Mit Urteil vom 13.02.2009 (4 S 116/08) hat das LG Dresden die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des AG Meißen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 615,60 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg,
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage auf Ersatz restlicher Metwagenkosten stattgegeben.
Der Kläger kann von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des alleinigen Unfallverursachers weitere Mietwagenkosten in Höhe von 615,60 EUR verlangen.
Ausgehend von der korrigierten Rechnung der Firma H. GmbH Autovermietung vom 14.08.2006 für den Zeitraum 13.06.2006 bis 24.06.2006 beträgt der geltend gemachte Tages-Mietpreis 91,- EUR netto -105,56 EUR brutto (incl. 16 % Mehrwertsteuer). Damit liegt er unter dem Modus (gewichtetes Mittel) von 119.- EUR brutto, den der „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006“ für den 1-Tagespreis des Normaltarifs im Postleitzahlengebiet „018“ und der unstreitigen Fahrzeuggruppe 5 ausweist. Das Amtsgericht hat bei derErmittlung des Normaltarifs nicht berücksichtigt, dass die Schwackeliste Preise incl. Mehrwertsteuer aufführt.
Vorliegend kann dahinstehen, ob statt des Tagespreises auf den günstigeren Wochenpreis abzustellen ist. Wenn man für die 12tägige Anmietdauer den Modus des 1-Woche-Preises und des 3-Tages-Preises der Schwackeliste 2006 zugrunde legt, errechnet sich ein reiner Mietpreis ohne Nebenkosten von 1190,- EUR brutto. Hierauf muss sich der Geschädigte regelmäßig ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % der Mietkosten anrechnen lassen (OLG Dresden, Urteil vom 28.05.2008, Az.: 7 U131/03). Das ergibt einen Betrag von 1.071,- EUR brutto.
Hierzu sind die von der Beklagten nicht angegriffenen Nebenkosten von insgesamt 394,40 EUR brutto hinzuzuaddieren, und zwar für 12 Tage Haftungsbefreiung je 25,- EUR = 300,- EUR sowie Zustell- und Abholkosten von 40,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Daraus errechnet sich ein Betrag von 1.485,40 EUR brutto.
Im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung ist noch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ von 20 % gerechtfertigt. Im konkreten Fall war dem Kläger als Geschädigten unter zumutbaren Anstrengungen ein erheblich günstigerer Tarif nicht ohne weiteres zugänglich. Denn der Kläger hat sich bei Anmietung des Mietwagens noch am Unfalltag unstreitig in einer Eilsituation befunden. Die Beklagte hat dem Klägervortrag nicht widersprochen, dass der Kläger unverzüglich auf den Erhalt eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war. Aufgrund der bestehenden Eilbedürftigkeit war der Kläger nicht gehalten, bei anderweitigen Unternehmen Konkurrenzangebote einzuholen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 28.02.2007, Az: 7 U 2317/06 m.w.N.).
Der sich bei einem pauschalen Aufschlag von 20 % rechnerisch ergebende Betrag von 1.758,48 EUR liegt noch über den vom Kläger insgesamt geforderten Mietwagenkosten von 1.661,12 EUR abzüglich ersparter Aufwendungen von 63,- EUR ( 12 x 5,25 EUR), d.h. 1.598,12 EUR.
Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von 962,52 EUR hat die Beklagte dem Kläger die klageweise geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 615,60 EUR zu erstatten.
Soweit das LG Dresden.