
    Willi Wacker

  2. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    dein geäußerter Verdacht drängt sich auch mir auf, obwohl es andererseits kaum eine Versicherung gibt, die auf diesen Zug nicht aufspringt. Die Häufigkeit, mit der sich die HDI abwatschen läßt, ist allerdings auffällig.

    Wir behalten das mal im Auge.

    Babelfisch

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