Mit Urteil vom 26.03.2009 (42 C 342/08) hat das AG Rostock die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.630,15 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 und 2 PflVG, 398 BGB zum Ausgleich der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.630,15 EUR verpflichtet.
Nach § 249 BGB kann als Herstellungsaufwand vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlicher Herstellungsaufwand grundsätzlich nur der Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundgesetz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, vom 12.06.2007, AZ: VI ZR 161/06).
So ist es hier. Zwar war der Geschädigten ausweislich der von ihr unterzeichneten Mietwagenkosten- Übernahmebestätigung vom 20.03.2008 (Anlage K1) positiv bekannt, dass der von der Klägerin angebotene Tarif möglicherweise von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht in vollem Umfang erstattet werden würde, so dass sie davon ausgehen musste, dass es neben dem von ihr in Anspruch genommenen Tarif auch preisgünstigere Mietwagentarife gab, und die Geschädigte hat sich unstreitig nicht um die Anmietung zum „Normaltarif“ – auch bei einem anderen Anbieter von Mietwagen- bemüht.
Allerdings rechtfertigte die konkrete Lage der Geschädigten, deren Mitarbeiter, auf die Nutzung seines Dienstfahrzeuges angewiesen war, und die angesichts eines Gesamtschadenvolumens von ca. 16.000,00 EUR nicht zu einer Vorfinanzierung des Ersatzfahrzeuges per Kreditkarte verpflichtet gewesen ist, die Anmietung zu dem höheren Tarif allein schon wegen des mangels Vorfinanzierung für die Klägerin bestehenden Forderungsausfallrisikos.
Angesichts dessen ist es unbeachtlich, ob die Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den „Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten deshalb ersetzt verlangen konnte, weil ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt- zumindest auf Nachfrage – ein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07; BGH, Urteil vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 9/05).
Durch die unfallbedingten Mehrleistungen ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht bei einem Unternehmen der Art der Klägerin ein gegenüber dem „Normaltarif“ höherer Preis gerechtfertigt, den das Gericht ausgehend von dem „Normaltarif“ mit einem Aufschlag von 30% im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO für angemessen erachtet, ohne dass es hierzu der Offenlegung der Kalkulation der Klägerin bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 9/05).
Den „Normaltarif“ hat das Gericht anhand des Schwacke- Mietpreisspiegels 2007 für das Postleitzahlengebiet 181… ermittelt. Erhebliche Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des Schwacke- Mietpreisspiegels 2007 hat die Beklagte nicht vorgebracht.
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet. Doch es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07).
Vorliegend fehlt es an hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag der Beklagten, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte „Normaltarif“ für die vorzunehmende Schätzung nicht zutrifft. Soweit die Beklagte die Methodik der Datenerhebung bei der Erstellung des Schwacke- Mietpreisspiegels angegriffen hat, fehlt es am Vortrag hinreichend konkreter Tatsachen, anhand derer aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlagen konkret auf den vorliegenden Fall auswirken.
Dies gelingt auch nicht mit der Vorlage des Fraunhofer Marktmietpreisspiegels, da dieser den Besonderheiten im Unfallersatzgeschäft ( sofortige Verfügbarkeit, keine Vorfinanzierung) keine Rechnung trägt.
Auch gelingt dies nicht durch Vorlage des Angebotes der Firma Europcar vom 18.11.2008 (Anlage B2) . Denn zum einen handelt es sich bei dem angebotenen Fahrzeug nicht um ein zu dem beschädigten Fahrzeug gleichwertiges Fahrzeug. Beschädigt wurde nämlich ein Pkw Volvo V 70 T 5 Summum mit 191 KW, mithin ein leistungsstarker Oberklassenkombi, der nach dem Schwacke- Automietpreisspiegel in die Mietwagengruppe 9 einzuordnen ist, und nicht um eine – wie angeboten- Mittelklasselimousine. Zudem setzt das Angebot die hier nicht zumutbare Vorfinanzierung in Form sofortiger Bezahlung voraus.
Der aus dem Schwacke- Automietpreisspiegel 2007 für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 8 zu Grunde gelegte Normaltarif zuzüglich eines 30 %igen Aufschlages ist danach erstattungsfähig.
Weiter sind von der Beklagten die Kosten der für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob das eigene Fahrzeug der Geschädigten zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung grundsätzlich ersetzt verlangen, weil er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 9/05).
Auch die Kosten der Zustellung des Ersatzfahrzeuges sind grundsätzlich erstattungsfähig. Insoweit ist die Erstattungsfähigkeit auch nicht bestritten worden.
Danach errechnet sich unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen der Erstattungsbetrag auf 1.630,15 EUR.
Soweit das AG Rostock.