Mit Urteil vom 13.03.2009 (15 C 251/08) hat das AG Erkelenz die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 687,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Nr. 1 PflVG, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 687,44 EUR zu.
Die durch den Unfall geschädigten X. erfolgte Abtretung des Anspruches auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ist wirksam.
Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann hier nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit aufgrund der ihr in dem mit dem Geschädigten abgeschlossenen Mietvertrag eingeräumten Sicherheiten besorgt.
Wie in dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.01.2009, Az 5 S 70/08, entschiedenen vergleichbaren Fall spricht für die Durchsetzung einer eigenen Rechtsangelegenheit des Geschädigten der Wortlaut der Abtretungserklärung, die einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass der Geschadigte seine Schadensersatzanspruche selbst durchzusetzen hat. Zudem hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger, vielmehr ist die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Miatwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht naheliegend. Der Geschädigte wurde von der Klägerin mit Rechnung vom 13.12.2005 um Zahlung sofort nach Rechnungserhalt gebeten, von der Teilzahlung der Beklagten in Kenntnis gesetzt, zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert und in der Folgezeit mehrfach gemahnt. Wenn die Klägerin dann aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheiten die Beklagte in Anspruch nimmt, liegt dann keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vergl. LG Mönchengladbach a.a.O.)
Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte in vollem Umfang für die durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2005 entstandenen Schäden einstandspflichtig ist.
Hinsichtlich der deswegen zu ersetzenden Mietwagenkosten war die Klägerin berechtigt, einen Unfallersatztarif in Rechnung zu stellen.
Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes hat das Landgericht Mönchengladbach in dem angeführten Urteil vom 13.01 2009, Az. 5 S 70/08, wie folgt ausgeführt: „Der Geschädigte kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463) vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des„Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199)“. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Allerdings ist bei der Anwendung der Schwacke-Liste die Liste für 2003 und nicht, wie die Klägerin meint, die Liste für 2006 heranzuziehen.
Als Schätzgrundlage können nur Listen herangezogen werden, deren Daten im Zeitpunkt des Schadenseintritts erhoben worden sind. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, die Daten zur Schwacke-Liste 2006 seien bereits zum Zeitpunkt des Unfalls vom xx.xx.2005 erhoben worden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008, Az, 15 U 145/07 (OLGR Köln 2008, 545 ff.) unter Bezug auf ein in dem dortigen Verfahren vorgelegten Schreiben des Unternehmens Schwacke-Bewertung an Autovermietungsunternehmen vom 13.04.2006, in dem um Übersendung der Angebotspreislisten bis zum 02.05,2006 gebeten worden ist, ausgeführt hat, gehen die der Liste 2006 zugrunde gelegten Daten jedenfalls im Wesentlichen auf Erhebungen im Apri / Mai 2006 zurück, so dass nur für Unfälle ab Mai 2006 die Schwacke-Liste 2006 heranzuziehen ist, wobei auch die schleichende Preisentwicklung über einen Zeitraum von circa drei Jahren seit Veröffentlichung der Schwacke-Liste 2003 bei der auf der Grundlage dieser Liste vorzunehmenden richterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auch aus Praktikabilitätsgründen unberücksichtigt bleiben kann.
Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 BGB ist aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB heranzuziehen, wobei diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif in Höhe von 20% erfolgen kann (vergl. LG Mönchengladbach a.a.O.).
Der unfallbeschädigte PKW des Zedenten Y. ist der Fahrzeuggruppe 8 zuzuordnen. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin nicht entgegen getreten, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein äußerst gepflegtes „Youngtimer“-Fahrzeug handelt. Sein Gebrauchswert kann nicht als wesentlich geringer angesehen werden als der eines neueren Fahrzeuges, insoweit ist das Baujahr 1991 des Fahrzeugs unerheblich
Die von der Klägerin angesetzten Kosten aer Haftungsreduzierung von (138,79+ 59,48 + 19,83 =) 218,10 EUR sind als gerechtfertigt anzusehen und zudem von der Beklagten nicht konkret angegriffen
Das Gericht schätzt die für das Stadtgebiet Mönchengladbach anzusetzenden Zustellkosten wie in dem von der Klagerseite vorgelegten Urteil des LG Mönchengladbach auf pauschal 25,00 EUR netto.
Der von der Klägerin angesetzte Aufschlag von 8,00 EUR netto pro Tag für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen ist nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Ende November liegenden Unfalfzeitpunkt geht das Gericht mit der Beklagten davon aus, dass ein zum Normaltarif angemietetes Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet ist. Insoweit ist es als unerheblich anzusehen, ob auf dem Fahrzeug tatsachlich Winterreifen aufgezogen waren.
Der Geschädigte Y. war nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Dies ergibt sich hinreichend aus den entsprechenden Angaben der vorgelegten Sicherungsabtretung.
Es ergibt sich folgende Abrechnung:
Bei einem Wochenpreis gemäß Schwacke-Liste 2003 von 750,00 EUR
einschließlich MwSt. ergibt sich ein Tagespreis von (750.00/7 =) 107,14 EUR
Bei 11 Tagen sind dies (107.14×11 =) 1.178,54 EUR
zzgl. 20% pauschaler Aufschlag 235,71 EUR
gleich Zwischensumme 1.414,25 EUR
zzgl. Zustellkosten 25,00 EUR
zzgl. Haffungsreduzierung 218,10 EUR
zzgl. MwSt. von 243,10 EUR gleich 46,19 EUR
gleich insgesamt 1.703,44 EUR
Abzüglich gezahlter 1.016,00 EUR
verbleiben noch zu zahlende 687,44 EUR
Die Zinsentscheidung sowie die Entsendung hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten rechtfertigen sich aus §§ 280, 288 BGB.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach einem Gegenstandswert von
687,44 EUR
mit einer 1,3 Geschäftsgebühr gleich 84,50 EUR
zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale von 16,90 EUR
gleich insgesamt 101,40 EUR
anzusetzen.
Soweit das AG Erkelenz.