Mit Urteil vom 12.03.2009 (3 C 491/08) hat das Amtsgericht Ettlingen die Württembergische Gemeindeversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 161,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 7 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG alte Fassung Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 19.06.2008 entstandenen Schadens.
Nach § 249 BGB sind hierbei die durch Anmietung eines Ersatzwagens der Marke Peugeot ………. der Preisgruppe 4 entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 161,12 EUR für die Anmietung vom 12.08.2008 bis 15.08.2008 zu ersetzen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Da seitens der Klägerin kein Vortrag dahingehend erfolgt ist, das eine Anmietung über den Normaltarif hinaus subjektiv oder objektiv erforderlich gewesen wäre, sind die Mietwagenkosten auf Grundlage des Normaltarifes abzurechnen.
Darauf stützt sich die Klägerin auch in der Klageschrift.
Nach § 287 ZPO zieht das Gericht für die Ermittlung der Schadenshöhe im Rahmen des ortsüblichen Normaltarifes den Schwackeautomietpreisspiegel des Jahres 2008 heran. Danach berechnen sich die entstandenen Mietwagenkosten im Rahmen des ortsüblichen Normaltarifes wie folgt:
Arithmetisches Mittel für die 1-Tages-Pauschale
der Preisklasse 4 im Postleitzahlengebiet 761 91,34 EUR
Arithmetisches Mittel für die 3-Tages-Pauschale
der Preisklasse 4 im Postleitzahlengebiet 761 266,31 EUR
Vollkaskoversicherung im Modus für Preisklasse 4
1-Tages-Pauschale 22,00 EUR
Vollkaskoversicherung für Klasse 4 im Modus
3-Tages-Pauschale 66,00 EUR
Zustellungs- und Abholungskosten im Modus 25,00 EUR
Gesamtkosten: 470,65 EUR
Minus 5 % Eigenersparnis 23,53 EUR
Zwischenergebnis 447,12 EUR
Minus vorgerichtlich regulierter 286,00 EUR
Restbetrag: 161,12 EUR
Hierbei entspricht es sowohl der Rechtsprechung des Landesgerichts Karlsruhe als auch des Oberlandesgerichts Karlsruhe, des Bundesgerichtshofes, den Schwackeautomietpreisspiegel als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO (BGH NJW 2009, Seite 58).
Soweit die Beklagte einwendet, die Schätzung habe auf Grundlage des Mietpreisspiegels des Fraunhoferinstitutes für Arbeitswirtschaft und Organisation zu erfolgen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Schadenshöhe im Rahmen des §287 ZPO nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden darf, ebenso wenig darf die Schätzung „in der Luft hängen“. Hinsichtlich der Mietpreisübersicht des Fraunhoferinstitutes für die Schätzung der ortsüblichen Mietwagenkosten bestehen dahingehend Bedenken, dass diejenigen Angebote außer Betracht zu lassen sind, die nur über das Internet buchbar sind. Denn dafür ist regelmäßig erforderlich, die eigene Kreditkarte einzusetzen und deren Angaben über das Internet preiszugeben. Damit sind erhebliche Risiken verbunden, die dem Geschädigten nicht auferlegt werden können. Insbesondere besteht die konkrete Gefahr, dass Dritte sich diese Kreditkartendaten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen (Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.01.2009, Aktenzeichen 1 S 135/08).
Soweit die Schätzung des Fraunhoferinstitutes auf Daten erfolgte, die telefonisch erhoben wurden, fehlt es hier an einer hinreichend ortsnahen Datenerhebung. Denn grundsätzlich ist die Ermittlung der Mietwagenpreise anhand des gegebenen Ortspreisniveaus zu vermitteln. Eine solche Ortsnähe ist bei den telefonisch erhobenen Daten nicht gewährleistet, weil sie ausschließlich nach einschlägigen Postleitzahlengebieten aufschlüsseln (Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.01.2009, Aktenzeichen 1 S 135/08).
Soweit die Klage abgewiesen wurde, fehlt es an einem Vortrag der Klägerin bezüglich der subjektiven oder objektiven Erforderlichkeit zur Anmietung eines Ersatzwagens über den Normaltarif des Schwackeautomietpreisspiegels des Jahres 2008 hinaus. Auch bezüglich des Zinsanspruches im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB fehlt der Vortrag, so dass lediglich die Zinsen ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB zu ersetzen sind.
Soweit das AG Ettlingen.