Mit Urteil vom 31.03.2009 (923 C 219/08) hat das AG Hamburg St.-Georg die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 586,35 € zzgl. Zinsen, Wertminderung in Höhe von 400,00 € sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn in dieser Höhe stehen dem Kläger und der Autovermietungsfirma X. Autovermietungs GmbH nach der Abtretung noch Ansprüche gegen die Beklagte zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Der Firma X. Autovermietungs GmbH steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus den §§ 7 StVG, 3 PflVG, 823, 249, 398 BGB in Höhe von noch 586,35 EURO zu.
Die Firma X. Autovermietung GmbH ist auch aktivlegitimiert. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung in der Anlage B2 ist wirksam und verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Die Klageänderung ist sachdienlich und damit zulässig nach § 263 ZPO. Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt, da er vor der Abtretung der Forderung Forderungsinhaber war.
Die Haftung der Beklagten für die restlichen Mietwagenkosten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Höhe nach richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach § 249 II S. 1 BGB, wonach nur die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, zu erstatten sind. Das bedeutet, dass der Geschädigte nur den auf dem örtlich relevanten Markt zu erlangenden günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann, weil er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Hier hat der Kläger den Mietwagen zwei Tage nach dem Unfall angemietet, das heißt, er hatte auch genügend Zeit, sich auf dem Markt nach günstigen Tarifen zu erkundigen, so dass nur die Anmietung zu einem Normaltarif erforderlich war. Bei dem von der Zessionarin berechneten Tarif in der Anlage K2 handelt es sich um einen Tarif für ein Fahrzeug der Gruppe 4 für 11 Tage in Höhe von 653,62 EURO.
Zwischen den Parteien ist streitig, wie hoch der marktübliche Normaltarif für eine 11-tägige Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 4 ist. Unter Berücksichtigung des § 287 ZPO, nach welchem das Gericht die Höhe der erforderlichen Kosten schätzen kann, bietet der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Ermittlung dieses Normaltarifes. Abzustellen ist dabei auf den jeweiligen Postleitzahlenbereich, das heißt hier gemäß der Anlage K7 (Bl. 62 der Akte) auf den Postleitzahlenbereich 224. Dabei hat die Zessionarin auch zu Recht eine Eingruppierung in die Gruppe 4 vorgenommen, da das Fahrzeug des Klägers ausweislich der Anlage K7 (BI.63) auch als Fahrzeug der Gruppe 5 einzustufen ist. Das erkennende Gericht hält -entgegen der Auffassung der Beklagten- die Schwacke-Mietpreisliste 2006 auch für eine brauchbare Schätzgrundlage, da die Bedenken, die die Beklagte gegen diese erhebt, nicht derart konkret sind, dass das Gericht diesen Bedenken nachzugehen hat (vgl. insoweit BGH Urteil vom 11.3.2008).
Auch das Landgericht Hamburg legt diesen Mietpreisspiegel in einem Beschluss vom 15.8.2007 (AZ: 302 S 28/07) zugrunde.
Ohne Erfolg verweist die Beklagten demgegenüber auf eine Anfrage über eine Anmietung eines Fahrzeuges vom 23.12.2008 (Anlage B4, Bl. 45). Insoweit ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Anmietungsvoraussetzungen über die Feiertage sicherlich ganz andere sind, als zum Unfallzeitpunkt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf die Studie des so genannten „Frauenhofer Institutes“, welche das Gericht gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage für weniger geeignet hält. Zwar weist diese Studie gegenüber der Schwacke-Mietpreisliste 2006 den Vorteil auf, dass die Mietwagenunternehmen unter Vorspiegelung eines realen Mietinteresses, das heißt anonym, um Mitteilung der jeweiligen Mietpreise gebeten wurden, im Hinblick auf die Repräsentivität der Studie bestehen jedoch durchgreifende Bedenken, da insbesondere die ermittelten Internetpreise nicht geeignet sind, die marktüblichen Mietpreise abzubilden. Diesbezüglich wurden von den etwa 570 Mietwagenunternehmen in Deutschland, die es im Jahr 2007 gab, jedoch zu wenige Vermietungsunternehmen in die Untersuchung einbezogen, so dass ein erheblicher Teil unberücksichtigt blieb und die Studie aus diesem Grund nicht praxistauglich erscheint.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Aufwendungen auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels demnach wie folgt:
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Gruppe 4 zum Wochenpreis von 588,00 EURO sowie für einen 3-Tagespreis von 252,00 EURO, das heißt für 840,00 EURO.
Darüber hinaus sind die Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 170,39 EURO ebenfalls erstattungsfähig. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoschutz ist eine adäquate Schadenfolge.
Die Zessionarin kann zudem die Erstattung der unstreitig angefallenen Zustell-und Abholkosten in einer Gesamthöhe von 30,53 EURO ersetzt verlangen. Zuzüglich 19% Mehrwertsteuer handelt es sich also um einen Betrag von insgesamt 1.172,46 EURO, der angemessen war. Davon sind abzuziehen bereits gezahlte 586,11 EURO, so dass ein Restbetrag von 586,35 EURO als erstattungspflichtiger Schaden verbleibt.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Anspruch auf Wertminderung in Höhe von noch 400,00 € aus §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG zu.
Ausweislich der vorgelegten Reparaturkostenrechnung hat das Fahrzeug des Klägers einen nicht unerheblichen Schaden erlitten. Die Reparaturkosten betragen vorliegend 5.455,26 €. Das Fahrzeug war im August 2003 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, war mithin im Unfallzeitpunkt noch nicht ganz fünf Jahre alt, und hatte einen Kilometerstand von etwa 52.000 km. Die Bemessung des merkantilen Minderwertes eines Fahrzeuges hat insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass der Geschäftsverkehr einem Unfallwagen selbst dann einen geringeren Wert beimisst, wenn das Fahrzeug nach einer ordnungsgemäßen Reparatur keinen technischen Minderwert mehr aufweist (vgl. hierzu insbesondere BGH, Urteil vom 23.11.2004).
Die Höhe des merkantilen Minderwertes unterliegt dabei der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. Dabei findet das sogenannte Hamburger Modell (vgl. OLG Harnburg, VersR 1981, 1186 ff.) weiterhin Anwendung. Unter Zugrundelegung dieses Modells werden für die Schätzung des Minderwertes zunächst zwei Bezugsgrößen herangezogen, nämlich erstens die Betriebslaufleistung des beschädigten Fahrzeugs bis zum Unfallzeitpunkt und zweitens die Höhe der Reparaturkosten. Je nach der Betriebsleistung wird der Minderwert dann nach einem bestimmten Prozentsatz der Reparaturkosten ermittelt, und zwar bei einer Betriebsleistung bis 50.000 km mit einem Prozentsatz von 20% der Reparaturkosten, und bei einer Betriebsleistung bis 75.000 km mit 15 %.
Dabei ist im Rahmen der Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwertes auch auf die Gepflogenheiten des Gebrauchtwagenmarktes Rücksicht zu nehmen, da Unfallfahrzeuge trotz ordnungsgemäßer Reparatur eine Minderung ihres Marktwertes erleiden und vom Käuferkreis grundsätzlich als Unfallwagen angesehen werden, auch wenn sie ordnungsgemäß repariert worden sind. Den Gegebenheiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt entspricht dabei, dass danach differenziert wird, ob der Unfallschaden tragende oder lebenswichtige Teile des Fahrzeuges betroffen hat und dem Fahrzeug insoweit ein merkantiler Minderwert anhaftet.
Unter Zugrundelegung der Betriebsleistung und des Alters des Fahrzeugs hat das Gericht vorliegend auf einen Prozentsatz von 15 % abgestellt und kommt im Hinblick darauf, dass durch die Beschädigung keine tragenden Teile betroffen waren, nach § 287 ZPO vorliegend auf einen Gesamtminderungswertanspruch in Höhe von € 700,00.
Unter zusammenfassender Würdigung aller oben genannter Gesichtspunkte ergibt sich vorliegend also noch ein Restanspruch des Klägers in Höhe von € 400,00.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EURO sind gemäß §§ 280 II, 286 BGB zu ersetzen. Sie sind auch der Höhe nach auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr inklusive Auslagenpauschale berechtigt.
Soweit das AG Hamburg St. Georg.