Mit einem Hinweisbeschluß gem. 522 Abs. 2 ZPO vom 15.04.2009 (4 S 12/09) hat das LG Dortmund in einem Verfahren gegen die DEVK Allgemeine Versicherungs AG darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Das LG Dortmund hat keine Bedenken gegen die Anwendung der Schwackeliste und Ablehnung der Fraunhofer Tabelle durch das erstinstanzliche AG Dortmund.
Der Beschluss im Wortlaut:
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vorliegen, die eine neue Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne aber hat die Berufungsbegründung nicht aufzuzeigen vermocht.
Die Kammer hält an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, nach der der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage für die Höhe der vom Schädiger gemäß § 249 BG zu erstattenden Mietwagenkosten herangezogen werden kann. Die Argumente in der Berufungsbegründung geben keinerlei Veranlassung davon abzuweichen. Wie der Schwacke-Automietpreisspiegel ist auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Institutes nicht unumstritten. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Preisliste z.B. die Ersatzansprüche für die gesonderten Zustellkosten sowie für einen weiteren Fahrer. Kritisiert wird zudem, dass zur Erstellung der Liste eine zu geringe Zahl an Stichproben erhoben wurde und dass mittelständische Unternehmen zu wenig oder nahezu gar nicht berücksichtigt wurden.
Die nunmehr mit der Klage geforderten Mietwagenkosten in Höhe von noch 1.070,45 € neben dem bereits gezahlten Betrag von 373,71 € für die Zeit vom 10.01. bis zum 22.01.2007 sind nicht überteuert und daher nicht aufgrund eines erhöhten Unfallersatztarifes nicht zuzusprechen.
Die Kammer hat die tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagen kosten in Höhe von insgesamt 1.444,16 € mit den Mietwagenkosten, die nach dem Normaltarif ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 durchschnittlich in Rechnung gestellt werden, verglichen.
Dieser Vergleich belegt, dass kein überhöhter Unfallersatztarif (mehr) von Seiten der Klägerin geltend gemacht wird.
Nach der Schwacke-Mietpreisliste würden sich die Kosten auf 1.471,84 € belaufen; sie lägen also geringfügig über den tatsächlich angefallenen Kosten.
Im Einzelnen berechnet sich der oben angegebene Vergleichsbetrag bei einem Fahrzeug der Gruppe 3 und dem Postleitzahlenbereich des Klägers „441″ bei einer Mietzeit von 13 Tagen wie folgt:
3-Tagestarif (2x) 499,74 €
Wochentarif (1x) 482,06 €
Zwischensumme: 981,80 €
zzgl. Aufschlag 20 % 196,38 €
Zwischensumme: 1.178,16 €
zuzüglich Kosten Vollkasko
3-Tagestarif (2x) 117,76 €
Wochentarif (1x) 129,98 €
Zwischensumme: 247,74 €
zzgl. Kosten für Zustellen
und Abholen 45,94 €
Gesamtsumme 1.471.84 €
Die Beklagte kann der geltend gemachten Forderung auch nicht entgegenhalten, dass das Vermietungsunternehmen Hinweispflichten verletzt habe.
Dies folgt schon daraus, dass eine etwaige Verletzung der Hinweispflichten durch das Vermietungsunternehmen gegenüber der Klägerin keinen Einfluss auf das Verhältniszwischen Schädiger und Geschädigtem, hier also zwischen der Klägerin und dem Unfallgegner bzw. der Beklagten als dessen Haftpflichtversicherung hat.
Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht nicht vor, weil die Klägerin keinen überhöhten Betrag (mehr) geltend macht, wie die Vergleichsrechnung gezeigt hat.
Auch ein eigener Verstoß der Klägerin gegen die bestehende Schadensminderungspflicht ist nicht festzustellen.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Soweit das LG Dortmund.
Hi Leute,
in einem anderen Bericht habe ich gelesen, dass die ADAC Versicherungs AG die Berechnung nach Fraunhofer als regelgerechte Berechnung mit entsprechenden Urteilen untermauert darstellt. Das LG Dortmund sagt doch alles.
Fazit: Fraunhofer out und ADAC AG out.
Benni W.
Hallo Babelfisch,
jetzt steht es fest, im Ruhrgebiet gilt Schwacke, nicht Fraunhofer. Ich habs doch immer gesagt. Fraunhofer ist eindeutig ein Auslaufmodell, auch wenn der ADAC anderer Meinung ist. Auch der ADAC kann irren. Stell weiterhin Urteile pro Schwacke hier ein.
MfG und einen schönen Sonntag
Willi Wacker