Mit Datum vom 03.03.2011 (422 C 12018/10) hat das Amtsgericht Hannover die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 270,48 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs das arithmetische Mittel zwischen den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zum Teil begründet.
Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 270,48 Euro zu.
Unstreitig ist die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden in voller Höhe zu erstatten.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen die Mietwagenkosten im Rahmen dessen, was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGB vom 14.10.2006 VI ZR 308/07) Der Geschädigte hat im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nur bis zur Höhe des Normaltarifs besteht.
Den erstattungsfähigen Normaltarif schätzt das Gericht gern § 287 ZPO auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen dem Wert des Schwacke -Mietpreisspiegels und dem Wert des Markpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer Instituts.
Nach der Rechtssprechung des BGH ist die Schätzung des Normaltarifs nach § 287 ZPO vorzunehmen. Nach der Entscheidung des BGH vom 18.5.2010 (VI ZR 293/08) darf die Schadenshöhe lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ausdrücklich bestätigt hat der BGH in dieser Entscheidung, dass neben der Schätzung auf der Grundlage des Schwacke -Mietpreisspiegels auch eine Schätzung nach der Fraunhofer-Liste oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markerhebungen zulässig ist.
Nach Ansicht des Gerichtes gibt das arithmetische Mittel zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer – Liste den Normaltarif am besten wieder. Beide Listen beruhen auf realen Erhebungen, kommen jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Keine Liste ist gegenüber der anderen der Vorrang zu geben. Es lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der einen oder der anderen Liste feststellen.
Da die Anmietung unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgte, hält das Gericht einen Aufschlag von 20% für die bei den Autovermietem angefallenen zusätzlichen Kosten für angemessen.
Unstreitig ergibt sich nach der Schwacke-Liste für das verunfallte Fahrzeug unter Berücksichtigung eines Aufschlages und eines Abzuges für die Eigenersparnis in Höhe von 10% ein Betrag in Höhe von 1.160,96 Euro. Demgegenüber liegt der nach der Fraunhofer-Liste ermittelte Betrag unstreitig bei 620,– Euro. Nach dem arithmetischen Mittel beträgt der erstattungsfähige Betrag 890,48 Euro, so dass dem Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung in Höhe von 620.- Euro ein restlicher Betrag in Höhe von 270,48 Euro zuzusprechen war.
Die Entscheidung üoer die Zinsen in gesetzlicher Höhe rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
Soweit das AG Hannover.